Eine staatliche Finanzbeihilfe für die Altbausanierung beantragen (Sanierungsprämie)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Sanierungsprämie ist eine staatliche Kapitalbeihilfe, die für die Renovierung oder die energetische Sanierung von Wohnraum gewährt werden kann.

Diese Prämie wird wie folgt gewährt:

  • als Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten zwecks Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen bereits bestehender Bauten; oder
  • als Sanierungsprämie für die energetische Sanierung zwecks Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien.

Die beiden Prämien können nicht kumuliert werden.

Die gewährte Prämie deckt einen Teil der anfallenden Baukosten ab und schwankt je nach Einkommens- und Familiensituation des Begünstigten.

Zielgruppe

Sie können in den Genuss dieser Beihilfe gelangen, wenn:

  • Sie volljährig sind;
  • Sie berechtigt sind, Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sind;
  • Sie Eigentümer der Immobilie sind;
  • Sie die betroffene Immobilie als ständigen Hauptwohnsitz nutzen;
  • Sie und die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sind;
  • das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft die gesetzlich festgesetzten Sätze nicht überschreitet; und
  • die Immobilie eine eigene Katasterbezeichnung hat.

Voraussetzungen

Förderungsfähige Bauarbeiten

Die Bauarbeiten müssen in Immobilien ausgeführt werden, deren Erstbezug länger als 10 Jahre zurückliegt.

Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten

Was die Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten anbelangt, sind die folgenden Arbeiten förderungsfähig:

  • die Dachdeckung, das Zimmerwerk und die Metallbedachung;
  • die Trocknung feuchten Mauerwerks;
  • die Einrichtung eines Belüftungshohlraums oder einer gleichwertigen mechanischen Dämmung;
  • den Abwasseranschluss oder die Abwasserentsorgung;
  • die Ausstattung der Wohnung mit Bad und WC, einschließlich Klärgruben;
  • die Verlegung von Wasser-, Gas- und Stromleitungen;
  • die Installation und Erneuerung der Zentralheizung;
  • das Ersetzen von Fenstern;
  • der Einbau und Austausch von Fensterläden;
  • das Anbringen eines Schutzgeländers auf dem Balkon oder im Treppenhaus;
  • der Anbau oder die Erweiterung von Wohnräumen; und
  • der Fassadenputz nach einem herkömmlichen Verfahren.

Laufende Instandhaltungs- oder Verschönerungsarbeiten werden nicht berücksichtigt.

Sanierungsprämie für die energetische Sanierung

Was die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung anbelangt, sind die folgenden Arbeiten förderungsfähig:

  • der Bau einer thermischen Hülle;
  • die kontrollierte mechanische Lüftung;
  • der Aufbau einer Photovoltaikanlage;
  • der Aufbau einer Solarheizanlage;
  • die Installation von Wärmepumpen, Hybrid-Wärmepumpen oder Hybrid-Anlagen mit Wärmepumpe;
  • die Installation von Holzheizungen mit Partikelfilter;
  • die Einrichtung eines Wärmenetzes und der Anschluss an ein Wärmenetz.

Vorgehensweise und Details

Berechnungskriterien

Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten

Die Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten beläuft sich auf höchstens 40 % des Rechnungsbetrags für die Sanierungsarbeiten.

Jede Rechnung muss einen Mindestbetrag von 500 Euro (ohne MwSt.) aufweisen.

Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Prämie weniger als 125 Euro beträgt.

Sie müssen die quittierten Rechnungen binnen 2 Jahren nach ihrer Ausstellung an den Minister für Wohnungsbau und Raumentwicklung senden.

Sanierungsprämie für die energetische Sanierung

Die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung entspricht einem Prozentsatz des Betrags der finanziellen Beihilfe, die Ihnen im Rahmen der Beihilferegelung für die Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2022 gewährt wurde.

Dieser Prozentsatz wird entsprechend Ihrem Einkommen und der Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Prämie entspricht 100 % des Betrags der gewährten finanziellen Beihilfe.

Um in den Genuss der Prämie gelangen zu können, müssen Sie dem Minister für Wohnungsbau und Raumentwicklung eine Kopie des Beschlusses über die Bewilligung der finanziellen Beihilfe zukommen lassen. Es werden nur die nach dem 1. Januar 2022 gewährten Beihilfen berücksichtigt.

Berücksichtigung der familiären Situation

Bei der Festlegung der Prämie wird die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe berücksichtigt.

Berücksichtigung des Einkommens

Das zu berücksichtigende Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zuzüglich aller anderen Einkünfte, einschließlich der nicht der Versteuerung unterliegenden, über die Sie und jede andere in der Immobilie mit Ihnen lebende Person verfügen.

Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:

  • die Familienleistungen;
  • die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien;
  • das Einkommen für schwerbehinderte Personen;
  • Waisenrenten;
  • die Leistungen der Pflegeversicherung.
Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten

Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Durchschnitt Ihrer Einkünfte der 2 Kalenderjahre vor dem Jahr, in dessen Verlauf die Rechnungen für die Arbeiten ausgestellt wurden.

Verfügt die häusliche Gemeinschaft lediglich über Einkünfte in dem Jahr, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, sowie in dem entsprechenden Vorjahr, entspricht das zu versteuernde Einkommen dem Durchschnitt der Einkünfte aus diesen beiden Kalenderjahren.

Beispiel: Sie verfügen über Rechnungen aus dem Jahr 2023. Sie haben 2022 und 2023 Einkünfte bezogen, aber nicht im Jahr 2021, also handelt es sich bei dem berücksichtigten, zu versteuernden Einkommen um den Durchschnitt Ihrer Einkünfte aus den Jahren 2022 und 2023.

Hatte die häusliche Gemeinschaft in dem Kalenderjahr vor der Ausstellung der Rechnungen keine Einkünfte, kann keine Prämie gewährt werden.

Beispiel: Sie verfügen über Rechnungen aus dem Jahr 2022, haben aber 2021 nicht gearbeitet, also kommen Sie für die Prämie nicht infrage.

Sanierungsprämie für die energetische Sanierung

Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Durchschnitt Ihrer Einkünfte der 2 Kalenderjahre vor dem Jahr, in dessen Verlauf der Beschluss über die Bewilligung der finanziellen Beihilfe ergangen ist.

Verfügt die häusliche Gemeinschaft lediglich über Einkünfte in dem Jahr, in dem der Bewilligungsbeschluss ergangen ist, sowie in dem entsprechenden Vorjahr, entspricht das zu versteuernde Einkommen dem Durchschnitt der Einkünfte aus diesen beiden Kalenderjahren.

Beispiel: Ihre finanzielle Beihilfe wurde 2023 gewährt. Sie haben 2022 und 2023 Einkünfte bezogen, aber nicht im Jahr 2021, also handelt es sich bei dem berücksichtigten, zu versteuernden Einkommen um den Durchschnitt Ihrer Einkünfte aus den Jahren 2022 und 2023.

Hatte die häusliche Gemeinschaft in dem Kalenderjahr vor dem Beschluss über die Bewilligung der finanziellen Beihilfe keine Einkünfte, kann keine Prämie gewährt werden.

Beispiel: Ihre finanzielle Beihilfe wurde im Jahr 2022 gewährt, Sie haben aber 2021 nicht gearbeitet, also kommen Sie für die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung nicht infrage.

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfe für die Sanierung von Altbauwohnungen

Um Ihren Antrag einzureichen, müssen Sie das Formular zur Beantragung von individuellen Wohnungsbeihilfen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen, unterzeichnen und der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) übermitteln.

Folgende Unterlagen sind Ihrem Antrag beizufügen:

  • eine Kopie Ihres Personalausweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
  • eine Kopie der öffentlichen Urkunde über den Erwerb der Immobilie oder der öffentlichen Urkunde im Falle eines Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie;
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft keine andere Immobilie in Luxemburg oder im Ausland besitzen;
  • Nachweise für das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
  • ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft ausgestellter Sozialversicherungsnachweis;
  • für die Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten: eine Kopie der quittierten Rechnungen für die Arbeiten;
  • für die Sanierungsprämie für die energetische Sanierung: eine Kopie des Beschlusses über die Bewilligung einer finanziellen Beihilfe;
  • wenn Sie aus dem Ausland stammen: eine Kopie Ihrer Aufenthaltskarte, die Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten einräumt.

Sie müssen die Behörde schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Beihilfe haben könnte, informieren, da Sie ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen müssen.

Das Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.

Zahlung der Beihilfe für die Sanierung von Altbauwohnungen

Die Prämie kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden und mehrere Wohnungen betreffen. Jeder Teilbetrag der Sanierungsprämie ist entsprechend Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation zu berechnen.

Handelt es sich um mehrere Begünstigte der Prämie, wird jeder Teilbetrag zu gleichen Teilen ausgezahlt.

Ablehnung der Prämie

Die Sanierungsprämie wird abgelehnt, wenn die Immobilie jünger als 10 Jahre ist.

Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Prämie weniger als 125 Euro beträgt.

Rückzahlung der Beihilfe

Haben Sie die Sanierungsprämie unberechtigt bezogen, müssen Sie sie vollständig zurückzahlen. Sie können nicht von der Rückzahlung befreit werden.

Wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, um die Prämie zu bekommen, müssen Sie sie ebenfalls rückwirkend in ihrer Gesamtheit zurückzahlen.

Zudem muss der Begünstigte der Beihilfe die Behörde schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte, informieren, da er ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen muss.

Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen

Die staatliche Finanzbeihilfe für die Sanierung von Altbauten kann mit folgenden Leistungen kumuliert werden:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Abteilung Strahlenschutz

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Eine Sparprämie zur Finanzierung von Wohneigentum beantragen Eine staatliche Beihilfe für den Bau oder den Erwerb von Wohneigentum beantragen (Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie) Eine Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie beantragen Zinssubvention

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 23 décembre 2016

    1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre

  • Loi du 7 août 2023

    relative aux aides individuelles au logement

  • Règlement grand-ducal du 7 août 2023

    fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.