Vom geschiedenen Ehepartner erhaltene Unterhaltsleistungen erkennen und versteuern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Vom geschiedenen gebietsansässigen Ehepartner erhaltene Unterhaltsleistungen unterliegen der Besteuerung grundsätzlich in Luxemburg.

Unterhaltsleistungen, die nach dem 31. Dezember 1997 gerichtlich festgesetzt wurden, und sonstige im Rahmen einer einverständlichen Scheidung zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsleistungen sind vom Empfänger zu versteuern.

Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. Januar 1998 gerichtlich festgelegt wurden, sind vom Empfänger zu versteuern, wenn sie als Sonderaufwendungen für den Schuldner abzugsfähig sind (siehe zu diesem Thema: „Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige ständige Unterhaltsverpflichtungen von der Steuer absetzen“). Der Schuldner kann diese Unterhaltsleistungen unter der Voraussetzung absetzen, dass die geschiedenen Ehepartner einen gemeinsamen Antrag stellen. Wird kein Antrag gestellt, können die vor dem 1. Januar 1998 gerichtlich festgesetzten Unterhaltsleistungen vom Schuldner nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden und sind daher vom Empfänger nicht zu versteuern.

Der Betrag der Unterhaltsleistungen, der vom Empfänger zu versteuern ist, entspricht dem Betrag, den der Schuldner als Sonderausgabe absetzt (maximal abzugsfähig pro Jahr und pro geschiedenem Ehepartner sind 24.000 Euro).

Die vom nicht gebietsansässigen geschiedenen Ehepartner jährlich erhaltenen Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich in seinem Wohnsitzland steuerpflichtig. Wenn der nicht gebietsansässige geschiedene Ehepartner sich dafür entscheidet, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, muss er jedoch die erhaltenen Unterhaltsleistungen in seiner luxemburgischen Einkommensteuererklärung angeben (Auswirkung auf den anwendbaren Durchschnittssteuersatz für in Luxemburg steuerpflichtige Einkommen).

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unterhaltszahlungen an Kinder. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen für Kinder muss diese nicht versteuern. Für diese Ausgaben kann der Schuldner einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Zielgruppe

Folgende Personen sind betroffen:

  • gebietsansässige Steuerpflichtige, die vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsleistungen beziehen;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden und vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsleistungen beziehen.

Vorgehensweise und Details

Vom geschiedenen Ehepartner erhaltene Unterhaltsleistungen als Gebietsansässiger versteuern

Der gebietsansässige Steuerpflichtige trägt den Betrag des vom geschiedenen Ehepartner erhaltenen Unterhalts in die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Einkünfte aus Pensionen und Renten“) ein.

Der Steuerpflichtige muss die folgenden Auskünfte erteilen:

  • Betrag des vom geschiedenen Ehepartner gezahlten Unterhalts. Der Betrag der Unterhaltsleistungen, der vom Empfänger zu versteuern ist, entspricht dem Betrag, den der Schuldner als Sonderausgabe absetzt (maximal abzugsfähig pro Jahr und pro geschiedenem Ehepartner sind 24.000 Euro).

Beispiel: In 2012 erhält der in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige X von seinem im gegenseitigen Einverständnis geschieden Ehegatten 26.000 Euro Unterhalt. Dieser Unterhalt muss von X versteuert werden und ist in seiner Einkommensteuererklärung mit dem Betrag von 24.000 Euro anzugeben.

  • Werbungskosten (Mindestpauschbetrag oder Werbungskosten). Dem Steuerpflichtigen steht ein Werbungskostenpauschbetrag von 300 Euro pro Jahr für alle von ihm im Laufe des Jahres bezogenen Renten oder Pensionen (Zeile A, B und C zusammen) zu. Bei Zusammenveranlagung kann jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, der eine Pension oder Rente bezieht, diese Pauschale beanspruchen.

Vom geschiedenen Ehepartner erhaltene Unterhaltsleistungen als nicht Gebietsansässiger versteuern

Nur der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, der sich dafür entscheidet, teuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben und die vom geschiedenen Ehepartner bezogenen Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 - Abschnitt „Einkünfte aus Pensionen und Renten“) eintragen.

Der Steuerpflichtige muss die folgenden Auskünfte erteilen:

  • Betrag des vom geschiedenen Ehepartner gezahlten Unterhalts bis zur Höhe von maximal 24.000 Euro.

Beispiel: In 2011 erhält der in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige X von seinem im gegenseitigen Einverständnis geschieden Ehegatten 26.000 Euro Unterhalt. Dieser Unterhalt ist in seiner Einkommensteuererklärung mit dem Betrag von 24.000 Euro anzugeben.

  • Werbungskosten (Mindestpauschbetrag oder Werbungskosten). Dem Steuerpflichtigen steht ein Werbungskostenpauschbetrag von 300 Euro pro Jahr für alle von ihm im Laufe des Jahres bezogenen Renten oder Pensionen (Zeile A, B und C zusammen) zu. Bei Zusammenveranlagung kann jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, der eine Rente oder Pension bezieht, diese Pauschale beanspruchen.

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