Eine staatliche Beihilfe für den Bau oder den Erwerb von Wohneigentum beantragen (Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Für den Erwerb oder den Bau von Wohneigentum kann eine staatliche Finanzhilfe bezogen werden. Die Höhe dieser Prämie hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation ab und kann zwischen 500 und 10.000 Euro betragen.

Wenn es sich bei der betroffenen Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder ein Reihenhaus handelt, wird die Hilfe um 40 % erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15 % erhöht.

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Zielgruppe

Wenn Sie ein Hypothekendarlehen für den Erwerb einer bestehenden Immobilie oder den Bau einer in Luxemburg gelegenen neuen Immobilie aufgenommen haben, welche Immobilie Ihnen als ständiger Hauptwohnsitz dient, können Sie die Wohneigentumserwerbsprämie beantragen.

Voraussetzungen

Wenn Sie in den Genuss der Erwerbsprämie gelangen wollen:

  • müssen Sie eine zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige natürliche Person sein;
  • müssen Sie berechtigt sein, Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sein;
  • müssen Sie ein Hypothekendarlehen bei einem Finanzinstitut aufgenommen haben, um eine in Luxemburg gelegene Immobilie zu erwerben oder zu bauen, die Ihnen mindestens 2 Jahre lange als tatsächlicher ständiger Hauptwohnsitz dienen wird;
  • müssen Sie das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen;
  • müssen Sie bestimmte Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und die familiäre Situation erfüllen; und
  • dürfen Sie keine andere Immobilie in Luxemburg oder im Ausland haben.

Die Immobilie an sich:

  • muss Ihr ständiger Hauptwohnsitz sein; und
  • muss eine eigene Katasterbezeichnung führen; und
  • darf nicht für den Verkauf im Rahmen von erschwinglichem Wohnraum (vente abordable) oder kostengünstigem Wohnraum (vente à coût modéré) bestimmt sein.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Wenn Sie in den Genuss der Hilfe gelangen möchten, müssen Sie das dafür vorgesehene Formular (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen, unterzeichnen und der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) zusammen mit den erforderlichen Belegen übermitteln, und zwar:

  • spätestens ein Jahr nach dem Datum der öffentlichen Beurkundung des Kaufs der Immobilie; oder
  • im Falle eines Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie, spätestens ein Jahr nach dem Datum der öffentlichen Beurkundung.

Wenn Sie den Bau der Immobilie selbst organisieren, gilt als maßgebliches Datum das dem Bürgermeister gemeldete Datum für den Beginn der Bauarbeiten.

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, muss das Formular auch von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner unterzeichnet werden.

Diese doppelte Unterschrift ist nicht mehr erforderlich, wenn Sie ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft eingeleitet haben. Im Falle einer Scheidung müssen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Urkunde über die Auseinandersetzung oder Teilung beifügen, aus der hervorgeht, dass Ihnen die Immobilie zugeteilt wird.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Bescheinigung über Ihre Haushaltszusammensetzung;
  • eine Kopie der öffentlichen Beurkundung des Erwerbs der Immobilie oder der öffentlichen Beurkundung eines Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie;
  • eine Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Hypothekendarlehen;
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass Ihre häusliche Gemeinschaft keine andere Immobilie in Luxemburg oder im Ausland hat;
  • Nachweise für das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft; und
  • wenn Sie nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, eine entsprechende Aufenthaltsbescheinigung.

Berücksichtigte familiäre Situation

Um die Höhe der Prämie festlegen zu können, wird die Situation zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung des Erwerbs der Immobilie oder der öffentlichen Beurkundung des Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie berücksichtigt.

Wenn Sie den Bau Ihrer Immobilie selbst organisieren, wird das Datum berücksichtigt, an dem Sie dem Bürgermeister den Beginn der Bauarbeiten gemeldet haben.

Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, kann die Prämienhöhe auf der Grundlage dieser neuen familiären Situation noch einmal überprüft werden.

Zudem müssen Sie die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Einstellung der Hilfe haben könnte, informieren, da Sie ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen müssen.

Berücksichtigtes Einkommen

Das für die Berechnung der Erwerbsprämie berücksichtigte Einkommen entspricht dem Durchschnitt der Einkünfte aus den 2 Kalenderjahren vor der öffentlichen Beurkundung des Erwerbs der Immobilie oder des Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie.

Wenn Sie den Bau Ihrer Immobilie selbst organisieren, wird das Datum, an dem Sie dem Bürgermeister den Beginn der Bauarbeiten gemeldet haben, für die Berechnung der 2-Jahres-Frist berücksichtigt.

Hatte Ihre häusliche Gemeinschaft in dem Jahr vor einem dieser Daten keine Einkünfte, kann keine Wohneigentumserwerbsprämie gewährt werden.

Verfügt Ihre häusliche Gemeinschaft lediglich über Einkünfte in dem einem dieser Daten entsprechenden Kalenderjahr und in dem vorhergehenden Kalenderjahr, entspricht das berücksichtigte Einkommen dem Durchschnitt dieser beiden Kalenderjahre.

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens Ihres Haushalts wird Folgendes berücksichtigt:

  • das Nettoeinkommen, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern;
  • erhaltene Unterhaltszahlungen (der gezahlte Unterhalt wird vom Einkommen abgezogen);
  • die Nettobeträge der Unfallrenten;
  • Bruttovergütungen für Überstunden.

Sie müssen den Minister schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Einstellung der Hilfe haben könnte, informieren, da Sie ansonsten die Hilfe rückwirkend zurückzahlen müssen.

Höhe der Prämie

Die Höhe der Erwerbsprämie hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation ab und kann zwischen 500 und 10.000 Euro betragen.

Wenn es sich bei der betroffenen Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder ein Reihenhaus handelt, wird die Hilfe um 40 % erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15 % erhöht.

Konjunkturelle Ausgleichsprämie

Die Wohneigentumserwerbsprämie wird um eine konjunkturelle Ausgleichsprämie von 20.000 Euro erhöht, wenn Sie die Immobilie zwischen dem 1. September 2023 und dem 31. Dezember 2024 erworben haben.

Die konjunkturelle Ausgleichsprämie wird nur für Neubauten, die nicht bewohnt waren, gebilligt.

Wenn Sie den Bau Ihrer Immobilie selbst organisieren, müssen die Bauarbeiten zwischen dem 1. September 2023 und dem 31. Dezember 2024 aufgenommen werden.

 Rückzahlung der Prämie

Die Immobilie, für welche eine Hilfe für den Erwerb bewilligt wird, muss Ihnen während mindestens 2 Jahren ab der erstmaligen Auszahlung der Hilfe als ständiger Hauptwohnsitz dienen, wobei die Hilfe ansonsten zurückgezahlt werden muss.

Wird die Immobilie vor Ablauf des Zeitraums von 2 Jahren verlassen oder verkauft, muss die Prämie zurückgezahlt werden.

Sie müssen den Minister schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung, die Änderung oder die Einstellung der Hilfe haben könnte, informieren, da Sie ansonsten die Hilfe rückwirkend zurückzahlen müssen.

Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen

Die Wohneigentumserwerbsprämie kann gleichzeitig mit der Sparprämie zur Finanzierung von Wohneigentum bezogen werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Eine Sparprämie zur Finanzierung von Wohneigentum beantragen

Links

Rechtsgrundlagen

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