Sozialversicherungsbeiträge absetzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Steuerpflichtige können ihre Beiträge zur luxemburgischen oder zu einer ausländischen Sozialversicherung (sogenannte 1. Säule) von ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen.

Sozialversicherungsbeiträge gelten steuerlich als Sonderausgaben (dépenses spéciales - DS).

Das Beitragssystem ist nicht mit einem Zusatzrentensystem zu verwechseln, das vom Arbeitgeber (2. Säule) eingerichtet wird oder dem Altersvorsorgevertrag (3. Säule), der auf private Initiative des Steuerpflichtigen eingegangen wird.

Zielgruppe

Alle Steuerpflichtigen, die ein steuerpflichtiges Einkommen beziehen, können ihre Sozialversicherungsbeiträge absetzen.

Voraussetzungen

Um sie absetzen zu können, müssen die Beiträge aus folgenden Gründen gezahlt worden sein:

  • aufgrund der Pflichtmitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung der luxemburgischen Sozialversicherung; und/oder
  • als Pflichtbeiträge durch den Arbeitnehmer an eine ausländische Sozialversicherung (nur, wenn das Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat); und/oder
  • als eigene Beiträge durch den Steuerpflichtigen an eine luxemburgische oder ausländische Sozialversicherung im Rahmen einer freiwillig oder fakultativ weitergeführten Versicherung und des Ankaufs von Kranken- und Rentenversicherungszeiten, (jedoch nur, wenn das Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat).

Um freiwillig oder fakultativ gezahlte Sozialversicherungsbeiträge absetzen zu können, müssen gebietsfremde Steuerpflichtige die steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragt haben.

Die Pflegeversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen sind nicht absetzbar.

Vorgehensweise und Details

Abzugsfähiger Betrag

Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung und Krankenkasse sind unbegrenzt abzugsfähig.

Absetzen der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind in folgenden Fällen immer als Sonderausgaben (DS) auszuweisen:

  • bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Vordruck 100, Seite 14); oder
  • bei der Beantragung eines Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 R, Seite 5, für Gebietsansässige und Vordruck 163 NR, Seite 3, für Nicht-Gebietsansässige), wenn die Bedingungen für das Einreichen einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt sind. Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über den MyGuichet.lu-Assistenten erfolgen.

Zur Erinnerung: Die steuermindernde Auswirkung der Pflichtbeiträge erfolgt grundsätzlich bereits bei der Ermittlung der einzubehaltenden Steuer im Rahmen der Berechnung der Löhne oder Renten seitens des Arbeitgebers oder der Rentenkasse.

Der Arbeitgeber oder die Rentenkasse leitet die Beiträge direkt an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) weiter. Um den Quellensteuerabzug auf einem Lohn zu ermitteln, wird der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (Rentenkasse und Gesundheitskasse) vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Der Arbeitgeberanteil ist in der Regel in diesem Bruttobetrag nicht angegeben und demnach nicht davon abgezogen.

Absetzen der freiwilligen oder fakultativen Beiträge zur Sozialversicherung

Gebietsansässige Steuerpflichtige können:

  • eine Einkommensteuererklärung einreichen und die gezahlten Beträge auf Seite 15 der Steuererklärung (Vordruck 100) ausweisen; oder
  • einen Lohnsteuerjahresausgleich (Seite 4 des Vordrucks 163 R) beantragen, wenn sie die Bedingungen für das Einreichen einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen. Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über den MyGuichet.lu-Assistenten erfolgen; oder
  • die gezahlten Beträge auf ihrer Lohnsteuerkarte während des Jahres eintragen lassen. Für diesen Zweck weisen sie die gezahlten Beträge auf Seite 4 des Vordrucks 164 R aus.

Nicht-gebietsansässige gleichgestellte Steuerpflichtige müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen und die gezahlten Beträge auf Seite 13 der Steuererklärung (Vordruck 100) ausweisen.

Dem Antrag auf Abzug beizufügende Belege

Die Steuerpflichtigen müssen eine Kopie ihrer von ihrem Arbeitgeber oder der Rentenkasse ausgestellten jährlichen Verdienst- oder Rentenbescheinigung oder eine von der luxemburgischen Zentralstelle der Sozialversicherungen oder ansonsten von einer entsprechenden ausländischen Stelle ausgestellte Kopie mit Angabe der im Laufe des Steuerjahres gezahlten Sozialversicherungsbeiträge beifügen.

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise verlangen.

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Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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