Ausfüllen der Einkommensteuererklärung als Gebietsansässiger (Steuerveranlagung)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gebietsansässige Steuerpflichtige, die der Veranlagungspflicht unterliegen, sind verpflichtet, ihr Einkommen durch Abgabe einer Steuererklärung zu melden (Vordruck 100).

Unter bestimmten Bedingungen kann diese Erklärung über MyGuichet.lu elektronisch ausgefüllt und eingereicht werden.

Um eine Erstattung möglicher Steuerüberzahlungen zu erhalten, können Lohn- oder Rentenempfänger beantragen, ihre Steuer entsprechend ihrer persönlichen Situation zu berichtigen:

Um Berechnungs- und Anzeigeprobleme beim Herunterladen des PDF-Vordrucks zu vermeiden, wird empfohlen, das Formular auf der Festplatte zu speichern, dann Acrobat Reader zu starten und anschließend das Formular mithilfe des Acrobat Reader-Menüs zu öffnen (Datei, Öffnen).

Zielgruppe

Personen, die eine Steuererklärung einreichen müssen oder dies möchten, um die vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, müssen die Steuererklärung unter Verwendung des Vordrucks 100 erstellen.

Fristen

Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ist bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, beim zuständigen Steueramt einzureichen, wobei die besonderen Fristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) einzuhalten sind.

Beispiel: Für das Steuerjahr N muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember des Jahres N+1 eingereicht werden.

Steuerpflichtige Personen, die eine Verlängerung der Einreich- oder Abgabefrist benötigen, müssen einen Antrag auf Fristverlängerung (vorzugsweise per Fax oder Post) an das zuständige Steueramt richten.

Bei Nichteinhalten der vorgeschriebenen Fristen kann das Steueramt einen Steuerzuschlag, Verzugszinsen oder eine Geldstrafe anwenden.

Weigern sich Steuerpflichtige, ihre Steuererklärung abzugeben, sieht sich das Steueramt gezwungen, die Steuerschuld zu ermitteln, indem es eine amtliche Veranlagung durch Schätzung vornimmt.

Vorgehensweise und Details

Allgemeine Grundsätze der Besteuerung

Der Steuerpflichtige muss sein Welteinkommen angeben (steuerbefreite und nicht steuerfreie Einkünfte).

Diese steuerbefreiten Einkünfte sind als solche nicht steuerpflichtig, können jedoch bei der Ermittlung des auf die zu versteuernden Einkünfte anwendbaren Steuertarifs berücksichtigt werden.

Vereinfachtes Beispiel eines ledigen Steuerpflichtigen (Steuerklasse 1):

In Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen (Lohn): 40.000 Euro (inländische Einkünfte = Einkünfte aus luxemburgischer Quelle)

Einkünfte aus Vermietung eines Gebäudes in einem Land, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat (in Luxemburg steuerbefreie Einkünfte): 10.000 Euro

Gesamtes steuerpflichtiges Einkommen, das zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird: 10.000 + 40.000 = 50.000 Euro.

Laut Einkommensteuertabelle 2017 ist bei einem Einkommen von 50.000 Euro (Steuerklasse 1) ein Steuerabzug von 9.106 Euro angezeigt. Der globale Steuersatz beläuft sich demnach auf 9.106 / 50.000 = 18,21 %. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % hinzugerechnet, was einen anwendbaren Steuersatz von 19,48 % ergibt.

Dieser Steuersatz wird lediglich auf die zu versteuernden Einkünfte, das heißt 40.000 Euro angewandt.

Laut Steuertabelle in Luxemburg geschuldete Einkommensteuer: 40.000 x 19,48 % = 7.792 Euro.

Zusammenveranlagung

Die Steuerpflichtigen werden entsprechend ihrer persönlichen Situation (verheiratete Steuerpflichtige, eingetragene Lebenspartner oder Ledige, mit oder ohne Kinder) entweder zusammen oder getrennt besteuert.

Zusammen veranlagte Steuerpflichtige brauchen nur eine Steuererklärung einzureichen, in der alle erzielten Einkünfte anzugeben sind. Die Steuerschuld wird auf der Grundlage der kumulierten Einkünfte der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen ermittelt, wobei diese für die Entrichtung der Steuern gesamtschuldnerisch haften.

Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

Die Einkünfte von Steuerpflichtigen, die in Luxemburg der Besteuerung unterliegen, sind in 8 Einkunftsarten unterteilt:

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb;
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft;
  • Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
  • Einkünfte aus Pensionen und Renten,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • Sonstige Einkünfte.

Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben, darunter:

Das steuerpflichtige Einkommen (zu versteuerndes Einkommen) ist identisch mit dem am Ende des Steuererklärungsformulars eingetragenen Betrag, abzüglich verschiedener Freibeträge (Beispiel: Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen).

Auf das so ermittelte steuerpflichtige Einkommen findet derprogressive Einkommensteuertarif Anwendung.

Einreichung der Steuererklärung

In der Regel erhält der Steuerpflichtige jedes Jahr im Laufe des Monats Februar:

  • eine Aufforderung zum Herunterladen und elektronischen Ausfüllen der Steuererklärungsformulare, die auf Guichet.lu oder auf der Website der Steuerverwaltung (ACD) verfügbar sind;
  • oder einen Vordruck in Papierform (Vordruck 100) per Post.

Der Steuerpflichtige reicht die ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung beim zuständigen Steueramt ein oder versendet sie dorthin.

Auch wenn die Steuerpflichtigen ein Papierformular erhalten haben, können sie die Steuererklärung elektronisch ausfüllen und zusammen mit den verschiedenen Belegen über MyGuichet.lu an die ACD senden.

Bitte beachten Sie, dass die Verwendung des elektronischen Assistenten zum Ausfüllen der Steuererklärung über MyGuichet.lu an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärung eine Reihe von Belegen zwingend beifügen:

  • Verdienst- und/oder Renten-/Pensionsbescheinigung für das betreffende Jahr;
  • Bescheinigung über die Höhe der Schuldzinsen im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen oder Privatkrediten, die während des Steuerjahres aufgenommen wurden (Jahresauszug);
  • Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn die Zusammenveranlagung zum ersten Mal für das betreffende Steuerjahr beantragt wird.

Im Falle von Fehlern oder fehlenden Teilen in der Einkommensteuererklärung werden die Steuerpflichtigen gebeten, direkt mit dem zuständigen Steueramt Kontakt aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie die Erklärung per Post oder online versandt haben.

Berichtigungsanträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Versand der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen schriftlich an das zuständige Steueramt zu richten.

Festsetzung der Steuerschuld

Die vom Steuerpflichtigen geschuldete Einkommensteuer wird durch Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs auf das gerundete bereinigte steuerpflichtige Einkommen ermittelt.

Die Progression hat zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger mit höherem Einkommen verhältnismäßig mehr Steuern zahlen muss als ein Steuerpflichtiger mit geringerem Einkommen.

Online-Dienste und Formulare

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Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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Vorgänge

Die Anforderungen an die steuerliche Mitwirkungspflicht eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen kennen Als Gebietsansässiger einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen Änderung der persönlichen Situation

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Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 4 décembre 1967

concernant l'impôt sur le revenu

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