Zinssubvention

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Die Zinssubvention ist eine Zinsbeihilfe des Staates, die gewährt werden kann, um die monatlichen Belastungen zur Rückzahlung eines Hypothekendarlehens zu vermindern, das für den Bau, die Anschaffung oder die Modernisierung von Wohneigentum, das als dauerhafter Hauptwohnsitz dient, aufgenommen wurde. Diese Bedingung des dauerhaften Hauptwohnsitzes muss so lange erfüllt werden, wie die Beihilfe bezogen wird.

Bei der Berechnung der Zinssubvention werden Hypothekendarlehen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro berücksichtigt. Der Betrag wird um 20.000 Euro pro unterhaltsberechtigtes Kind erhöht.

Der zu subventionierende Höchstbetrag ist auf 280.000 Euro begrenzt.

Der Zinssubventionssatz kann sich zwischen 0,25 % und 2,45 % bewegen. Er wird entsprechend Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation festgesetzt.

Zielgruppe

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und ein Hypothekendarlehen für Folgendes aufgenommen haben:

  • den Erwerb;
  • den Bau; oder
  • die Modernisierung

einer in Luxemburg gelegenen Immobilie, die Ihnen, Ihrem Ehe-/Lebenspartner sowie Ihren (etwaigen) Kindern als ständiger Hauptwohnsitz dient, können Sie die Zinssubvention beantragen.

Voraussetzungen

Wenn Sie in den Genuss der Zinssubvention gelangen möchten:

  • müssen Sie in Luxemburg wohnhaft sein;
  • müssen Sie bei einem in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Finanzinstitut oder bei den Rententrägern der Sozialversicherung ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben, um in Luxemburg befindliches Wohneigentum, das Ihnen mindestens 2 Jahre lang als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz dienen wird, zu erwerben oder zu bauen. Darlehen werden bis zu einer Höhe von 200.000 Euro berücksichtigt;
  • dürfen Sie weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Immobilie sein;
  • müssen Sie einziger Begünstigter des Darlehens sein.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten für den Erhalt der Zinssubvention

Um Ihren Antrag einzureichen, müssen Sie das Formular zur Beantragung von individuellen Wohnungsbeihilfen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen und der Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) übermitteln.

Der Antrag kann gemeinsam mit dem Antrag auf Erhalt einer Wohnungsbauprämie, Erwerbsprämie oder Sanierungsprämie gestellt werden.

Belege

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb der Immobilie oder der notariellen Urkunde im Falle eines Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie;
  • eine vom Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Hypothekendarlehen;
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft keine andere Immobilie in Luxemburg oder im Ausland besitzen;
  • Nachweise für das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft;
  • ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft ausgestellter Sozialversicherungsnachweis; und
  • auf etwaige Anfrage des Ministers: eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Eintragung der Hypothek.
     

Wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, muss der Antrag auch von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner unterzeichnet werden.

Diese doppelte Unterschrift ist nicht mehr erforderlich, wenn ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft eingeleitet worden ist.

Im Falle einer Scheidung müssen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Urkunde über die Auseinandersetzung und Teilung beifügen, aus der hervorgeht, dass Ihnen die Immobilie zugeteilt wird.

Ihre Antragsunterlagen werden automatisch alle 2 Jahre neu geprüft.

Sie müssen der Abteilung für Wohnungsbeihilfen jede Änderung Ihrer familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans mitteilen.

Falls die Daten der Akte eine Erhöhung des Satzes der Zinssubvention rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem Datum der erneuten Überprüfung bewilligt.

Familiäre Situation

Berücksichtigung findet die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention.

Folgende Kinder gelten als unterhaltsberechtigtes Kind:

  • Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen und die das Wohneigentum gemeinsam mit Ihnen bewohnen und dort gemeldet sind;
  • Kinder bis 27 Jahre, die das Wohneigentum gemeinsam mit Ihnen bewohnen und dort gemeldet sind und entweder aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu Ihnen oder aufgrund der Gesetzgebung eines Staates, mit dem Luxemburg ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder aufgrund eines Krankenversicherungssystems im Rahmen einer Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung unter Ihren Krankenversicherungsschutz fallen.

Sie müssen der Abteilung für Wohnungsbeihilfen jede Änderung Ihrer familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans mitteilen.

Ermittlung des Einkommens

Für die Berechnung der Zinssubvention wird das letzte zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention bekannte Einkommen herangezogen.

Das somit berücksichtigte Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zuzüglich aller anderen Einkünfte, einschließlich der nicht der Versteuerung unterliegenden, über die Sie und jede andere in der betreffenden häuslichen Gemeinschaft mit Ihnen lebende Person verfügt, ohne dabei Folgendes zu berücksichtigen:

  • die Familienleistungen;
  • die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien;
  • Waisenrenten;
  • das Einkommen für schwerbehinderte Personen;
  • die Leistungen der Pflegeversicherung.

Jede Änderung der familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.

Erstattung der Zinssubvention

Wird eine der Bedingungen für die Gewährung der Zinssubvention nicht mehr erfüllt, muss die Zinssubvention rückwirkend zurückgezahlt werden.

Die Immobilie, für welche eine Zinssubvention bewilligt wird, muss dem Begünstigten während mindestens 2 Jahren als ständiger Hauptwohnsitz dienen, wobei die Subvention ansonsten zurückgezahlt werden muss.

Wird die Zinssubvention länger als 2 Jahre gezahlt, muss die Anforderung an den ständigen Hauptwohnsitz so lange eingehalten werden, wie die Beihilfe gezahlt wird.

Verlassen Sie die Immobilie, solange die Beihilfe ausgezahlt wird, wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann der Minister der in der Immobilie bleibenden Person auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Wenn Sie die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnen und das Hypothekendarlehen allein übernommen haben, können Sie einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinssubvention stellen. In diesem Fall müssen Sie das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen.

Die Zinssubvention wird ebenfalls nicht mehr geschuldet und muss rückwirkend erstattet werden, wenn eine für die Immobilie bezogene Prämie an den Staat zurückzuzahlen ist.

Kriterien für die Berechnung der Zinssubvention

Die Höhe der Zinssubvention richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen und der familiären Situation und kann zwischen 0,25 % und 2,45 % liegen, wobei der auf 3 % festgesetzte Höchstsatz nicht überschritten werden darf.

Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 1,5 % festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die auf den nächsten Achtelpunkt abgerundete Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf.

Beispiel: Bei einem tatsächlichen Zinssatz von 1,2 % beträgt die auf den nächsten Achtelpunkt abgerundete Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz 0,125. Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz liegt bei 0,3 % (1,5 % - 1,2 %). Dieser Satz von 0,3 % wird anschließend :

  • um die Hälfte reduziert (0,3 % ÷ 2 = 0,15 %); und
  • auf den nächsten Achtelpunkt abgerundet (aus 0,15 % wird 0,125 %).

Letztendlich wird die gewährte Zinssubvention also um 0,125 % herabgesetzt.

Art der häuslichen Gemeinschaft Maximaler Zinssubventionssatz Minimaler Zinssubventionssatz Höchstbetrag des jährlichen Nettoeinkommens (in Euro) für den Höchstsatz Höchstbetrag des jährlichen Nettoeinkommens (in Euro) für den Mindestsatz
Einzelperson 2,45 % 0,25 % 2.805 3.913
Haushalt ohne Kinder 2,45 % 0,25 % 4.207 6.003
Haushalt mit 1 Kind 2,45 % 0,25 % 5.329 7.083
Haushalt mit 2 Kindern 2,45 % 0,25 % 6.451 8.015
Haushalt mit 3 Kindern 2,45 % 0,25 % 7.573 8.709
+ jedes weitere Kind / / + 841 + 968

Die Zinssubvention wird auf Ihr Bankkonto bei dem Kreditinstitut gezahlt, das das Hypothekendarlehen für die Finanzierung des Wohneigentums bewilligt hat. Ist für das Hypothekendarlehen ein fester Zinssatz vorgesehen, wird die Zinssubvention auf das Girokonto überwiesen, das Sie im Rahmen Ihres Antrags angegeben haben.

Die Zinssubvention wird auf der Grundlage der Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind, ermittelt.

Abgelaufene Laufzeit (in Monaten) Restbetrag (in Euro)
0 200.000
24 188.895,91
48 177.110,44
72 164.601,76
96 151.325,51
120 137.234,58
144 122.278,99
168 106.405,66
192 89.558,29
216 71.677,10
240 52.698,67
264 32.555,65
288 11.176,58
300 0,00

Jede Änderung der familiären und finanziellen Situation oder des Tilgungsplans ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.

Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen

Die Zinssubvention kann mit folgenden Leistungen kumuliert werden:

  • der Erwerbsprämie;
  • der Wohnungsbauprämie;
  • der Sanierungsprämie;
  • der Sparprämie;
  • der Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie; und
  • der allgemeinen Bausparbeihilfe.

Gut zu wissen

Das Gesetz über die Zinssubventionen wurde zum 1. September 2023 geändert.

Wurde Ihnen eine Zinssubvention vor diesem Datum bewilligt, beziehen Sie diese Beihilfe für weitere 24 Monate ab der letzten erneuten Überprüfung Ihrer Antragsunterlagen. Wird bei der nächsten erneuten Überprüfung festgestellt, dass Sie Anspruch auf eine auf der Grundlage dieses neuen Gesetzes berechnete höhere Zinssubvention haben, wird Ihnen der Differenzbetrag auf Ihr Bankkonto überwiesen. Der Betrag wird ab dem Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes berechnet, also ab dem 1. September 2023.

Wenn Sie vor dem 1. September 2023 Anspruch auf eine Zinssubvention und eine Zinsvergünstigung erhalten haben, beziehen Sie diese beiden Beihilfen für weitere 24 Monate ab der letzten erneuten Überprüfung Ihrer Antragsunterlagen. Bei der nächsten erneuten Überprüfung Ihres Antrags wird der Gesamtbetrag der Zinssubvention und der Zinsvergünstigung auf den Betrag der Zinssubvention nach dem neuen Gesetz angerechnet.

Wenn Sie nur eine Zinsvergünstigung erhalten, beziehen Sie den gleichen Betrag für weitere 24 Monate ab der letzten erneuten Überprüfung Ihrer Antragsunterlagen. Sie können auch einen Antrag auf Erhalt einer Zinssubvention nach dem neuen Gesetz stellen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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