Forderungen im Rahmen einer Insolvenz

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine Insolvenz bezeichnet die Situation eines Kaufmanns, der zahlungsunfähig und nicht mehr kreditwürdig ist.

Das Insolvenzverfahren kann wie folgt eröffnet werden:

Gläubiger erfahren von der Insolvenz ihrer Schuldner durch die Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in einer oder mehreren der in Luxemburg erscheinenden Zeitungen.

Die Insolvenz eines Schuldners kann also für Gläubiger oder Vertragspartner eines Kaufmanns durchaus überraschend sein. Zur Eintreibung von Forderungen oder um seine im Besitz des Insolvenzschuldners befindlichen Güter wiederzuerlangen, muss der Gläubiger bzw. Vertragspartner die erforderlichen Formalitäten erledigen.

Im Falle der Insolvenz eines Schuldners kann ein Gläubiger seine Forderung innerhalb der im Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung festgelegten Fristen bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts anmelden.

Bestimmte Gläubiger und Forderungen werden als bevorrechtigt eingestuft, wodurch diese Gläubiger bzw. Forderungen vor der Befriedigung der gewöhnlichen Gläubiger bezahlt werden. Letztere, die sogenannten „ungesicherten Gläubiger“, werden zu gleichen Teilen aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen aus Arbeitsentgelten und Vergütungen, die vom Arbeitgeber infolge der Insolvenz geschuldet werden, ihrerseits anmelden.

Der zuständige Insolvenzverwalter prüft die Forderungen und teilt die Insolvenzmasse des Unternehmens gemäß der Rangfolge der Forderungen auf.

Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Gläubiger zwingend zur Rechnungslegung einzuberufen und einen Vermögensverteilungsplan zu erstellen, der dem Insolvenzrichter zur Genehmigung vorgelegt wird.

Insolvenzschuldner, die sich keiner Insolvenz aufgrund fahrlässigen oder betrügerischen Handelns schuldig gemacht haben, können nicht mehr von ihren Gläubigern belangt werden, es sei denn, in den 7 Jahren nach Ergehen des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse tritt eine Verbesserung ihrer Finanzlage ein.

Zielgruppe

Gläubiger, gegen deren Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen ihre Forderungen fristgerecht zur Eintragung in die Insolvenztabelle anmelden.

In seiner Eigenschaft als Finanzverwaltung des Staates (Trésorerie de l'Etat) ist der Steuereinnehmer (receveur des contributions) von der Notwendigkeit der Einreichung einer Forderungsanmeldung (Forderungserklärung) befreit.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um sicherzustellen, dass Forderungen fristgerecht angemeldet werden können, wird Gläubigern, die an der Zahlungsfähigkeit ihrer Schuldner Zweifel hegen, empfohlen, möglichst früh zu prüfen, ob gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Für die Geltendmachung einer Forderung muss ein Gläubiger einen schriftlichen Nachweis (Rechnung, Gerichtsbeschluss aus einem Verfahren zur Forderungsbeitreibung usw.) vorlegen.

Fristen

Damit die Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen und zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann, muss ein Gläubiger innerhalb der im Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung festgelegten Frist eine Forderungsanmeldung einreichen. Diese Frist darf nicht mehr als 20 Tage ab dem Tag der Insolvenz betragen.

In der Realität erfolgt die Einreichung von Forderungsanmeldungen jedoch sehr wohl häufig auch nach dem vom Gericht festgelegten Datum.

Vorgehensweise und Details

Forderungsanmeldung

Der Gläubiger muss innerhalb der im Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung festgelegten Frist bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eine Forderungsanmeldung einreichen.

Mit dieser Forderungsanmeldung sind folgende Angaben mitzuteilen:

  • die Identität des Gläubigers, sein Beruf, sein Wohnsitz und seine Bankverbindung;
  • die Identität des Insolvenzschuldners;
  • die Gründe und Höhe seiner Forderung;
  • die etwaig damit zusammenhängenden Vorrechte, Hypotheken oder Pfandrechte und der Titel, aus dem sich die Forderung ergibt;
  • der Vermerk „J’affirme que la présente créance est sincère et véritable“ (Der/Die Unterzeichnete bestätigt, dass seine Forderung aufrichtig und wahr ist.)

Die Forderungsanmeldung muss vom Gläubiger oder in seinem Namen von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Die erforderlichen Nachweise und Belege über die Forderung sind der Erklärung beizufügen.

Zum Beispiel: Rechnung, Lohn-/Gehaltszettel, Beschluss, Urteil, Zahlungsbefehl, mit dem der Insolvenzschuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrages verurteilt wird, sonstige Dokumente, die die Art der Forderung belegen.

Säumige Gläubiger, die ihre Forderungsanmeldung nicht innerhalb der festgelegten Frist einreichen:

  • können bei der vom Insolvenzrichter angeordneten Verteilung der Insolvenzmasse nicht bedacht werden;
  • können ihre Forderungen dennoch bis zur letzten Aufteilung der Insolvenzmasse anmelden und bestätigen.

Die Massegläubiger, d. h. jene Gläubiger, mit denen der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung zum Zwecke der Wahrung der Interessen sämtlicher Gläubiger vertragliche Beziehungen fortsetzt oder beginnt, müssen ihre Forderungen nicht anmelden. Ihre Forderungen werden vom Insolvenzverwalter bei Fälligkeit bezahlt.

Zum Beispiel: Kosten des Insolvenzverwalters, Mieten, die nach der Bekanntmachung der Insolvenz geschuldet werden, usw.

Suspektsperiode (Anfechtungsperiode)

Im Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung wird der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich auf ein Datum vor dem Tag dieses Gerichtsbeschlusses festgesetzt. Dieser Zeitpunkt darf, Ausnahmen vorbehalten, nicht mehr als 6 Monate vor der Insolvenzerklärung liegen.

Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als „Suspektsperiode“ bezeichnet.

Um die Interessen der Gläubiger zu wahren, sind bestimmte in diesem Zeitraum vom Insolvenzschuldner abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die sich auf die Rechte der Gläubiger nachteilig auswirken könnten, nichtig und wirkungslos.

Zum Beispiel:

  • Rechtsgeschäfte, die unentgeltlich oder für einen augenscheinlich zu niedrigen Preis abgewickelt wurden;
  • Zahlungen jeglicher Art für noch nicht fällige Verbindlichkeiten;
  • Zahlungen, die nicht in bar oder mit handelsüblichen Zahlungsmitteln vorgenommen wurden, auch wenn es sich um Zahlungen für fällige Verbindlichkeiten handelt (zum Beispiel: eine Überlassung an Zahlungs statt);
  • Hypotheken und sonstige dingliche Rechte oder Pfandrechte, die der Schuldner für Verbindlichkeiten gewährt hat, die er vor der Zahlungsunfähigkeit eingegangen ist.

Außerdem können alle vom Insolvenzschuldner während der Suspektsperiode vorgenommenen Zahlungen und Rechtsgeschäfte (auch solche entgeltlicher Art) für nichtig erklärt werden:

  • wenn sich herausstellt, dass die Dritten, die Zahlungen empfangen oder mit dem Insolvenzschuldner ein Geschäft abgeschlossen haben, von dessen Zustand der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis besaßen und;
  • wenn die Dritten versucht haben, sich gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt behandeln zu lassen.

Gültig erworbene Hypotheken-und Vorrechte können bis zum Tag der gerichtlichen Insolvenzeröffnung eingetragen werden.

Verpflichtungen

Der Insolvenzverwalter erstellt eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und entscheidet, welche Vermögenswerte in die Insolvenzmasse fallen und welche davon ausgenommen werden.

Laufende Verträge

Laufende Verträge bleiben üblicherweise bestehen, sofern sie nicht vom Insolvenzverwalter aufgelöst werden.

Arbeitsverträge enden von Rechts wegen mit dem Tag der Verkündung der Insolvenz.

Aufrechnung

Sofern die Bedingungen für eine gesetzliche Aufrechnung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren, wird diese Aufrechnung durch den Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung nicht beeinträchtigt.

Was die gerichtlich angeordnete Aufrechnung angeht, so kann diese:

  • nicht vor der Eröffnung eines Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung angeordnet werden;
  • dennoch während der Suspektsperiode erfolgen, vorausgesetzt dass das Urteil, mit dem die Aufrechnung angeordnet wurde, Rechtskraft erlangt hat (Rechtsmittelfrist verstrichen). In so einem Fall wird die Aufrechnung frühestens mit dem Tag des Urteils wirksam.

Eine vertragliche Aufrechnung darf in keinem der folgenden Fälle erfolgen:

  • nach der Eröffnung eines Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung;
  • während der Suspektsperiode.

Ehepartner des Insolvenzschuldners

Der Ehepartner des Insolvenzschuldners ist berechtigt, seine eigenen Vermögenswerte und die während der Ehe in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögenswerte wieder in seinen Besitz zu nehmen.

Dem Insolvenzschuldner anvertraute bewegliche materielle Vermögenswerte

Eigentümer von materiellen Vermögenswerten, die diese beim Insolvenzschuldner (entweder zur Einlagerung oder im Hinblick auf ihren Verkauf) hinterlegt haben, können diese zurückfordern, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in natura vorhanden sind.

Die Rückgabe von unbezahltem, sich im Besitz des Schuldners befindlichem Hausrat kann im Falle einer Insolvenz nicht gefordert werden.

Der Insolvenzverwalter muss diese Vermögenswerte identifizieren können.

Hat der Insolvenzschuldner diese Vermögenswerte vor Eröffnung der Insolvenz weiterverkauft, kann der Eigentümer den Preis oder den Teil des Preises, der vom Käufer zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsbeschlusses noch nicht gezahlt wurde, einfordern.

Die zurückgeforderten Vermögenswerte dürfen jedoch nicht:

  • verpfändet oder als Sicherheit geleistet worden sein;
  • Gegenstand eines Vertrags über finanzielle Garantien sein.

Dem Insolvenzschuldner anvertraute bewegliche immaterielle Vermögenswerte (einschließlich Cloud-Computing)

Eigentümer von immateriellen Vermögenswerten (zum Beispiel: Daten, die auf einem auf Cloud-Computing basierenden IT-System gespeichert sind) oder Personen, die dem Insolvenzschuldner solche Vermögenswerte anvertraut haben, können diese Vermögenswerte (auf eigene Kosten) zurückfordern, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von allen anderen beweglichen immateriellen Vermögenswerten getrennt werden können.

Der Insolvenzverwalter muss die zurückgeforderten Daten und Dateien also von den anderen Daten und Dateien trennen können.

Hat der Insolvenzschuldner diese Vermögenswerte vor Eröffnung der Insolvenz weiterverkauft, kann der Eigentümer den Preis oder den Teil des Preises, der vom Käufer zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsbeschlusses noch nicht gezahlt wurde, einfordern.

Die zurückgeforderten Vermögenswerte dürfen jedoch nicht:

  • verpfändet oder als Sicherheit geleistet worden sein;
  • Gegenstand eines Vertrags über finanzielle Garantien sein.

Mit Eigentumsvorbehaltsklausel verkaufte bewegliche Vermögenswerte

Verkäufer beweglicher Vermögenswerte, welche gemäß einer schriftlichen Vereinbarung bis zur vollständigen Bezahlung derselben im Eigentum des Verkäufers verbleiben, können diese Vermögenswerte innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückfordern, wenn diese beweglichen Vermögenswerte:

  • zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in natura vorhanden sind oder;
  • zurückgegeben werden können, ohne dass dadurch ein Schaden an dem Vermögenswert entsteht, dem sie einverleibt wurden.

Hat der Insolvenzschuldner diese Vermögenswerte vor Eröffnung der Insolvenz weiterverkauft, kann der Eigentümer den Preis oder den Teil des Preises, der vom Käufer zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsbeschlusses noch nicht gezahlt wurde, einfordern.

Wechsel und unbezahlte Wertpapiere

Eigentümer von noch nicht gezahlten Wertpapieren oder Wechseln, die diese beim Insolvenzschuldner (entweder mit dem Auftrag, sie einzutreiben, oder im Hinblick auf bestimmte Zahlungen) hinterlegt haben, können diese zurückfordern, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in natura vorhanden sind.

Bevorrechtigung bestimmter Forderungen

Die einzelnen Forderungen oder Gläubiger können einen bestimmten Rang einnehmen, der Anspruch auf eine vorrangige oder bevorrechtigte Befriedigung vor der Befriedigung der gewöhnlichen, sogenannten „ungesicherten Gläubiger“ gewährt.

Bevorrechtigte Forderungen

Bevorrechtigte Forderungen werden nach dem Rang des Vorrechts, das sie genießen, eingestuft.

Der Insolvenzverwalter zahlt sie gemäß der unten aufgeführten Reihenfolge (diese Liste ist nicht vollständig) vor der Verteilung an die anderen Gläubiger:

  • Gerichtskosten;
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, d. h.:
    • infolge der Insolvenz vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelte und Vergütungen. Die Summe der 3 folgenden Beträge ist bis zu jenem Betrag gedeckt, der im Falle einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ab dem Tag der Insolvenzeröffnung normalerweise geschuldet wird:
    • etwaig nicht gezahlte Arbeitsentgelte für die letzten 6 Monate vor der Insolvenz;

Unbezahlte Arbeitsentgelte für Arbeitsstunden, die mehr als 6 Monate vor der Insolvenz geleistet wurden, gelten nicht als vorrangig. Sie zählen zu den ungesicherten, d. h. nicht-bevorrechtigten, Forderungen;

  • Forderungen der öffentlichen Hand;
  • Forderungen aus einer Hypothek;
  • alle sonstigen Forderungen aus einer Sicherheit.

„Überbevorrechtigte“ Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Sofern die verfügbare Insolvenzmasse des Unternehmens nicht ausreicht, um die bevorrechtigten Forderungen der Arbeitnehmer binnen 10 Tagen nach dem Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung zu zahlen, stellt der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) die Zahlung eines Teils dieser bevorrechtigten Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sicher, weshalb sie als überbevorrechtigt bezeichnet werden.

Der nicht vom Beschäftigungsfonds übernommene Teil der Forderung des Arbeitnehmers behält seinen Rang als bevorrechtigte Forderung.

Der Antrag ist vom Insolvenzverwalter oder vom Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi – ADEM) zu stellen.

Ungesicherte Forderungen

Die ungesicherten Forderungen (d. h. jene, die nicht bevorrechtigt sind) werden auf gleichem Rang eingestuft.

Der Insolvenzverwalter zahlt sie erst nach den bevorrechtigten Forderungen. Er teilt dann die Insolvenzmasse anteilig nach Quote auf die Gläubiger auf, d. h. jede festgestellte Forderung wird zu einem Bruchteil entsprechend der Quote befriedigt, die aus der Summe der festgestellten Forderungen im Verhältnis zur Insolvenzmasse ermittelt wird.

Prüfung der Forderungen und Abschluss des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter prüft die Forderungen in der Reihenfolge ihres Eingangs und gleicht die von den Gläubigern vorgelegten Belege mit den Büchern und Buchhaltungsunterlagen des Insolvenzschuldners ab. Der Insolvenzrichter kann darüber hinaus den Gläubiger oder jedwede Person, die Auskünfte beibringen kann, vorladen lassen.

Wenn die Forderung bestritten wird, unterrichtet der Insolvenzverwalter den Gläubiger hierüber nach Abschluss des Protokolls über die Forderungsprüfung. Die bestrittenen Forderungen werden dann an das zuständige Gericht weitergeleitet, welches entscheidet, ob sie begründet sind oder nicht.

Wenn die Forderung begründet ist, erfolgt ihre Feststellung zur Insolvenztabelle.

Auf Grundlage der Protokolle über die Forderungsprüfung sowie der bezüglich der bestrittenen Forderungen ergangenen Urteile:

  • legt der Insolvenzverwalter die Höhe der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners endgültig fest;
  • erstellt der Insolvenzverwalter in weiterer Folge einen Bericht über:
    • den Stand des Insolvenzverfahrens;
    • das mögliche Ergebnis der Liquidation: Verteilungsplan.

Vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger einberufen und der Verteilungsplan wird dem Insolvenzrichter zur Genehmigung vorgelegt.

Nach der Verteilung der Insolvenzmasse erstellt der Insolvenzverwalter einen neuen Kontenabschluss und beantragt beim Gericht den Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Gläubiger, falls noch Insolvenzmasse zur Verfügung steht, den gesamten Betrag oder andernfalls einen Anteil ihrer Forderung gemäß den im Urteil über den Abschluss des Insolvenzverfahrens festgelegten Bedingungen für die Masseverteilung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Arbeitsagentur

Es werden 2 von 18 Stellen angezeigt

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