Einrichtung des Arbeitszeitkontos

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Arbeitszeitkonto (compte épargne-temps - CET) wurde eingerichtet, um das Arbeitszeitmanagement flexibler zu gestalten, dies im Sinne sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmer (Weiterbildung, Work-Life-Balance).

Der Arbeitnehmer kann dort seine Überstunden und seine Urlaubstage sparen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen.

Der Arbeitnehmer kann nicht gegen seinen Willen dazu verpflichtet werden, sein Arbeitszeitkonto zu speisen.

Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos beträgt 1.800 Stunden.

Zielgruppe

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind nur die Unternehmen, für die ein Tarifvertrag oder eine Branchenvereinbarung gilt, der bzw. die die Möglichkeit bietet, ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

Betroffene Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer, der mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit bei einem Unternehmen aufzuweisen hat, für das ein Tarifvertrag oder eine Branchenvereinbarung gilt, der bzw. die die Möglichkeit bietet, ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Arbeitgeber muss die Einrichtung eines solchen Arbeitszeitkontos im Rahmen von Tarifverhandlungen aushandeln:

  • entweder durch einen Tarifvertrag oder
  • ansonsten durch eine Branchenvereinbarung auf nationaler Ebene oder auf Branchenebene.
    In diesem Fall muss die Einrichtung des Arbeitszeitkontos aus dem gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat hervorgehen, wobei die im Rahmen der Branchenvereinbarung festgehaltenen Modalitäten einzuhalten sind.

Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat beschlossene Arbeitszeitkonto ist dem für die Arbeit zuständigen Minister mitzuteilen.

Der Minister konsultiert die Unterzeichner der Vereinbarungen und erkennt das Arbeitszeitkonto anschließend an.

Vorgehensweise und Details

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss:

  • ein System einrichten, das die genaue und ausführliche Führung des Arbeitszeitkontos gewährleistet;
  • gewährleisten, dass:
    • die individuelle Einsicht durch den Arbeitnehmer jederzeit möglich ist;
    • der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer monatlichen Aufstellung überprüfen kann, ob die Speisung seinen ursprünglichen Wünschen entspricht;
  • die entsprechenden finanziellen Mittel zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge auf der Passivseite und der Aktivseite der Bilanz bereitstellen und sie gegebenenfalls an die Lebenshaltungskosten anpassen.

Der Betriebsrat überwacht die Einrichtung und korrekte Ausführung des Arbeitszeitkontos.

Speisung des Arbeitszeitkontos

Das Arbeitszeitkonto wird mit Stunden gespeist.

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers kann Folgendes dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden:

  • die über die reguläre tägliche und wöchentliche Arbeitszeit (wie sie per Gesetz oder durch die Parteien festgelegt wurde) hinausgehenden Überstunden;
  • die über das gesetzliche Minimum von 26 Tagen pro Jahr hinausgehenden, nicht in Anspruch genommenen zusätzlichen Urlaubstage, sofern sie während des Jahres nicht genommen und gemäß einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag bewilligt wurden;
  • bis zu 5 Tage bezahlter Jahresurlaub, die im Laufe des Kalenderjahres wegen Krankheit, Mutterschutz oder Elternurlaub des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnten;
  • der Ausgleichstag für einen Tag Sonntagsarbeit oder einen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt;
  •  die im Rahmen der Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans für einen Bezugszeitraum von mehr als einem Monat bewilligten zusätzlichen Urlaubstage;
  • die Überschüsse des Bezugszeitraums oder der Gleitzeitregelung.

Obergrenze des Arbeitszeitkontos

Die Stundenzahl des Arbeitszeitkontos ist auf 1.800 Stunden begrenzt.

Nutzung des Arbeitszeitkontos

Das Arbeitszeitkonto wird in Stunden verwendet.

Der Arbeitnehmer muss einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber stellen, um die über seine obligatorische Anwesenheit bei der Arbeit hinausgehenden Stunden des Arbeitszeitkontos zu nutzen.

Der Arbeitgeber bewilligt dem Arbeitnehmer die beantragte(n) Stunde(n) des Arbeitszeitkontos.

Das Arbeitszeitkonto wird gemäß den Wünschen des Arbeitnehmers genutzt, es sei denn, betriebliche Gründe oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens stehen dem entgegen.

Der Urlaubsantrag muss mindestens einen Monat im Voraus eingereicht werden.

In einer Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern kann je nach beabsichtigter Abwesenheit eine abweichende Frist vorgesehen werden.

Krankheit des Arbeitnehmers während der freigenommenen Stunden vom Arbeitszeitkonto

Wird der Arbeitnehmer während der Stunden des Arbeitszeitkontos krank, sind die Krankheitstage durch ein ärztliches Attest zu rechtfertigen und werden dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben.

Hierzu muss der Arbeitnehmer:

  • wenn er sich in Luxemburg aufhält: seinem Arbeitgeber das ärztliche Attest binnen 3 Werktagen zukommen lassen;
  • wenn er sich im Ausland aufhält: seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über seine Abwesenheit informieren.

Sonderurlaub während der Stunden des Arbeitszeitkontos

Fällt Sonderurlaub (Hochzeit, Tod eines Angehörigen, Umzug usw.) während der Zeit an, in der der Arbeitnehmer sein Arbeitszeitkonto nutzt:

  • wird der Urlaub unterbrochen;
  • werden die der Dauer des Sonderurlaubs entsprechenden Urlaubstage dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben.

Vergütung der Stunden des Arbeitszeitkontos

Der für die Nutzung des Arbeitszeitkontos in Anspruch genommene Urlaub wird tatsächlicher Arbeitszeit gleichgestellt, um Folgendes zu ermitteln:

  • den Jahresurlaub des Arbeitnehmers;
  • die sich aus der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere die Rechte im Zusammenhang mit einem Zusatzrentensystem.

Während der Nutzung der Stunden des Arbeitszeitkontos gilt der Arbeitnehmer, als sei er im bezahlten Urlaub.

Die Stunden des Arbeitszeitkontos werden zum Vollzeit- oder Teilzeit-Basisstundenlohn des Arbeitnehmers vergütet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Folgendes für den abwesenden Arbeitnehmer freizuhalten:

  • seine Stelle oder
  • sofern dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die er einen mindestens gleichwertigen Lohn bezieht.

Liquidation des Arbeitszeitkontos

Bei Entlassung oder arbeitnehmerseitigen Kündigung, Tod des Arbeitnehmers oder im Falle eines Aufhebungsvertrags liquidiert der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto gegen Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Entschädigung muss dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Stundensatz entsprechen.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’Emploi) die Auszahlung der gesparten Stunden in Höhe von bis zum Zweifachen des sozialen Mindestlohns.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Ministerium für Arbeit

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