Eine Vertrauensperson benennen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Vertrauensperson vertritt den Patienten und fungiert als dessen „Sprachrohr“, wenn er selbst keine Entscheidungen bezüglich seiner Gesundheit mehr treffen kann.

Die Vertrauensperson darf nicht mit der Begleitperson des Patienten verwechselt werden, die den Patienten bei den Vorgängen und Entscheidungen bezüglich seiner Gesundheit unterstützt.

Die als Vertrauensperson benannte Person übt die Rechte des Patienten in Gesundheitsfragen aus, wenn dieser vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen bezüglich seines Gesundheitszustands selbst zu treffen.

Zielgruppe

Volljährige und einwilligungsfähige Patienten können eine Vertrauensperson benennen, die sie vertritt und in ihrem Namen ihren Willen äußern kann. Es kann sich dabei um folgende Personen handeln:

  • eine Person aus dem Umfeld des Patienten;
  • einen Gesundheitsdienstleister.

Mündige Minderjährige können ebenfalls eine Vertrauensperson benennen.

Voraussetzungen

Bitte sprechen Sie mit Ihrem Umfeld, damit es bestens über Ihren Willen im Bilde ist und Sie nach Ihren Wünschen vertreten kann.

Vorgehensweise und Details

Benennung

Sie können mittels eines datierten und unterzeichneten Schriftstücks jederzeit eine Vertrauensperson benennen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).

Der Arzt wird dann den Rat dieser Person einholen, um Ihren Wünschen und Ansprüchen als kranke Person gerecht zu werden.

Die Vertrauensperson muss sich mit ihrer Benennung nicht einverstanden erklären. Es ist jedoch ratsam, Ihre Wahl und Ihre besonderen Wünsche im Vorfeld mit ihr abzuklären.

Es wird empfohlen, das Schriftstück zur Benennung der Vertrauensperson in 3 Ausfertigungen zu erstellen:

  • eine für Sie;
  • eine für Ihren behandelnden (oder jeden sonstigen) Arzt, die in Ihrer Krankenakte aufbewahrt wird;
  • eine für die Vertrauensperson.

Ist es dem Patienten, der in der Lage ist, seinen Willen auszudrücken, nicht möglich, selbst zu schreiben und zu unterzeichnen, kann er 2 Zeugen bitten, zu bestätigen, dass das Dokument, das er nicht selbst verfassen konnte, seinen Willen zum Ausdruck bringt. Diese Zeugen geben im Benennungsdokument ihren Namen und ihre Eigenschaft an (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).

Das Dokument zur Benennung der Vertrauensperson kann jederzeit an Ihren behandelnden Gesundheitsdienstleister übergeben werden.

Rolle

Die von Ihnen benannte Vertrauensperson spricht und handelt in Ihrem Interesse, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen bezüglich Ihres Gesundheitszustands selbst zu treffen.

Missachtet der Gesundheitsdienstleister den Rat der Vertrauensperson, setzt er diese davon in Kenntnis und trägt die Gründe dafür in die Patientenakte ein.

Schweigepflicht

Die Schweigepflicht wird gegenüber der Vertrauensperson aufgehoben. Sie wird über Ihren Gesundheitszustand in Kenntnis gesetzt, um Entscheidungen zu treffen, falls Sie außerstande sein sollten, Ihren Willen zu äußern.

Zudem hat die Vertrauensperson, die Ihre Rechte als Patient ausübt, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden, Zugriff auf die Patientenakte.

Die Vertrauensperson setzt sich Strafen aus, falls sie die Vertraulichkeit der Informationen betreffend den Patienten missachten sollte.

Außer im Falle eines ausdrücklichen von Ihnen schriftlich geäußerten gegenteiligen Wunsches hat die Vertrauensperson nach Ihrem Tod Zugang zu Ihrer Akte und kann sich eine Kopie ausstellen lassen, um die Todesursache zu erfahren, Ihr Andenken zu bewahren oder Ihre rechtmäßigen Ansprüche geltend zu machen.

Patientenverfügung

Sie können jederzeit Ihre Wünsche bezüglich Ihrer Behandlung, einschließlich Ihres Ablebens, äußern.

In Ermangelung eines formellen Widerspruchs auf dem Benennungsformular erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Benennung Ihrer Vertrauensperson auch für Ihr Lebensende gilt, falls Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, sich zu äußern. Dabei handelt es sich um Ihren Wunsch, eine Behandlung, Reanimierung usw. einzustellen oder fortzuführen.

Widerruf

Die Benennung kann jederzeit mittels eines datierten und unterzeichneten Schriftstücks widerrufen werden. Die Personen, die im Besitz der 1. Benennungsurkunde sind (widerrufene Vertrauensperson, behandelnder Arzt usw.), müssen davon in Kenntnis gesetzt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen

  • Nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen

    Adresse:
    11, rue Robert Stumper L-2557 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 13.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 13.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 13.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 13.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 13.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Montag und Dienstag, 9.00–13.00 Uhr; Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr; Donnerstag und Freitag, 9.00–13.00 Uhr. Bei Bedarf kann ein Termin außerhalb dieser Zeiten vereinbart werden.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Rechte und Pflichten der Patienten Sich an die Nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen wenden

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 24 juillet 2014

relative aux droits et obligations du patient, portant création d'un service national d'information et de médiation dans le domaine de la santé

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