Rechte und Pflichten der Patienten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Gesetz vom 24. Juli 2014 vereint in einem einzigen Text die Rechte und Pflichten der Patienten, um so mehr Kohärenz und Transparenz in den Beziehungen zwischen den Patienten und den Gesundheitsdienstleistern zu gewährleisten. Es legt besonderen Wert auf:

  • die Wichtigkeit der den Patienten von den Gesundheitsdienstleistern geschuldeten Informationen;
  • die Verbesserung der Berücksichtigung des Willens der Patienten bei der jeweiligen Dienstleistung, einschließlich der Möglichkeit, eine Vertrauens- oder Begleitperson zu benennen;
  • die Standardisierung und Zugänglichkeit der Patientenakte;
  • die Schaffung einer Nationalen Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen (Service national d’information et de médiation dans le domaine de la santé) zum 1. Januar 2015.

Die Rechte der Patienten

Gegenseitige Achtung, Würde und Loyalität

Der Patient hat Anspruch auf den Schutz seiner Privatsphäre, auf Vertraulichkeit, auf Würde und auf die Achtung seiner religiösen und philosophischen Überzeugungen.

Indem er je nach Möglichkeit die stichhaltigen Informationen für seine Behandlung liefert, dieser zustimmt und daran mitwirkt, trägt er zu seiner optimalen Gesundheitsversorgung bei.

Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung

Die Patienten verfügen je nach Gesundheitszustand über einen gleichwertigen Zugang zu medizinischer Versorgung. Diese Versorgung wird effizient geleistet und entspricht dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und den gesetzlichen Vorschriften in Sachen Qualität und Sicherheit.

Zudem muss die Gesundheitsversorgung derart organisiert sein, dass ihre Kontinuität unter allen Umständen gewährleistet ist.

Freie Wahl des Dienstleisters

Vorbehaltlich der organisatorischen Erfordernisse der jeweiligen Dienstleistung hat jeder Patient das Recht, den Gesundheitsdienstleister, von dem er behandelt werden möchte, frei auszuwählen. Diese Wahl kann jederzeit geändert werden.

Bei sämtlichen in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen ist diese Wahl auf die von dem jeweiligen Krankenhaus zugelassenen Dienstleister begrenzt.

Weigerung der Übernahme eines Patienten

Gesundheitsdienstleister können die Behandlung eines Patienten aus persönlichen oder beruflichen Gründen verweigern. Falls sie der Ansicht sind, die erforderliche Gesundheitsversorgung nicht zweckdienlich erbringen zu können, lehnen sie eine Übernahme ab.

Bestimmte Ungleichbehandlungen können rechtmäßig stattfinden, wenn sie auf objektiv vertretbare Gründe zurückzuführen sind. So kann einem Dienstleister beispielsweise keine Diskriminierung vorgeworfen werden, wenn der Gesundheitszustand des Patienten den Rückgriff auf bestimmte Behandlungsmethoden nicht rechtfertigt und sein Handeln demnach von objektiven medizinischen Gründen bestimmt ist.

Auf Anfrage des Patienten hat der Dienstleister ihn bei der Suche nach einem Gesundheitsdienstleister zu unterstützen, der in der Lage ist, ihn angemessen zu behandeln. Der Gesundheitsdienstleister muss für Folgendes sorgen:

  • die notfallmedizinische Erstversorgung im Rahmen seiner Möglichkeiten;
  • die Kontinuität der Versorgung unter allen Umständen.

Die Weigerung, eine Gesundheitsdienstleistung zu erbringen, darf keinesfalls diskriminierende Hintergründe haben. Kann ein Patient einen Sachverhalt nachweisen, der auf Diskriminierung hindeutet, obliegt es dem Gesundheitsdienstleister, seine Weigerung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Weigerungsgründen zu rechtfertigen. In der Praxis sollte der Dienstleister die objektiven und nicht diskriminierenden Gründe zur Rechtfertigung seiner Weigerung der Übernahme in die Patientenakte eintragen.

Recht auf Unterstützung

Der Patient hat das Recht, sich bei seinen gesundheitsbezogenen Handlungen und Entscheidungen durch eine frei wählbare Drittperson, bei der es sich nicht zwingend um einen Gesundheitsdienstleister handeln muss, unterstützen zu lassen. Die zu seiner Unterstützung vom Patienten gewählte Person wird Begleitperson genannt.

In dem vom Patienten gewünschten Maße wird die Begleitperson bestmöglich in die Betreuung des Patienten eingebunden, und die Schweigepflicht kann – sofern dies von einem volljährigen Patienten gewünscht ist – ihr gegenüber aufgehoben werden.

Die Personalien der Begleitperson werden in die Patientenakte eingetragen. Der Gesundheitsdienstleister kann jedoch jederzeit frei entscheiden, Gespräche mit dem Patienten in Abwesenheit der Begleitperson zu führen.

Recht auf Information über den Gesundheitszustand

Jeder Gesundheitsdienstleister muss den Patienten über die Leistungen, für die er verantwortlich ist, sowie über seinen Gesundheitszustand und dessen voraussichtliche Entwicklung informieren. Diese Informationen sind dem Patienten deutlich und verständlich darzulegen, wobei sie in der Regel mündlich zu liefern sind, gegebenenfalls aber auch in Schriftform erläutert werden können.

Der Patient trifft die Entscheidungen seinen Gesundheitszustand betreffend gemeinsam mit dem Gesundheitsdienstleister. Behandlungen eines Patienten im Besitz der erforderlichen geistigen Kräfte dürfen nur mit dessen vorheriger, freier und informierter Einwilligung erfolgen, welche infolge einer angemessenen Information abgegeben wurde. Der Patient kann seine Einwilligung verweigern oder jederzeit zurückzuziehen.

Die vorherige Information betrifft die wesentlichen Merkmale der vorgeschlagenen Behandlung, einschließlich einer angemessenen Information über die Ziele und vorhersehbaren Folgen dieser Behandlung, ihren Nutzen, ihre etwaige Dringlichkeit, die gemeinhin bekannten häufigen und schwerwiegenden Risiken und Nebenwirkungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten den Patienten betreffend sowie über die etwaigen in Frage kommenden therapeutischen Alternativen oder Optionen und die vorhersehbaren Folgen im Falle einer Verweigerung der Behandlung.

Die vorherige Information des Patienten beinhaltet auf dessen Anfrage hin eine Einschätzung der gesamten Kosten der vorgeschlagenen Behandlung und die Modalitäten einer möglichen Kostenübernahme. Auf Anfrage des Patienten kann diese Information ebenfalls die vorhersehbare Verfügbarkeit, die Qualität und die Sicherheit der empfohlenen Behandlung betreffen, einschließlich der Anzahl der vom Dienstleister ausgeführten Leistungen, der Komplikationsrate, gegebenenfalls der voraussichtlichen Dauer eines Krankenhausaufenthalts, des Genehmigungs- oder Eintragungsstatus des Dienstleisters sowie des Versicherungsschutzes in Sachen Berufshaftpflicht.

Recht auf Nichtinformation und therapeutisches Privileg

Der Wunsch des Patienten, nicht über eine Diagnose, Prognose oder Einzelheiten zu seinem Gesundheitszustand oder dessen voraussichtliche Entwicklung informiert zu werden, muss berücksichtigt werden, es sei denn, durch diese Nichtinformation könnte dem Patienten oder einem Dritten ein schwerer gesundheitlicher Schaden entstehen. Der Wunsch, nicht informiert zu werden, wird in der Patientenakte vermerkt oder ihr hinzugefügt.

Ausnahmsweise kann der behandelnde Arzt entscheiden, Informationen, die der Gesundheit des Patienten schwer schaden könnten, vorzuenthalten. Dazu berät er sich im Vorfeld mit einem Kollegen und spricht sich, sofern möglich, mit der Vertrauensperson des jeweiligen Patienten ab. Er fügt der Patientenakte eine ausführliche Begründung hinzu.

Die Pflichten der Patienten

Um eine optimale Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, muss der Patient je nach Möglichkeit die für seine Behandlung stichhaltigen Informationen liefern sowie seiner Behandlung zustimmen und daran mitwirken. Während seiner Behandlung muss er die Rechte des Gesundheitsdienstleisters und der anderen Patienten beachten.

Vertretung der Patienten

Freie Wahl einer Vertrauensperson

Jeder volljährige und einwilligungsfähige Patient kann für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Willen zu äußern und die für eine seine Gesundheit betreffende Entscheidung erforderlichen Informationen zu erhalten, eine Vertrauensperson benennen. Diese Benennung erfolgt schriftlich und ist mit dem Datum und der Unterschrift des Patienten zu versehen.

Patienten, die ihren Willen nicht äußern können

Ist der Patient vorübergehend oder dauerhaft außerstande, seinen Willen zu äußern, versucht der Gesundheitsdienstleister seinen mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Hierzu wendet er sich an die Vertrauensperson, die gegebenenfalls vom Patienten benannt wurde, oder an eine andere Person, von der er vermutet, dass sie den Willen des Patienten kennt.

Ist der Patient in einem medizinischen Notfall nicht in der Lage, Entscheidungen bezüglich seiner Gesundheit zu treffen und konnte sein Wille nicht ermittelt werden, kann der Gesundheitsdienstleister sofort sämtliche in der jeweiligen Lage erforderlichen medizinischen Notfallmaßnahmen im Interesse des Patienten treffen.

Minderjährige

Die Rechte von minderjährigen, nicht für mündig erklärten Patienten werden von seinen Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretern ausgeübt.

Bei minderjährigen, nicht für mündig erklärten Patienten, die über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügen, um ihre Interessen einschätzen zu können, kann der behandelnde Arzt oder ein anderer für ihre Behandlung zuständiger Dienstleister davon ausgehen, dass sie ihre Rechte ihre Gesundheit betreffend selbstständig ausüben. Der Gesetzgeber hat es vorgezogen, keine genaue gesetzliche Grenze festzulegen, sondern überlässt es dem Arzt, konkret einzuschätzen, ob der erreichte Reifegrad ausreichend ist.

Der behandelnde Arzt kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines minderjährigen Patienten sämtliche in der jeweiligen Lage erforderlichen medizinischen Maßnahmen treffen. Solche Notfallmaßnahmen können gegebenenfalls entgegen einer etwaigen Weigerung der Eltern oder von sonstigen Sorgeberechtigten ergriffen werden. In diesem Fall muss der Arzt dem Staatsanwalt binnen 3 Werktagen einen begründeten Bericht über die von ihm getroffenen medizinischen Maßnahmen zukommen lassen.

Patientenakte

Der Patient hat das Recht auf eine sorgfältig aktualisierte Patientenakte. In dieser Patientenakte sind der Gesundheitszustand des Patienten und die entsprechende Entwicklung im Laufe der Behandlung chronologisch und zuverlässig dokumentiert.

Derjenige, bei dem die Patientenakte hinterlegt ist, ist verpflichtet, sie für mindestens 10 Jahre nach dem Ende der Behandlung aufzubewahren.

Zugang zur Patientenakte und zu den gesundheitsbezogenen Daten

Der Patient hat das Recht auf Zugang zu seiner Akte sowie zu sämtlichen bei seinem Arzt oder jeder sonstigen medizinischen Instanz verfügbaren seine Gesundheit betreffenden Informationen. Er hat ebenfalls das Recht, sich ihren Inhalt vom Gesundheitsdienstleister erklären zu lassen, kann sich aber auch von einer Begleitperson unterstützen lassen.

Erfolgt die Einsichtnahme in die Patientenakte oder der Zugang zu den gesundheitsbezogenen Daten nicht in Anwesenheit des Patienten durch eine dritte natürliche Person, bei der es sich nicht um einen im Rahmen seines Berufes tätigen Gesundheitsdienstleister handelt, muss diese Person ein vom Patienten datiertes und unterzeichnetes Schriftstück vorlegen. Die Einsichtnahme in die Akte ohne Anwesenheit des Patienten muss eine Ausnahme bleiben.

Zudem kann er eine Kopie der gesamten Akte oder eines Teils davon erhalten sowie die Übermittlung der Akte an einen Gesundheitsdienstleister seiner Wahl beantragen.

Außer in dringenden Fällen, in denen die Gesundheit des Patienten einen schnelleren Zugang erfordert, wird entsprechenden Anfragen binnen höchstens 15 Werktagen ab Eingang des Antrags beim Verwahrer der Patientenakte stattgegeben.

Vertraulichkeit und Schweigepflicht

Zwei oder mehrere Gesundheitsdienstleister können Informationen über eine in Behandlung befindliche Person austauschen, um die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten oder die beste Behandlung zu bestimmen, es sei denn, der ordnungsgemäß aufgeklärte Patient hat sich einem solchen Austausch widersetzt. Der ordnungsgemäß informierte Patient kann sich einer Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an einen oder mehrere Gesundheitsdienstleister jederzeit widersetzen. Der ursprüngliche behandelnde Arzt behält jedoch immer Zugang zu den mit seiner Behandlung zusammenhängenden Elementen der Akte.

Nach Einholung des Einverständnisses des Patienten liefert der Gesundheitsdienstleister den Angehörigen des Patienten die Informationen, die sie benötigen, um in seinem Interesse zu handeln. Das Einverständnis des Patienten ist nicht erforderlich, wenn er im Falle einer schwerwiegenden Diagnose oder Prognose nicht in der Lage ist, seinen Willen auszudrücken und sich einer solchen Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht im Vorfeld nicht widersetzt hat. 

Bei Missachtung der Vertraulichkeit der den Patienten betreffenden Informationen können die Begleitperson, die den Patienten unterstützt, und die Vertrauensperson bestraft werden.

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 24 juillet 2014

relative aux droits et obligations du patient, portant création d'un service national d'information et de médiation dans le domaine de la santé

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