Die Anforderungen an die steuerliche Mitwirkungspflicht eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen kennen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Im Allgemeinen können gebietsansässige Steuerpflichtige, die in Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte erzielen, auf verschiedene Art und Weise der steuerlichen Mitwirkungspflicht in Luxemburg unterliegen.

Bestimmte gebietsansässige Steuerpflichtige müssen eine Einkommensteuererklärung (die sogenannte Steuerveranlagung) einreichen.

Andere Steuerpflichtige können ihre steuerliche Situation bereinigen, indem sie eine Steuererklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Einkünfte zu melden, wenn die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ihn dazu auffordert.

Zielgruppe

Jeder Steuerpflichtige kann:

  • verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen; oder
  • von sich aus beschließen, eine Steuererklärung abzugeben; oder
  • einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen;

unter Berücksichtigung der Einkünfte und Aufwendungen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Steuerjahres.

Vorgehensweise und Details

Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben

Der Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung einreichen (unter Verwendung des Vordrucks 100), wenn:

  • sein in Luxemburg quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen 100.000 Euro überschreitet; oder
  • gleichzeitig mehrere verschiedene in Luxemburg quellensteuerpflichtige Vergütungen oder Renten/Pensionen bezogen werden und sein Jahreseinkommen mehr als 36.000 Euro bei Steuerklasse 1 oder 2 bzw. mehr als 30.000 Euro bei Steuerklasse 1A beträgt.
    Beispiele:
    • ein Steuerpflichtiger, der gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist;
    • ein Renten-/Pensionsempfänger, der mehrere Renten/Pensionen bezieht;
    • verheiratete und zusammen veranlagte Steuerpflichtige, die beide Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bzw. Renten-/Pensionseinkünfte erhalten; oder
  • sein luxemburgisches steuerpflichtiges Einkommen nicht dem Quellenabzug unterliegt, wie etwa:
    • Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
    • Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber oder Einkünfte aus einer ausländischen Renten-/Pensionskasse; oder
  • mehr als 1.500 Euro seines steuerpflichtigen Einkommens dem Quellensteuerabzug unterliegende Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen sind, wie zum Beispiel Dividenden;
  • mehr als 1.500 Euro seines steuerpflichtigen Einkommens aus Tantiemen bestehen;
  • es sich um nicht getrennte Ehepartner handelt, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden und vorläufig Steuerklasse 2 in ihrer Lohnsteuerkarte erhalten hatten. 

Der Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, seine Einkünfte zu melden, wenn die Steuerverwaltung ihn dazu auffordert.

Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben können

Ein Steuerpflichtiger, der keine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) einreichen muss, kann dies dennoch tun, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • er möchte Schuldzinsen auf ein Darlehen in Abzug bringen, das für seinen Hauptwohnsitz oder eine andere bereits errichtete oder im Bau befindliche Immobilie aufgenommen wurde; oder
  • er beantragt die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, um der Steuerklasse 2 zugeteilt werden zu können. Auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs kennen eine Form der Lebenspartnerschaft, nämlich den „Pacte civil de solidarité“ in Frankreich, den „Contrat de cohabitation légale“ in Belgien und die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Deutschland; oder
  • es handelt sich um nicht getrennte Ehepartner, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist und die sich für eine Zusammenveranlagung in Luxemburg entscheiden, sofern der gebietsansässige Steuerpflichtige 90 % des Haushaltseinkommens im Steuerjahr erzielt.

Lohnsteuerjahresausgleich

Falls ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann er einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Die Einreichung eines Lohnsteuerjahresausgleichs ist insbesondere dann für den Steuerpflichtigen von Vorteil, wenn:

  • er nach Beendigung seiner Ausbildung, im Laufe des Jahres, seine berufliche Laufbahn in Luxemburg aufnimmt; oder
  • er in einem Zeitarbeitsverhältnis tätig ist und variable monatliche Vergütungen oder keine Vergütungen erhält; oder
  • er nur einen Teil des Jahres in Luxemburg erwerbstätig ist (Aufnahme bzw. Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Luxemburg im Laufe des Jahres) und seine im Ausland erzielten Einkünfte anteilig unter den luxemburgischen Einkünften liegen; oder
  • er abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann, darunter:
    • Werbungskosten (bestimmte bei der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer entstehende Kosten);
    • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige auf Dauer anfallende Unterhaltsleistungen;
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;
    • Versicherungsbeiträge und -prämien;
    • Prämienzahlungen für Altersvorsorgeverträge;
    • auf ein Bausparkonto eingezahlte Beiträge;
    • Beiträge für ein betriebliches Altersvorsorgesystem;
    • Spenden oder Zuwendungen usw.); oder
  • er die Steuergutschrift für Alleinerziehende beantragen will; oder
  • er den Antrag auf Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses stellen will usw.

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