Antrag auf Insolvenzeröffnung

Zum letzten Mal aktualisiert am

3 der möglichen Arten von Insolvenzverfahren finden ausschließlich auf Kaufleute Anwendung (natürliche Personen und juristische Personen).

  • das Insolvenzverfahren: Diese Form des Verfahrens zielt auf die Liquidation des Vermögens eines Kaufmannes ab, der zahlungsunfähig und nicht mehr kreditwürdig ist, um auf diesem Weg die Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen;
  • der gerichtliche Vergleich zur Abwendung der Insolvenz: Dieses Verfahren steht Insolvenzschuldnern unter bestimmten Bedingungen offen und dient ebenfalls der Befriedigung der Gläubiger aus der Liquidation des Vermögens des betreffenden Kaufmanns, ohne jedoch für den Schuldner die Folgen einer Insolvenz nach sich zu ziehen.
  • das Gläubigerschutzverfahren: Dieses Verfahren zielt auf die Sanierung des Geschäfts des Kaufmanns ab, der dieses Verfahren beantragt. Es kann jedoch auch zum Einsatz kommen, wenn Kaufleute die optimale Verwertung ihres Vermögens anstreben.

Insolvenzverfahren können auf folgende Weise eingeleitet werden:

  • per Anmeldung der Insolvenz durch den Schuldner;
  • durch gerichtliche Vorladung des Schuldners auf Antrag durch einen oder mehrere Gläubiger;
  • von Amts wegen durch das Gericht.

Ein Gläubiger eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, der die Gewissheit hat, dass sein Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner beantragen.

Zielgruppe

Jeder Gläubiger, der eine fällige Forderung gegen einen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft besitzt, kann einen Insolvenzantrag gegen diesen/diese stellen.

Voraussetzungen

Insolvenzschuldner

Für die Stellung eines Insolvenzantrags durch den Insolvenzschuldner müssen die nachfolgenden 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Schuldner muss:

  • die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen oder eine natürliche Person sein, die als Kaufmann gilt: d. h. eine Person, die regelmäßig beruflich Handelsgeschäfte vornimmt;
  • zahlungsunfähig sein: d. h. nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Gelegentliche finanzielle Schwierigkeiten sind nicht ausreichend;
  • nicht mehr kreditwürdig sein. Diese Situation kann sich dadurch ergeben, dass der Schuldner außerstande ist, frisches Geld zu besorgen, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen und die Zahlungsunfähigkeit zu beenden, oder dass die Gläubiger ihm eine zusätzliche Zahlungsfrist verweigern.

Gläubiger

Der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist nur dann zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gläubiger muss:

  • eine Forderung besitzen, die:
    • unbestritten ist: d. h. eine Forderung, die tatsächlich besteht und nicht bestritten wurde;
    • bezifferbar ist: d. h. deren Betrag in einer Währung ausgewiesen werden kann, die gesetzliches Zahlungsmittel ist;
    • fällig ist, d. h. einforderbar ist;
  • nach Treu und Glauben handeln: Ein Antrag auf Insolvenzeröffnung:
    • darf nicht verwendet werden, um den Schuldner einzuschüchtern;
    • stellt kein gewöhnliches Verfahren zur Beitreibung von Forderungen dar.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Insolvenzeröffnung

Der Gläubiger muss den zur Leistung verpflichteten Kaufmann binnen 8 Tagen zum Verfahren vor dem in Handelssachen tagenden zuständigen Bezirksgericht (Tribunal d'arrondissement) vorladen. Die Ladung erfolgt vor das für den Wohnsitz des Kaufmanns oder den Gesellschaftssitz der Handelsgesellschaft zuständige Gericht.

Auf dem Antrag auf Insolvenzeröffnung ist Folgendes anzugeben:

  • das Datum der Antragstellung;
  • wenn der Gläubiger:
    • eine natürliche Person ist: Name, Vorname(n), Beruf und Wohnsitz;
    • wenn er eine juristische Person ist:
      • Rechtsform, Bezeichnung und Gesellschaftssitz;
      • Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist: die Handelsregisternummer;
  • Name, Vorname(n), Adresse und Unterschrift des Gerichtsvollziehers;
  • Name, Vorname(n) und Beruf des Insolvenzschuldners;
  • der Gegenstand des Antrags sowie eine Zusammenfassung der Antragsgründe;
  • die Gerichtsbarkeit, die über den Antrag zu entscheiden hat;
  • die sich auf 8 Tage belaufende Ladungsfrist;
  • die Belege, auf die sich die Antragstellung stützt;
  • die Anmerkung, dass das zu ergehende Urteil kontradiktorische Wirkung hat und dass kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn der Antrag zu eigenen Händen zugestellt wurde und der Beklagte nicht zur Verhandlung erscheint;
  • Ort, Tag und Uhrzeit der Verhandlung, in der die Sache aufgerufen wird.

Die Vorladung wird der Gegenpartei durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist bei diesem Verfahren nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.

Erscheinen vor Gericht

Der zur Leistung verpflichtete Kaufmann hat entweder persönlich zum Verfahren zu erscheinen oder kann sich von folgenden Personen vertreten lassen:

  • einem Anwalt;
  • seinem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner;
  • von Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.;
  • von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad der Seitenlinie: Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter usw.;
  • von ausschließlich im Dienste ihrer Person oder ihres Unternehmens stehenden Personen.

Die Vertreter, mit Ausnahme des Rechtsanwalts, müssen den Nachweis einer Sondervollmacht erbringen.

Darüber hinaus müssen der oder die Gläubiger den Nachweis erbringen, dass:

  • ihre Forderung(en) tatsächlich besteht/bestehen;
  • die 3 Voraussetzungen für den Antrag auf Insolvenzeröffnung erfüllt sind.

Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen ergeht ein Gerichtsbeschluss:

  • mit dem der Antrag abgewiesen wird, wenn er nicht begründet ist;
  • über die Insolvenzeröffnung gegen den Kaufmann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Mit dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung wird der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich auf ein Datum vor dem Tag des Gerichtsbeschlusses festgesetzt. Dieser Zeitpunkt darf, Ausnahmen vorbehalten, nicht mehr als 6 Monate vor der Insolvenzerklärung liegen.

Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der „tatsächlichen“ Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als „Suspektsperiode“ bezeichnet.

Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung

Widerspruch

Der zur Leistung verpflichtete Kaufmann, der nicht zu der dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung vorausgegangenen Verhandlung erschienen ist, kann Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen. 

Der Widerspruch ist binnen 8 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in der Zeitung einzulegen, die an dem dem Wohnsitz des Kaufmanns am nächsten liegenden Ort erscheint.

Widerspruch einlegen können außerdem alle Personen, die ein Interesse an der Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Insolvenzeröffnung haben und die nicht an der diesem Gerichtsbeschluss vorausgegangenen Verhandlung beteiligt waren.

Diese Personen haben ihren Widerspruch binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in den Zeitungen einzulegen, die an den dem Wohnort oder Gesellschaftssitz des Insolvenzschuldners am nächsten liegenden Orten bzw. Städten erscheinen.

Der Widerspruch ist vor dem in Handelssachen tagenden Bezirksgericht einzulegen, bei dem der angefochtene Gerichtsbeschluss ergangen ist. Er hat in derselben Form wie der Antrag auf Insolvenzeröffnung zu erfolgen.

Berufung

Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts kann binnen 15 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses Berufung eingelegt werden.

Berufung einlegen können nur Personen, die Parteien in der dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung vorangegangenen Gerichtsverhandlung waren.

Die Berufung ist beim Berufungsgericht einzulegen.

In der Berufungsinstanz ist die Mitwirkung eines bei Gericht zugelassenen Anwalts (avocat à la Cour) erforderlich.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

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