Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer versteuern

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Ein gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger steuerpflichtiger Arbeitnehmer bezieht für seine Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Arbeitgeber ein Einkommen.

Die Vergütungen für eine in Luxemburg ausgeübte Arbeit unterliegen in Luxemburg grundsätzlich dem Quellensteuerabzug, der vom Arbeitgeber auf der Grundlage der vom Arbeitnehmer eingereichten Lohnsteuerkarte vorgenommen wird (unabhängig davon, ob Letzterer gebietsansässig oder nicht gebietsansässig ist).

Die Quellensteuerabzüge gelten als Vorauszahlung.

Zielgruppe

Das Gehalt einer Person, die in Luxemburg in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und ihre Arbeitsleistung einem Arbeitgeber gegen Vergütung zur Verfügung stellt, wird in Luxemburg versteuert.

Betroffen sind insbesondere:

  • Arbeitnehmer;
  • Beamte;
  • Gemeindeangestellte;
  • Studierende;
  • Praktikanten usw.

Vorgehensweise und Details

Steuerrechtliche Definition von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden Arbeitsentgelte und sonstige Vorteile angesehen, die einem Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die eigentliche Vergütung oder um zusätzliche Vergütungen handelt.

Alle Güter und Vergütungen in bar oder in Form von Sachleistungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner nichtselbständigen Beschäftigung zukommen, sind Teil seines Einkommens.

Der Arbeitgeber ist für die Zahlung aller Arbeitsentgelte und zusätzlichen Arbeitsentgelte sowie für die entsprechende steuerliche Behandlung verantwortlich.

In der nachfolgenden Liste kann der Arbeitnehmer bestimmte Vorteile und Zusatzleistungen zum ordentlichen Bruttogehalt einsehen:

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres oder zu Beginn des Folgejahres erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, eine Verdienstbescheinigung des betreffenden Jahres, in der die Einkünfte (ausgezahltes Arbeitsentgelt und Sachleistungen) aus seiner nichtselbständigen Arbeit aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Verdienstbescheinigung ist gegebenenfalls der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuerjahresausgleich beizufügen.

Steuerbefreite und steuerpflichtige Einkünfte

In Sachen direkte Steuern unterliegen gebietsansässige Steuerpflichtige aufgrund ihrer Welteinkünfte (inländische steuerpflichtige Einkünfte und ausländische steuerbefreite Einkünfte) der Einkommensteuer. Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die außerhalb Luxemburgs wohnen, müssen nur ihre in Luxemburg erzielten steuerpflichtigen Einkünfte in Luxemburg versteuern.

Sofern sie die Bedingungen für eine Gleichbehandlung erfüllen, haben nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt sind, Anspruch auf die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, Abzüge, Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen und den Freibetrag für nachhaltige Mobilität wie gebietsansässige Steuerpflichtige, wobei jedoch die inländischen und ausländischen Einkünfte im Hinblick auf die Festsetzung des in Luxemburg anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden.

Gemäß den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen, sind die Gehälter grundsätzlich in dem Staat als inländische steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Wird die berufliche Tätigkeit physisch in Luxemburg und in einem Drittland ausgeübt, sind die Einkünfte grundsätzlich in Luxemburg und in diesem Drittland steuerpflichtig. Gegebenenfalls werden die Einkünfte anteilig berücksichtigt (split).

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch eine Steuererklärung oder durch Beantragung eines Lohnsteuerjahresausgleichs ausgleichen

Um ihre steuerliche Situation auszugleichen, müssen bestimmte Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung (die sogenannte Steuerveranlagung) einreichen. Andere Steuerpflichtige können eine Steuererklärung einreichen oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Die verschiedenen Bedingungen, die einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Steuerpflichtige gebietsansässig oder nicht gebietsansässig ist.

Jeder Steuerpflichtige ist weiterhin verpflichtet, seine Einkünfte zu melden, wenn die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ihn dazu auffordert.

Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern werden auf die Steuern angerechnet, die nach diesem Ausgleich geschuldet werden.

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Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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