Arbeit an Feiertagen
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In Luxemburg gelangt jeder Arbeitnehmer in den Genuss von 11 gesetzlichen Feiertagen.
Fällt ein Feiertag mit einem freien Tag zusammen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Urlaubstag als Ausgleich bewilligen.
Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag zahlen.
Zielgruppe
Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende haben einen Anspruch auf arbeitsfreie gesetzliche Feiertage.
Der Arbeitgeber kann jedoch seine Arbeitnehmer fragen, gegen Zahlung eines Lohnzuschlags an Feiertagen zu arbeiten.
Im Falle von Unternehmen, die eine saisonbedingte Tätigkeit ausüben (im Hotelwesen, in der Gastronomie, in Getränkeausschänken und ganz allgemein in Unternehmen, die saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind), werden die Feiertage, an denen gearbeitet wird, nicht durch Lohnzuschläge, sondern durch zusätzliche Ruhezeiten oder Urlaubstage ausgeglichen.
Vorgehensweise und Details
Gesetzliche Feiertage
- Neujahr (1. Januar);
- Ostermontag;
- 1. Mai (Tag der Arbeit);
- Europatag;
- Christi Himmelfahrt;
- Pfingstmontag;
- Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs, 23. Juni);
- Mariä Himmelfahrt (15. August);
- Allerheiligen (1. November);
- 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember);
- 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).
Der Arbeitgeber kann diese Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass dem Arbeitnehmer die 11 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihm zustehen.
Per Tarifvertrag können den Arbeitnehmern zusätzliche Feiertage bewilligt werden. So zum Beispiel im Bankensektor, wo der Karfreitag und der Nachmittag des Heiligabends als gesetzliche Feiertage gelten.
Vergütung der arbeitsfreien Feiertage
In der Regel arbeiten Arbeitnehmer an Feiertagen nicht. In diesem Fall hängt seine Vergütung für den Tag von folgenden Faktoren ab:
- vom jeweiligen Wochentag (Werktag oder Sonntag);
- von der normalen Einteilung der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers (ob er an dem Tag gearbeitet hätte oder nicht, wenn es kein Feiertag gewesen wäre).
Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte
Fällt der Feiertag mit einem Werktag (Montag bis Samstag) zusammen, an dem der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:
- einen Ruhetag, der am Feiertag selbst zu nehmen ist;
- und seine normale Vergütung in Höhe der Anzahl an Arbeitsstunden, die er normalerweise an diesem Tag geleistet hätte;
1 Ruhetag am Feiertag selbst | 1 Tag |
---|---|
Normale Vergütung | 100 % |
SUMME | 1 Tag + 100 % |
Hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag nur 4 oder weniger Stunden arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm neben der Vergütung dieser nicht gearbeiteten Stunden 1/2 Urlaubstag als Ausgleich bewilligen.
Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Fällt der Feiertag mit einem Werktag (Montag bis Samstag) zusammen, an dem der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:
- seine normale Vergütung;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Nach Absprache mit den Mitgliedern des Betriebsrats kann der Arbeitgeber einen Urlaubstag als Ausgleich für sämtliche Arbeitnehmer festlegen.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ 1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 100 % + 1 Tag |
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der normalerweise montags nicht arbeitet, hat Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag als Ausgleich für den Pfingstmontag.
Ist es ihm aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, diesen Ausgleichsurlaubstag innerhalb von 3 Monaten zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihm diesen Tag vor Ende des Kalenderjahres bzw. im Laufe der ersten 3 Monate des Folgejahres, wenn es sich um die Feiertage der Monate November und Dezember handelt, bewilligen.
Ist dies nicht möglich, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, der ihm für die Dauer des besagten Urlaubs zustehen würde.
In Ermangelung eines Ausgleichs: Vergütung eines Feiertags, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt | |
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ Vergütung eines Feiertags | 100 % |
SUMME | 200 % |
Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Folgendes bewilligen:
- seine normale Vergütung;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Dieser Ausgleichsurlaub kann von jedem Arbeitnehmer individuell genommen werden.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 100 % + 1 Tag |
Dieser Urlaub muss zwingend als Urlaub genommen werden. Er darf nicht durch eine Vergütung ersetzt werden.
Feiertag, der mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit oder einem Mutterschaftsurlaub zusammenfällt
Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer krank ist oder an dem die Arbeitnehmerin sich im Mutterschaftsurlaub befindet, gelten die gleichen Regeln:
- Feiertag, der mit einem normalen Arbeitstag unter der Woche zusammenfällt: die Vergütung ist im Kranken-/Mutterschaftsgeld enthalten;
- Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt: am Ende des Kranken-/Mutterschaftsurlaub ist ein Ausgleichsruhetag zu bewilligen oder es ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten;
- Feiertag, der auf einen Sonntag fällt: am Ende des Kranken-/Mutterschaftsurlaub ist ein Ausgleichsruhetag zu bewilligen.
Während des Vollzeitelternurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt: Der Arbeitnehmer hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Feiertage während dieses Zeitraums.
Vergütung von Feiertagsbeschäftigung
Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine spezielle Vergütung. Diese hängt von folgenden Faktoren ab:
- vom jeweiligen Wochentag (Werktag oder Sonntag);
- von der normalen Einteilung der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers (ob er an dem Tag gearbeitet hätte oder nicht, wenn es kein Feiertag gewesen wäre).
Für Saisonarbeitnehmer gilt eine Sonderregelung.
Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem er normalerweise nicht hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes zahlen:
- seine normale Vergütung, das heißt:
- entweder seinen normalen Monatslohn, sofern er monatlich bezahlt wird;
- oder seinen Stundenlohn entsprechend den Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, sofern er pro Stunde bezahlt wird;
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
- und einen Zuschlag von 100 % dieser tatsächlich gearbeiteten Stunden.
Der durchschnittliche Stundenlohn entspricht dem Monatslohn geteilt durch 173 Stunden.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
SUMME | 300 % |
Beispiel 1: Arbeitnehmer, der einen monatlichen Lohn bezieht
Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche von montags bis freitags, dies zu einem monatlichen Lohn von 3.500 Euro (d. h. einem Stundenlohn von 3.500/173 = 20,23 Euro).
Sein Arbeitgeber bittet ihn, am Freitag, den 15. August (Mariä Himmelfahrt), 4 Stunden zu arbeiten.
Normaler Monatslohn | 3.500,00 Euro |
---|---|
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 4 x 20,23 = 80,92 Euro |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 80,92 Euro |
SUMME (Vergütung für den Monat August) | 3.661,84 Euro |
Beispiel 2: Arbeitnehmer, der einen Stundenlohn bezieht
Ein Arbeitnehmer arbeitet freitags normalerweise 6 Stunden zu einem Stundenlohn von 25 Euro.
Sein Arbeitgeber bittet ihn, am Freitag, den 15. August, 4 Stunden zu arbeiten.
Normaler Stundenlohn (Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen) | 6 x 25 = 150 Euro |
---|---|
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 4 x 25 = 100 Euro |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 Euro |
SUMME (Vergütung für den 15. August) | 350 Euro |
Der Lohnzuschlag für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ist unbeschränkt steuerfrei.
Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem er normalerweise nicht hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
- einen Zuschlag von 100 % dieser tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
---|---|
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 200 % + 1 Tag |
Wenn es sich bei den an diesem Tag gearbeiteten Stunden gleichzeitig um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:
- entweder einen Lohnzuschlag von 40 %;
- oder eine zusätzliche Ruhezeit von 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde.
Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
- einen Zuschlag von 100 % dieser Stunden aufgrund der Feiertagsbeschäftigung;
- einen Zuschlag von 70 % dieser Stunden aufgrund der Sonntagsbeschäftigung;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
---|---|
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
+ Zuschlag von 70 % der an einem Sonntag gearbeiteten Stunden | 70 % |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 270 % + 1 Tag |
Wenn es sich bei den an diesem Tag gearbeiteten Stunden gleichzeitig um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:
- entweder einen Lohnzuschlag von 40 %;
- oder eine zusätzliche Ruhezeit von 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde.
Unternehmen mit saisonbedingter Tätigkeit
Wenn ein Arbeitnehmer eines saisonal abhängigen Unternehmens (Hotelwesen, Gastronomie, Getränkeausschänke oder sonstige Unternehmen, die saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind) an einem Feiertag arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen
- einerseits:
- entweder seine normale Vergütung, wenn er an diesem Tag normalerweise hätte arbeiten müssen;
- oder einen Urlaubstag als Ausgleich, wenn er an diesem Tag normalerweise nicht hätte arbeiten müssen;
- und andererseits:
- entweder 2 bezahlte Ruhetage, die er innerhalb von 6 Monaten nehmen muss;
- oder 2 zusätzliche bezahlte Urlaubstage neben seinem ordentlichen Urlaub;
- oder – während des ganzen Jahres – einen halben bezahlten Ruhetag pro Woche als Ausgleich für alle an Feiertagen geleistete Arbeit (zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit).
Wenn der Arbeitnehmer also an allen 11 Feiertagen des Jahres arbeiten muss, gelangt er in den Genuss eines halben Ruhetags pro Woche, und zwar jede Arbeitswoche des Jahres.
Beispiel: Im Falle eines Arbeitsvertrags, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und die Arbeit an allen 11 Feiertagen des Jahres vorsieht, muss der Arbeitnehmer lediglich 36 Stunden pro Arbeitswoche leisten, wird jedoch für 40 Stunden bezahlt.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ 2 Ruhe-/Urlaubstage oder + ½ Ruhetag pro Woche |
2 Tage oder ½ Tag pro Woche |
SUMME | 100 % + 2 Tage oder 100 % + ½ Tag pro Woche |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
---|---|
+ 2 Ruhe-/Urlaubstage oder + ½ Ruhetag pro Woche |
2 Tage oder ½ Tag pro Woche |
SUMME | 3 Tage oder 1 Tag + ½ Tag pro Woche |
Jeder Arbeitgeber muss zudem die an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden sowie die entsprechenden Vergütungen in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei (die bei einer Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) vorzulegen sind) eintragen.
Jugendschutz
Jugendliche dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten, außer im Falle höherer Gewalt oder wenn die Existenz oder die Sicherheit des Unternehmens es erfordern:
- um eine wesentliche Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebs des Unternehmens zu verhindern;
- und wenn der Rückgriff auf erwachsene Arbeitnehmer nicht möglich ist.
Der Arbeitgeber muss die Arbeit an einem Feiertag in diesem Fall dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt melden.
Verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit
Der Arbeitgeber kann beim Minister für Arbeit und Beschäftigung eine verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit von Jugendlichen (Auszubildenden) in den folgenden Einrichtungen beantragen:
- Hotels, Restaurants, Cafés, Steh- und Sitzverzehrstellen;
- Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und/oder Pflegebedürftige;
- Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist auf dem dem Arbeitgeber ausgehändigten Dokument vermerkt.
Ausgleichsruhezeit und Vergütung
Im Falle einer Genehmigung für Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen für jeden gearbeiteten Feiertag Folgendes bewilligen:
- die Vergütung entsprechend den Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre;
- die Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- einen Zuschlag von 100 % für jede gearbeitete Stunde;
- und einen innerhalb der folgenden 12 Tage zu bewilligenden Ausgleichsruhetag.
Normale Vergütung (Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen) | 100 % |
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 300 % + 1 Tag |
Zuständige Kontaktstellen
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
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- Telefon:
- (+352) 247 76100
- Fax:
- (+352) 247 96100
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- 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.30 Uhr
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- Sonntag:
- Geschlossen
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- 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.30 Uhr
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- (+352) 247 76100
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- (+352) 247 96100
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- (+352) 247 76100
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3, rue des Primeurs
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Ministerium für Arbeit
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Ministerium für Arbeit
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- info@mte.public.lu
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auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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