Eine Sparprämie zur Finanzierung von Wohneigentum beantragen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Wenn Sie ein Hypothekendarlehen für den Erwerb von (bereits bestehendem oder im Bau befindlichem) Wohneigentum aufgenommen haben, können Sie unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss einer Sparprämie gelangen.
Bei der Sparprämie handelt es sich um eine staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 500 Euro pro Kalenderjahr, die Ihnen bewilligt werden kann, wenn Sie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor dem Erwerb von Wohneigentum Geld angespart haben und Sie 90 % dieses Sparguthabens in die Finanzierung des Wohneigentums investieren.
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Zielgruppe
Sie können die Bewilligung einer Sparprämie beantragen, wenn Sie:
- eine Wohneigentumserwerbsprämie beziehen;
- den Nachweis für eine Spartätigkeit von mindestens einem Jahr und höchstens 10 Jahren erbringen können;
- mindestens 90 % dieses Sparguthabens für die Finanzierung Ihres Wohneigentums verwenden.
Voraussetzungen
Um in den Genuss der Sparprämie zu gelangen, müssen Sie:
- eine Wohneigentumserwerbsprämie beziehen;
- mindestens ein Jahr lang regelmäßig Einzahlungen auf ein Sparkonto vorgenommen haben.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Wenn Sie in den Genuss einer Sparprämie gelangen möchten, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) des Ministeriums für Wohnungsbau und Raumentwicklung einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnbeihilfen eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- persönlich in den Büroräumen; oder
- per E-Mail an folgende Adresse: guichet@ml.etat.lu.
Hinweis: Ein auf elektronischem Weg eingereichter Antrag muss bestätigt werden.
Ein Höchstbetrag von 10 % der Sparguthaben auf dem Sparkonto kann auf diesem Konto bleiben und anschließend zu sämtlichen beliebigen Zwecken verwendet werden.
Belege
Dem Formular sind Unterlagen beizufügen, die eine Spartätigkeit von mindestens einem Jahr belegen.
Hinweis: Sie müssen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen für die Bearbeitung Ihres Antrags als notwendig erachtet.
Kommen Sie einer solchen Anfrage binnen 3 Monaten nicht nach, wird Ihr Antrag abgelehnt, und die Akte wird geschlossen.
Bewilligung der Beihilfe
Wird die Beihilfe bewilligt, wird die Sparprämie auf das Bankkonto überwiesen, das Sie in Ihrem Antrag angegeben haben.
Rückzahlung der Prämie
Die Prämie wird nicht geschuldet und muss rückwirkend zurückgezahlt werden, wenn während eines Zeitraums von 2 Jahren nach der 1. Auszahlung der Beihilfe:
- das Wohneigentum Ihnen nicht mehr als ständiger Hauptwohnsitz dient; oder
- das gesamte oder ein Teil des Wohneigentums von Ihnen vermietet wird.
Die teilweise Vermietung von Wohneigentum (Sie müssen weiterhin dort wohnen) ist zulässig, wenn Sie einen schriftlichen Wohnraummietvertrag geschlossen haben und die eingenommene Miete auf das für die Berechnung einer Beihilfe berücksichtigte Einkommen angerechnet wird.
Sie müssen die Beihilfe zudem zurückzahlen, wenn bei einer erneuten Überprüfung Ihrer Akte festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe nicht mehr erfüllt sind.
Sie müssen die zuständige Behörde schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte.
Gleichzeitiger Bezug anderer Beihilfen
Die Sparprämie muss zwingend gleichzeitig mit der Wohneigentumserwerbsprämie bezogen werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Meine Daten
Zuständige Kontaktstellen
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 8002 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 458 844
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Obtenir une aide à l'achat ou à la construction
sur logement.lu
-
Broschüre „Wohnungserwerb & Wohnungsbau – individuelle Wohnbeihilfen“
auf der Website logement.lu
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 7 août 2023
relative aux aides individuelles au logement
-
Règlement grand-ducal du 7 août 2023
fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.
Es ist ein Fehler aufgetreten
Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.