Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige dauernde Lasten von der Steuer absetzen

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Als Steuerpflichtiger können Sie bestimmte Ausgaben, die Sie getätigt haben, von Ihrem einkommensteuerpflichtigen Einkommen absetzen. Zu diesen Ausgaben zählen verschiedene von Ihnen gezahlte Renten und dauernde Lasten, die unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner;
  • Renten und dauernde Lasten, die aufgrund einer besonderen Verpflichtung geschuldet werden;
  • Unterhaltszahlungen;
  • Leibrenten.

Der abzugsfähige Höchstbetrag für diese Aufwendungen hängt von der Art der Lasten ab, die Sie während des Jahres gezahlt haben.

Zielgruppe

Sie können diesen Steuerabzug in Anspruch nehmen, wenn Sie:

Voraussetzungen

Die während des Jahres gezahlten Renten und dauernden Lasten sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner infolge eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils;
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner infolge eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils;
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner nach einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen;
  • Renten und dauernde Lasten, die aufgrund einer besonderen Verpflichtung geschuldet werden, wie Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Vertrags, einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils (keine Unterhaltspflicht);
  • Leibrenten, die auf entgeltliche und auf wirtschaftlicher Gegenleistung beruhen (keine Unterhaltspflicht);
  • Zahlungen (Lebensunterhalt) an Personen, die nach den Bestimmungen des Code Civil bei Bedürftigkeit berechtigt wären, vom Steuerpflichtigen Unterhaltsleistungen zu verlangen (Unterhaltspflicht). Die Zahlungen müssen anlässlich einer Übertragung von Gütern (Immobilien) vertraglich festgesetzt worden sein und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Wert der übertragenen Güter sein (sogenannte Schenkung unter Auflage).

Vorgehensweise und Details

Möglichkeiten der Geltendmachung der steuerlichen Absetzung

Als Steuerpflichtiger können Sie die während des Jahres getätigten dauernden Lasten folgendermaßen geltend machen:

  • Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres;
  • Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres;
  • entsprechende Eintragung in die Lohnsteuerkarte während des betreffenden Steuerjahres.

Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen

Sie können die während des Jahres gezahlten Renten oder sonstigen dauernden Lasten über Ihre Steuererklärung von Ihren steuerpflichtigen Einkünften absetzen.

Diese abzugsfähigen Renten oder dauernden Lasten sind in der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) in der Rubrik „Abzugsfähige Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“ unter A. „Renten und dauernde Lasten“ einzutragen.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhend

Im ersten Feld müssen Sie die folgende Renten und dauernden Lasten eintragen:

  • Renten und dauernde Lasten, die aufgrund einer besonderen Verpflichtung geschuldet werden;
  • Leibrenten;
  • Unterhaltszahlungen.

Diese Zahlungen sind vom steuerpflichtigen Einkommen unbegrenzt absetzbar. Jedoch sind entgeltliche oder auf Gegenleistung beruhende Leibrenten nur zu 50 % absetzbar.

An den geschiedenen Ehepartner, die bei einer im gegenseitigen Einverständnis erfolgten Scheidung festgesetzt wurden

In diesem Feld müssen Sie die Unterhaltszahlungen an Ihren in gegenseitigem Einverständnis geschiedenen Ehepartner angeben. Diese Unterhaltsleistungen sind, unabhängig vom Scheidungsdatum, in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehepartner von Ihren steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug zahlt Ihr Ex-Ehepartner Steuern auf diese Unterhaltsleistungen.

Die durch Gerichtsurteil, einer nach dem 31. Dezember 1997 verkündeten Scheidung, festgesetzt wurden

In diesem Feld müssen Sie die Unterhaltsleistungen angeben, die Sie aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils an Ihren geschiedenen Ehepartner gezahlt haben. Diese Unterhaltsleistungen sind in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehepartner von Ihren steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug zahlt Ihr Ex-Ehepartner Steuern auf diese Unterhaltsleistungen.

Die durch Gerichtsurteil, einer vor dem 1. Januar 1998 verkündeten Scheidung, festgesetzt wurden

In diesem Feld müssen Sie die Unterhaltsleistungen angeben, die Sie aufgrund eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils an Ihren geschiedenen Ehepartner gezahlt haben. Sie sind in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehepartner von Ihren steuerpflichtigen Einkünften absetzbar, wenn Sie Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen Antrag (formlos) beifügen, der von beiden geschiedenen Ehepartnern unterzeichnet ist. In diesem Fall sind die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug zahlt Ihr Ex-Ehepartner Steuern auf diese Unterhaltsleistungen.

Falls der Einkommensteuererklärung kein gemeinsamer Antrag beigefügt wurde, kann für die von Ihnen an Ihren geschiedenen Ehepartner gezahlten Unterhaltsleistungen ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vorausgesetzt, die Belastung übersteigt einen bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens). In diesem Fall zahlt Ihr Ex-Ehepartner keine Steuern auf diese Unterhaltsleistungen.

Ausgaben durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen

Als gebietsansässiger Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, der die Voraussetzungen für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, können Sie die Unterhaltszahlungen, die Sie an Ihren Ex-Ehepartner im Rahmen Ihrer Scheidung gezahlt haben, von Ihren steuerpflichtigen Einkünften absetzen, indem Sie bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Bei Stellung des Erstantrags müssen Sie eine Kopie des Scheidungsurteils sowie Nachweise über die Zahlungen beifügen.

Die Unterlagen müssen an das Steueramt RTS (bureau d'imposition de la retenue d'impôt sur les traitements et salaires) gesendet werden. Welches Steueramt zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem elektronischen Assistenten über MyGuichet.lu erfolgen.

Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger können Sie den Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nur dann verlangen, wenn Sie beantragen, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreichen.

Ausgaben durch Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte geltend machen

Als gebietsansässiger Steuerpflichtiger (Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger) können Sie den Unterhalt, den Sie im Rahmen einer Scheidung an Ihren Ex-Ehepartner zahlen, in Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Hierzu müssen Sie folgende Unterlagen einsenden:

  • das Original Ihrer Lohnsteuerkarte;
  • den Vordruck 164 R für Gebietsansässige.

Dieser Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte ist an das Steueramt RTS (bureau d'imposition de la retenue d'impôt sur les traitements et salaires) zu richten. Welches Steueramt zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie des Scheidungsurteils (bei Stellung des Erstantrags);
  • die Zahlungsbelege.

Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt nur für ein Jahr und muss jedes Jahr erneuert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen werden erfüllt.

Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger können Sie den Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nur dann verlangen, wenn Sie beantragen, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreichen.

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