Einen Schwangerschaftsabbruch beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über den Schwangerschaftsabbruch ist, genau wie die Sexualaufklärung und die Abtreibungsprävention, Teil des 2013 gestarteten Förderprogramms zur Gesundheits- und Sexualerziehung.

Jede Schwangere kann einen Schwangerschaftsabbruch in den gesetzlich vorgesehenen Fristen und nach Kenntnisnahme der verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden Alternativlösungen beantragen.

Zielgruppe

Folgende Personen können einen Schwangerschaftsabbruch beantragen:

  • volljährige Schwangere;
  • nicht mündige minderjährige Schwangere mit dem Einverständnis der mit der elterlichen Sorge betrauten Person, eines gesetzlichen Vertreters oder einer volljährigen Vertrauensperson.

Voraussetzungen

Ein Schwangerschaftsabbruch kann auf Ersuchen der schwangeren Frau durchgeführt werden, vorausgesetzt:

  • die Schwangere hat mindestens 3 Tage vor Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aufgesucht.
  • der Schwangerschaftsabbruch wird durch einen im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorgenommen und in einem Krankenhaus oder in einer anderen zugelassenen Einrichtung durchgeführt.
Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch kann ebenfalls durch einen im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen Arzt durchgeführt werden, der kein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist. Er kann, nach Möglichkeit, durch einen Arzt in seiner Praxis vorgenommen werden, vorausgesetzt er hat eine Vereinbarung mit einem Krankenhaus geschlossen, das über eine Abteilung für Gynäkologie/Geburtshilfe verfügt und einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anbietet.

Der Schwangeren sind vor Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs folgenden Dokumente durch den Facharzt auszuhändigen:

  • eine dem Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, auszuhändigende, datierte Schwangerschaftsbescheinigung, aus der der Sitz und das genaue Stadium der Schwangerschaft hervorgeht;
  • medizinische Informationen zu den verschiedenen Schwangerschaftsabbruchmethoden sowie zu den medizinischen Risiken und möglichen Nebenwirkungen;
  • eine Liste der zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassenen Einrichtungen sofern der Arzt nicht in der Lage ist, den Eingriff selbst durchzuführen;
  • Unterlagen über die Rechte der Schwangeren, Hilfsangebote für Kinder und Familien, die verschiedenen der Schwangeren sich bietenden Optionen sowie die jeweiligen Konsequenzen.

Fristen

Der Schwangerschaftsabbruch muss in der Regel vor Ende der 12. Schwangerschaftswoche oder vor Ende der 14. Woche Amenorrhoe (Ausbleiben der Regelblutung) durchgeführt werden.

Er kann jedoch auch nach dieser Frist erfolgen, sofern 2 qualifizierte Ärzte schriftlich bestätigen, dass eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes besteht.

Vorgehensweise und Details

Volljährige Schwangere

Vor dem dem Eingriff informiert der Arzt die Schwangere grundsätzlich über ihr Recht auf Beratung in einer psychosozialen Beratungsstelle, die im Krankenhaus oder in jeder sonstigen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassenen Einrichtung eingerichtet ist; dieses Recht gilt sowohl für die Zeit vor als auch nach dem Schwangerschaftsabbruch. Dort erhält die Schwangere:

  • Informationen über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch;
  • Informationen über die den Familien und Kindern durch die Gesetzgebung zugesicherten Rechte und Hilfen;
  • Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Mittel, die sie in Anspruch nehmen kann, um mögliche psychologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch zu bewältigen. 

Nicht mündige minderjährige Schwangere

Nicht mündige minderjährige Schwangere müssen die psychologische Beratungsstelle aufsuchen. Dort erhalten sie:

  • Informationen über Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch;
  • Informationen über die den Familien und Kindern durch die Gesetzgebung zugesicherten Rechte und Hilfen;
  • Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Mittel, die sie in Anspruch nehmen können, um mögliche psychologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch zu bewältigen. 
Eine mit der elterlichen Sorge betraute Person, der gesetzliche Vertreter oder die Vertrauensperson muss ihr Einverständnis erteilen.

Wünscht die minderjährige Patientin den Schwangerschaftsabbruch gegenüber dem oder den Inhaber(n) der elterlichen Sorge oder gegenüber ihrem gesetzlichen Vertreter geheim zu halten, können der Abbruch sowie die damit verbundenen ärztlichen Handlungen und Pflegeleistungen vorgenommen werden, vorausgesetzt sie wird von einer durch sie bestimmten volljährigen Vertrauensperson begleitet. Die psychosoziale Beratungsstelle kann bei der Wahl der volljährigen Person behilflich sein.

Nach dem Besuch der psychosozialen Beratungsstelle muss die nicht mündige minderjährige Schwangere Folgendes schriftlich bestätigen:

  • ihre Entscheidung, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen;
  • ihr Einverständnis mit dem geplanten Eingriff nach Erhalt der erforderlichen Informationen seitens des Arztes.
Die schriftliche Bestätigung muss durch eine mit der elterlichen Sorge betraute Person, den gesetzlichen Vertreter oder die Vertrauensperson gegengezeichnet sein.

Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs

Die Schwangere, die sich einem Schwangerschaftsabbruch unterziehen möchte, kann eines der vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitium (Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassenen Zentren aufsuchen.

Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch kann ebenfalls durch einen im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen Arzt durchgeführt werden, der kein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist.

Ein Arzt in einer Praxis, die keine Zulassung hat, kann diesen Eingriff durchführen, sofern er dies für möglich erachtet und vorausgesetzt er hat eine Vereinbarung (Französisch, Pdf, 101 KB) mit einem Krankenhaus geschlossen, das über eine Abteilung für Gynäkologie/Geburtshilfe verfügt und einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anbietet.

Es steht dem Krankenhaus frei, den Abschluss einer solchen Vereinbarung anzunehmen oder abzulehnen.

Des Weiteren ist kein Arzt oder Gesundheitsdienstleister verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.

Verstoß gegen das Gesetz

Mit einer Haftstrafe zwischen zwei und fünf Jahren und einer Geldstrafe zwischen 251 und 25.000 Euro bestraft werden:

  • Personen, die auf irgendeine Weise mit der Einwilligung der Schwangeren (oder vermutlich Schwangeren) einen Abbruch vorgenommen oder den Versuch eines Abbruchs ohne Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Prozedur unternommen haben;
  • Schwangere, die ihre Schwangerschaft freiwillig ohne Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Prozedur unterbrechen.  

Es liegt allerdings kein Verstoß vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche oder nach Ablauf der 14. Woche Amenorrhoe (Ausbleiben der Regelblutung) durchgeführt wird und 2 qualifizierte Ärzte schriftlich bestätigen, dass eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes besteht.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit

Es werden 2 von 10 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Rechte und Pflichten der Patienten

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 17 décembre 2014

    portant modification 1) du Code pénal et 2) de la loi du 15 novembre 1978 relative à l'information sexuelle, à la prévention de l'avortement clandestin et à la réglementation de l'interruption volontaire de grossesse

  • Loi modifiée du 15 novembre 1978

    relative à l'information sexuelle, à la prévention de l'avortement clandestin et à la réglementation de l'interruption de la grossesse

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