Freiwillige Auflösung/Liquidation einer Gesellschaft

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um seine Tätigkeit freiwillig einstellen zu können, muss ein unter der Rechtsform einer Handelsgesellschaft betriebenes Unternehmen auf Beschluss der Aktionäre/Gesellschafter aufgelöst werden.

Häufige Ursachen für eine Auflösung sind:

  • die Erfüllung oder der Wegfall des Gesellschaftszwecks; oder
  • der Ablauf der Dauer, für welche die Gesellschaft gegründet wurde; oder
  • der Wunsch der Gesellschafter infolge einer Uneinigkeit oder einer verlustbringenden Situation; oder
  • gesetzliche Gründe, die sich aus der Rechtsform der Gesellschaft laut Gesellschaftsrecht ergeben, von denen die Gesellschaft jedoch abweichen kann, falls dies in der Satzung vorgesehen ist.

Je nach Art der Gesellschaft gelten spezielle Regelungen.

Die freiwillige Auflösung ist von der gerichtlichen Liquidation abzugrenzen.

Der Auflösungsbeschluss stellt den Beginn der Liquidation dar und bildet die Grundlage für die Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren.

Die in Auflösung befindliche Gesellschaft besteht nur noch zu Liquidationszwecken.

Der Liquidator übernimmt sämtliche Liquidationsmaßnahmen bis zu der die Liquidation abschließenden Hauptversammlung.

Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird die Gesellschaft aus dem Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) gelöscht.

Zielgruppe

Die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft ergibt sich in der Regel aus einem bei Gesellschaftsgründung oder während des Bestehens der Gesellschaft gefassten gemeinsamen Beschluss der Aktionäre/Gesellschafter.

Vorgehensweise und Details

Mögliche Gründe für die Auflösung/Liquidation einer Gesellschaft

Ablauf der Dauer der Gesellschaft

Ist die Zeit, die für das Bestehen einer Handelsgesellschaft festgesetzt wurde, abgelaufen, wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst.

Eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über die festgesetzte Zeit hinaus kann gemäß den in der Satzung festgelegten Bedingungen durch die Aktionäre/Gesellschafter beschlossen werden.

Wegfall des Unternehmensgegenstands

Mit der Erfüllung des Gesellschaftszwecks oder dem Wegfall des Unternehmensgegenstands wird eine Handelsgesellschaft automatisch aufgelöst.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen seine einzige Beteiligung veräußert hat.

Durch den/die Gesellschafter bedingte Gründe

Außer im Falle von gegenteiligen Bestimmungen in der Satzung hat das Ableben, die Zahlungsunfähigkeit oder die Entmündigung eines Gesellschafters die Auflösung der Personengesellschaft zur Folge.

Die Auflösung einer Gesellschaft tritt ebenfalls ein, wenn ein Gesellschafter eine Kapitaleinlage zugesagt hat, die er nicht mehr leisten kann.

Je nach Art der Gesellschaft gelten besondere Regeln.

Der Sonderfall eines erheblichen Verlusts von Nettovermögen

Sollte eine Gesellschaft erhebliche Verluste erleiden, müssen die Aktionäre entscheiden, ob die Gesellschaft fortgeführt werden soll.

Im Falle einer Aktiengesellschaft (SA):

  • bei Verlust der Hälfe des Gesellschaftskapitals: müssen sich die Aktionäre binnen 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde bzw. festgestellt werden hätte müssen, mit einfacher Mehrheit äußern, oder
  • bei Verlust von 3/4 des Gesellschaftskapitals: kann der Beschluss mit 1/4 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aktionäre angenommen werden. Auch in diesem Fall ist der Beschluss binnen 2 Monaten zu fassen.

Überschreiten der zulässigen Höchstzahl der Gesellschafter

Wird in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) die zulässige Höchstzahl von 100 Gesellschaftern überschritten, müssen die Gesellschafter die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft beschließen. Diese Regelung gilt nicht für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Folge Erbgangs oder ehelichen Güterrechts.

Sofern dies in der Satzung festgesetzt ist, kann in einem solchen Fall die Gesellschaft trotz des Überschreitens der zulässigen Höchstzahl der Gesellschafter vorübergehend bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands weitergeführt werden.

Beginn der Liquidation

Die Auflösung einer Gesellschaft setzt die Liquidation voraus, ausgenommen es werden alle Gesellschaftsanteile von einer Person gehalten. Im Rahmen der Liquidation werden das Gesellschaftsvermögen sowie eventuelle Schulden der Gesellschafter zusammengeführt.

Die Geschäftsführer/Verwaltungsrats- bzw. Direktoriumsmitglieder berufen eine außerordentliche Hauptversammlung ein, um über die Auflösung der Gesellschaft zu befinden. Diese Hauptversammlung muss vor einem Notar zusammentreten.

Damit der Liquidationsbeschluss ordnungsgemäß gefasst werden kann, müssen bei der Hauptversammlung folgende Bedingungen erfüllt sein:

In der Satzung können strengere Bedingungen festgelegt werden.

Bestellung eines Liquidators

Die Hauptversammlung bestellt den oder die Liquidator(en) und legt die Form der Liquidation fest.

Jede natürliche oder juristische Person kann zum Liquidator bestellt werden.

Wurde kein Liquidator bestellt, übernehmen die vor Beginn der Liquidation für die Verwaltung der Gesellschaft zuständigen Personen die Funktion des Liquidators. Dies sind:

  • bei offenen Handelsgesellschaften (SENC) oder einfachen Kommanditgesellschaften (SCS): die geschäftsführenden Gesellschafter;
  • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL): die Geschäftsführer;
  • bei Aktiengesellschaft (SA) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (SCA): die Verwaltungsrats- oder Direktoriumsmitglieder.

Sobald die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, müssen die Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder bzw. ansonsten der Liquidator dafür Sorge tragen, dass die Einstellung der Tätigkeit den einzelnen offiziellen Stellen gemeldet wird, damit bestehende Genehmigungen/Eintragungen (Niederlassungsgenehmigung, Sozialversicherung, MwSt., Steuern, Handelsregister usw.) gelöscht werden.

Aufgaben und Pflichten des Liquidators

Ab dem Zeitpunkt der Auflösung wird die Gesellschaft durch den/die Liquidator(en) vertreten, welche(r) auch mit der Vornahme der Liquidationsmaßnahmen betraut ist/sind.

In Auflösung befindliche Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sociétés civiles) und Handelsgesellschaften bestehen – mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften (société momentanée) und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften – während der Durchführung der Liquidation weiter.

Er/sie übernimmt/übernehmen die Aufsicht über die Gesellschaft und der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung verlieren ihre Rechte.

Nach seiner Bestellung fertigt der Liquidator in der Regel ein Bestandsverzeichnis und eine Eröffnungsbilanz für die Liquidation an, um Vermögen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu ermitteln.

Die Liquidatoren haften sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Gesellschaft:

  • für die Ausübung ihres Mandats;
  • für Fehler oder Fehlverhalten während des Liquidationsverfahrens.

Es handelt sich nicht um eine persönliche Haftung des Liquidators, die automatisch zu einer Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Vermögen des Liquidators führen würde. Dieser muss nur nachweisen, umsichtig und sorgfältig gehandelt zu haben. Für etwaige Fehler kann der Liquidator gegebenenfalls gemäß den Vorgaben für die Mandatsausübung haftbar gemacht werden.

Beitreibung und Veräußerung des Vermögens

Die Liquidatoren müssen das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft beitreiben (Eintreibung von der Gesellschaft geschuldeten Beträgen) und veräußern (Verkauf von im Besitz der Gesellschaft befindlichen Vermögenswerten), um:

  • die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen;
  • etwaig verbleibende Gewinne (Liquidationserlöse) an Gesellschafter/Aktionäre auszuschütten.

Hierfür können sie insbesondere:

  • jedwede Klagen für die Gesellschaft anstrengen;
  • jedwede Zahlungen entgegennehmen;
  • Freigaben mit oder ohne Bestätigung erteilen;
  • jedwede Wertpapiere der Gesellschaft veräußern usw.

Die Liquidatoren können überdies bestimmte besondere Handlungen ausführen. Dazu zählen insbesondere:

  • vorläufige Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft;
  • Kreditaufnahme;
  • Begebung von Effekten, Gewährung von Pfandrechten und Hypotheken;
  • Veräußerung von Immobilien;
  • Einlagen in andere Gesellschaften.

Ferner obliegt es dem Liquidator, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten.

Diese Befugnisse sind nicht zwingend vorgegeben und können durch die Satzung oder die Bestellungsurkunde beschränkt oder ausgeweitet werden.

Der Liquidator kann gegen die Gesellschafter vorgehen, um jene Beträge einzufordern:

  • zu deren Zahlung sich die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft verpflichtet haben;
  • die er für die Begleichung der Schulden und Kosten der Liquidation für nötig erachtet.

Beispiel: Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (SA) können die Aktionäre beschließen, nur 1/4 des gezeichneten Grundkapitals einzuzahlen.
In so einem Fall kann der Liquidator gegen die Aktionäre vorgehen, um die Einzahlung der zum Zeitpunkt der Liquidation noch ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital (3/4 des Betrags) zu verlangen.

Aufteilung des Vermögens

Der Liquidator muss das Gesellschaftsvermögen unter den Gläubigern aufteilen.

Die Vermögensaufteilung erfolgt anteilig zum Betrag der Forderungen. Die Gleichbehandlung der Gläubiger muss gewahrt werden und die Aufteilung gerecht und ausgewogen erfolgen.

Dennoch hat der Liquidator die Bevorrechtigung bestimmter Forderungen (Löhne/Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Hypotheken usw.) zu beachten.

Es wird nicht zwischen fälligen und nicht fälligen Forderungen unterschieden, sondern alle Forderungen sind zu begleichen.

Beispiel: Eine Rechnung ist am Tag der Vermögensaufteilung im Rahmen der Liquidation noch nicht fällig. Sie muss ungeachtet ihres Fälligkeitsdatums bezahlt werden.

Falls das Vermögen ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, kann der Liquidator die fällig werdenden Forderungen nach und nach begleichen. Er muss indessen sicherstellen, dass am Ende des Verfahrens ausreichende Mittel vorhanden sind, um Gläubiger zu befriedigen, deren Forderungen nicht sofort beglichen wurden.

Falls einige bekannte Gläubiger der Gesellschaft sich während des Liquidationsverfahrens nicht gemeldet haben, obwohl sie vom Liquidator ordnungsgemäß aufgerufen wurden, muss dieser die Beträge bei der Hinterlegungskasse (Caisse de Consignation) hinterlegen.

Nach Zahlung bzw. Hinterlegung aller den Gläubigern geschuldeten Beträge kann der Liquidator das etwaig verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter/Aktionäre verteilen.

Hierbei achtet der Liquidator darauf, dass etwaige aufgrund der Einstellung der Tätigkeit fällig gewordene Steuern und Gebühren entrichtet werden.

Der Liquidator muss im Namen der Gesellschaft Insolvenz anmelden, sofern das Vermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen, und die Gesellschaft somit: 

  • zahlungsunfähig ist; 
  • nicht kreditwürdig ist.

Liquidationsbericht

Dauert die Liquidation länger als ein Jahr, muss der Liquidator für jedes Jahr:

  • einen Jahresbericht erstellen, der Auskunft gibt, wodurch die Beendigung der Liquidation verhindert wurde;
  • die Hauptversammlung über die Ergebnisse der Liquidation unterrichten;
  • im Falle einer Aktiengesellschaft (SA): den Jahresabschluss veröffentlichen  

Am Ende der Liquidation muss der Liquidator vor dem Abschluss des Verfahrens die Liquidationsabschlüsse erstellen.

Er beruft dann im Falle einer Aktiengesellschaft (SA) eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre oder im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) eine Hauptversammlung der Gesellschafter ein, um diese Abschlüsse und seinen Liquidationsbericht genehmigen zu lassen.

Bei dieser Versammlung müssen die Aktionäre/Gesellschafter:

  • den Liquidationsbericht zur Kenntnis nehmen;
  • einen oder mehrere Rechnungsprüfer bestellen, welche die Richtigkeit der vom Liquidator erstellten Liquidationsabschlüsse und des Liquidationsberichts überprüfen.
    Bei Aktiengesellschaften (SA) von gewisser Größe sowie großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL mit mehr als 25 Gesellschaftern) muss ein Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises) beauftragt werden;
  • das Datum der letzten ordentlichen Hauptversammlung festlegen, im Zuge derer:
    • der Bericht des Rechnungsprüfers vorgelegt wird;
    • die Beendigung der Liquidation verkündet wird;
      Diese letzte Hauptversammlung muss nicht unbedingt vor einem Notar zusammentreten.

Beendigung der Liquidation

Bei der letzten Hauptversammlung müssen die Aktionäre/Gesellschafter insbesondere:

  • die Liquidationsabschlüsse und die Abschlüsse des Rechnungsprüfers genehmigen;
  • dem Liquidator Entlastung erteilen;
  • den Ort bestimmen, an dem die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft für die Dauer von 5 Jahren in Verwahrung gegeben werden;
  • die etwaige Verteilung des Liquidationsüberschusses beschließen.

Der Abschluss des Verfahrens / die Bekanntgabe der Auflösung muss zum Zwecke der Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) im Handels- und Firmenregister eingetragen werden.

In der Veröffentlichung wird insbesondere Folgendes angegeben:

  • der Ort, an dem die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft für die Dauer von 5 Jahren in Verwahrung gegeben werden;
  • die Maßnahmen, die zur Hinterlegung der Beträge getroffen wurden, die nicht an die Gläubiger oder die Gesellschafter ausgezahlt werden konnten.

Einsichtnahme in das Handels- und Firmenregister

Wenn sich eine Gesellschaft in Liquidation befindet oder infolge der Hinterlegung der Urkunde über die Beendigung der Liquidation aus dem RCS gelöscht wurde, erscheint in den Suchergebnissen der Website des Handels- und Firmenregisters Luxemburg (Rubrik „Nach einer RCS-Akte suchen“) die Anmerkung „in freiwilliger Liquidation“ (en liquidation volontaire) oder „gelöscht“ (radiée).

Verpflichtungen

Die Auflösung ist nur rechtsgültig, wenn die Gesellschaft eine Bescheinigung vorweisen kann, mit der bestätigt wird, dass alle Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer sowie alle direkten Steuern ordnungsgemäß beglichen wurden.

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, entscheidet die Hauptversammlung der Gesellschafter über die Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren sowie die Liquidationsmodalitäten.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Geschäftsaufgabe eines Einzelunternehmens/einer Personengesellschaft – steuerliche Auswirkungen Aufgabe des Amts eines Geschäftsführers einer Gesellschaft Einstellung der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft Gerichtliche Auflösung/Liquidation einer Gesellschaft

Links

Weitere Informationen

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