Spenden absetzen

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Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Spenden von gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen gehören zu den Ausgaben, die unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar sind.

Zielgruppe

Folgender Personenkreis kann Spenden absetzen:

  • alle in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung einreichen;
  • alle nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung einreichen und sich dafür entscheiden, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden;
  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, ob Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, die einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Voraussetzungen

Bestimmte Spenden (dons ou libéralités) sind steuerlich absetzbar.

Dabei handelt es sich um:

  • Barspenden an Stiftungen und anerkannte gemeinnützige Einrichtungen. Eine Aufstellung der Einrichtungen, die Spenden annehmen dürfen, welche für den Spender steuerlich absetzbar sind, ist auf der Website der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) verfügbar;
  • Geld- und Sachspenden an den Nationalen Kulturfonds und andere kulturelle Einrichtungen.

Als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind Beträge ab mindestens 120 Euro jährlich.

Der jährlich absetzbare Betrag darf weder 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen noch den Betrag von 1.000.000 Euro überschreiten. Spenden oder Zuwendungen, die diese Grenzen überschreiten, können in den folgenden 2 Steuerjahren abgesetzt werden.

Die Einkünfte werden ermittelt aus dem Überschuss der Einnahmen und den getätigten Ausgaben zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Im Allgemeinen spricht man von Werbungskosten (insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Renten-/ Pensionsbezügen).

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, die nach den einzelnen Einkunftsarten ermittelt wurde. Die in einer Einkunftsart entstandenen Verluste werden mit den Einkünften der übrigen Einkunftsarten verrechnet, sofern steuerrechtliche Vorschriften nichts Gegenteiliges vorsehen.

Spenden an ausländische Einrichtungen:

Geld- oder Sachspenden an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz können in der Einkommensteuererklärung oder im Lohnsteuerjahresausgleich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Vorgehensweise und Details

Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen

Der Steuerpflichtige kann Spenden, die unter anderem an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen und an Nichtregierungsorganisationen gezahlt wurden, bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung einreicht, kann Spenden an Einrichtungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Zulassungsvoraussetzungen), von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen.

Er muss die Spenden auf Seite 14, - Abschnitt 2.C „Spenden“ (Sonderausgaben, die außerhalb des Pauschbetrags abzugsfähig sind) im Formular „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100) eintragen.

Um diesen Abschnitt korrekt auszufüllen, muss der Steuerpflichtige:

  • Angaben zum Empfänger der Spende, zum Zeitpunkt der Zahlung und zur Spendenhöhe machen;
  • die von der Einrichtung ausgehändigte Spendenbescheinigung beifügen.

Spenden an ausländische Einrichtungen: Die Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen auffordern, den Vordruck 720 (Bescheinigung „Grenzüberschreitende Spenden“) auszufüllen.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden nur beantragen:

Er kann von seinen steuerpflichtigen Einkünften die Spenden absetzen, die er an Einrichtungen gezahlt hat, die die oben angeführten Voraussetzungen (vgl. Zulassungsvoraussetzungen) erfüllen.

Er muss die Spenden auf Seite 14, - Abschnitt 2.C „Spenden“ (Sonderausgaben, die außerhalb des Pauschbetrags abzugsfähig sind) im Formular „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100) eintragen.

Um diesen Abschnitt korrekt auszufüllen, muss der Steuerpflichtige:

  • Angaben zum Empfänger der Spende, zum Zeitpunkt der Zahlung und zur Spendenhöhe machen;
  • die von der Einrichtung ausgehändigte Spendenbescheinigung (auf Verlangen der Finanzverwaltung) beifügen.

Spenden an ausländische Einrichtungen: Die Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen auffordern, den Vordruck 720 (Bescheinigung „Grenzüberschreitende Spenden“) auszufüllen.

Ausgaben durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen

Der Steuerpflichtige kann Spenden, die unter anderem an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen und an Nichtregierungsorganisationen gezahlt wurden, durch Beantragung eines Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen.

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, ob Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, der die Voraussetzungen zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann von seinem steuerpflichtigen Einkünften die Spenden absetzen, die er an in Luxemburg anerkannte Einrichtungen gezahlt hat, indem er den Lohnsteuerjahresausgleich beantragt.

Es sind lediglich Barspenden durch den Lohnsteuerjahresausgleich absetzbar. Sachspenden können nur bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.

Hierzu muss der Steuerpflichtige Seite 5 des Vordrucks 163 R D (Felder 536-557) ausfüllen und die von der Einrichtung ausgehändigte Spendenbescheinigung beifügen.

Diese Unterlagen müssen an das Lohnsteueramt (Bureau d’imposition de la retenue d’impôt RTS) geschickt werden. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.

Spenden an ausländische Einrichtungen: Die Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen auffordern, den Vordruck 720 (Bescheinigung „Grenzüberschreitende Spenden“) auszufüllen.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die Absetzung der Spenden nur dann beantragen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

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