Als selbständig Tätiger Sozialversicherungsbeiträge absetzen

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Ein gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der in Luxemburg selbständig tätig ist, ist über die luxemburgische Sozialversicherung pflichtversichert (vorbehaltlich der Bestimmungen über die gleichzeitige Ausübung von Tätigkeiten außerhalb Luxemburgs). Die Beiträge zur luxemburgischen Sozialversicherung sind mit Ausnahme der Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Grundsätzlich sind die Pflichtbeiträge an eine ausländische gesetzliche Sozialversicherung ebenfalls steuerlich absetzbar.

Zielgruppe

Folgende Personen sind betroffen:

  • gebietsansässige Steuerpflichtige, die in Luxemburg oder im Ausland selbständig tätig sind und eine Einkommensteuererklärung abgeben;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die in Luxemburg selbständig tätig sind und eine Einkommensteuererklärung abgeben;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die in Luxemburg oder im Ausland selbständig tätig sind und sich dafür entscheiden, steuerlich wie Gebietsansässige behandelt zu werden und daher eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Vorgehensweise und Details

Abzugsfähige Beiträge

Die folgenden Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig:

  • die gesetzlichen Pflichtbeiträge, die von selbständig Tätigen an einen luxemburgischen Sozialversicherungsträger für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung entrichtet wurden;
  • die gesetzlichen Pflichtbeiträge, die von selbständig Tätigen im Rahmen eines bi- oder multilateralen Abkommens zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme an einen ausländischen Sozialversicherungsträger entrichtet wurden;
  • eigene Beiträge aufgrund einer Weiterversicherung oder freiwilligen Versicherung oder Beträge für nachgekaufte Versicherungszeiten im Bereich der Kranken- und Rentenversicherung, die an einen luxemburgischen Sozialversicherungsträger oder gemäß einem bilateralen oder multilateralen Abkommen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme an einen gesetzlichen Versicherungsträger im Ausland gezahlt wurden;
  • die freiwilligen Beiträge an die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs), die der selbständig Tätige geleistet hat, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge für seine Familienmitglieder.

Für das Steuerjahr 2010 müssen von den Beiträgen eventuell erhaltene Geldleistungen der Mutualität der Arbeitgeber abgezogen werden.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger übt eine freiberufliche Tätigkeit aus und führt freiwillig Beiträge an die Mutualität der Arbeitgeber in Höhe von 1.000 Euro in 2010 ab. Während desselben Jahres erhält er Geldleistungen in Höhe von 450 Euro von der Mutualität der Arbeitgeber. Im Steuerjahr 2010 kann er 550 Euro (= 1.000 - 450) als Sonderausgaben geltend machen.

Im Steuerjahr 2011 und alle darauffolgenden Steuerjahre gelten die Entschädigungsleistungen der Mutualität der Arbeitgeber als steuerpflichtige Einkommensersatzleistung, die auch für die Berechnung der Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen werden.

Darüber hinaus muss im Falle der freiweilligen Feuerwehr (CGDIS) die Summe der teilerstatteten Beiträge an eine individuelle Altersvorsorge oder eine Krankenversicherung, die als Sonderausgaben im Laufe eines Steuerjahres, welches vor dem Jahr der Rückerstattung liegt, abgezogen werden, um den abzugsfähigen Betrag der Sonderausgaben zu ermitteln, von den Einzahlungen in die vorgenannten Verträge im Laufe des Steuerjahres, in dem die Rückerstattung erfolgt, abgezogen werden.

Gesetzliche Pflichtbeiträge

Ein gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der einer freiberuflichen Tätigkeit in Luxemburg oder im Ausland nachgeht, kann die an einen luxemburgischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger entrichteten Pflichtbeiträge abziehen und in das Einkommensteuerformular (Vordruck 100) eintragen.

Die Höhe dieser Beiträge ist entweder in das Feld für nicht steuerbefreite, also in Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte, oder in das Feld für steuerbefreite, also in Luxemburg nicht steuerpflichtige Einkünfte, einzutragen.

Freiwillige Beiträge

Ein gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der in Luxemburg oder im Ausland einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, kann die an einen luxemburgischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger entrichteten freiwilligen Beiträge abziehen und das Einkommensteuerformular (Vordruck 100) eintragen.

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