Einstellung der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine Handelsgesellschaft, die ihre Tätigkeit einstellt, muss bestimmte Vorgänge und Formalitäten erledigen, um sich abzumelden oder bestimmte Genehmigungen aufheben zu lassen. Dies betrifft folgende Bereiche:

  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • die Sozialversicherung;
  • die Mehrwertsteuer;
  • das Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS);
  • die direkten Steuern usw.

Zielgruppe

Jede Handelsgesellschaft, die ihre Tätigkeit einstellt, muss dies den verschiedenen Behörden und Stellen anzeigen, bei denen sie angemeldet oder Mitglied ist.

Die Anzeige ist je nach Grund der Einstellung von folgenden Personen durchzuführen:

  • im Falle des Ausscheidens eines Geschäftsleiters/Verwaltungsratsmitglieds von den zeichnungsberechtigten Personen;
  • im Falle einer Abtretung/Übertragung vom Zedenten;
  • im Falle einer Auflösung/Liquidation vom Liquidator;
  • im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter.

Diese Abmeldungen/Austritte/Genehmigungsaufhebungen können insbesondere erforderlich sein infolge:

Fristen

Der in Sachen Niederlassungsgenehmigung zuständige Minister für Wirtschaft muss binnen einem Monat über die Einstellung der Geschäftstätigkeit informiert werden.

Die Gesellschaft muss sich binnen 8 Tagen nach Einstellung der Geschäftstätigkeit von der Sozialversicherung abmelden.

Die Gesellschaft muss binnen 15 Tagen nach Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit eine diesbezügliche Meldung an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) senden.

Im Falle von vor einem Notar unterzeichneten Urkunden über den Abschluss der Auflösung/Liquidation oder Übertragung ins Ausland muss der Notar die Urkunden:

  • binnen 15 Tagen nach ihrer Unterzeichnung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung eintragen lassen;
  • anschließend im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegen;
  • in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlichen lassen.

Die Unterzeichner von privatschriftlichen Urkunden (also ohne Heranziehung eines Notars) müssen ihre Urkunden innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung eintragen lassen und zu Veröffentlichungszwecken hinterlegen.

Kosten

Nur die Formalitäten zur Eintragung/Hinterlegung/Veröffentlichung, die beim RCS vorzunehmen sind, sind gebührenpflichtig.

Diese Kosten:

  • werden entsprechend der Gebührentabelle des RCS festgelegt;
  • hängen von der Rechtsform des Unternehmens und der Art der hinterlegten Urkunde ab.

Vorgehensweise und Details

Aufhebung der Niederlassungsgenehmigung

Der zugelassene Geschäftsleiter muss über die Einstellung der Geschäftstätigkeit informieren:

Der Geschäftsführer muss die Originalversion der Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für Mittelstand des Ministeriums für Wirtschaft schicken, zusammen mit:

  • dem Formular betreffend die Amtsaufgabe (formulaire de cessation);
  • einer Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses;
  • dem Grund für den Rücktritt.

Die erklärende Person erhält dann einen Ministerialerlass per Post.

Abmeldung von der Sozialversicherung

Die Gesellschaft muss binnen 8 Tagen nach Einstellung der Geschäftstätigkeit:

  • folgende Personen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) abmelden:
    • den Versicherten, der die Funktion eines Geschäftsleiters/Verwaltungsratsmitglieds ausübt, oder;
    • den Versicherten, auf den die Niederlassungsgenehmigung ausgestellt ist, mittels einer Abmeldung für Selbstständige;
  • etwaige Angestellte mittels einer Abmeldung für Arbeitnehmer bei der CCSS abmelden.

Diese Meldungen müssen von der/den für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Person(en) ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden. Darin sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

  • die 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule) des Selbstständigen / die nationale Identifikationsnummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers;
  • die Anschrift, an der die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
  • der Grund für die Einstellung der Tätigkeit / den Austritt des Arbeitnehmers;
  • das Datum des Tätigkeitsendes / des letzten Arbeitstages.

Der Abmeldung für Selbstständige sind je nach Fall folgende Dokumente beizufügen:

  • die eingetragene Urkunde über die Abtretung von Anteilen bzw. den Rücktritt oder;
  • die Kopie der Niederlassungsgenehmigung (das Original muss an die Generaldirektion für Mittelstand des Ministeriums für Wirtschaft geschickt werden).

Die erklärende Person erhält zur Prüfung dann eine Empfangsbestätigung.

Meldung der Geschäftsaufgabe bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung

Die Gesellschaft muss:

Die Meldung muss von der/den für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Person(en) ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden. Darin sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

  • die MwSt.-Identifikationsnummer des Unternehmens;
  • die Kontaktdaten der Gesellschaft;
  • die Kontaktdaten der potenziell übernehmenden Gesellschaft;
  • der Firmenwert, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mehrwertsteuersätzen, die bei der Veräußerung anwendbar sind.

Bei jeder Veräußerung, ausgenommen Veräußerungen eines Gesamtvermögens oder Teilvermögens an einen anderen Steuerpflichtigen, hat der Zedent die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und die fällige Steuer zu melden und abzuführen.

Löschung aus dem Handels- und Firmenregister (RCS)

Gesellschaften, die ihre Tätigkeit einstellen, müssen ungeachtet ihrer Rechtsform ihre Löschung aus dem RCS beantragen und die Urkunde, die die Einstellung beurkundet, veröffentlichen.

Wenn die Urkunde über die Auflösung/Abwicklung/Übertragung von einem Notar erstellt wird, stellt dieser die Eintragung im RCS und deren Veröffentlichung sicher.

Bei einer Privaturkunde muss der Unternehmer/Abwickler selbst die Löschung per elektronischer Eintragung im RCS veranlassen, wobei er insbesondere Folgendes angeben muss:

  • die Eintragungsnummer beim RCS;
  • den Namen und die Adresse der Gesellschaft;
  • das Datum der Geschäftsaufgabe;
  • den Grund der Löschung.

Der Erklärende muss seinem Hinterlegungsantrag das zur Veröffentlichung bestimmte Dokument beifügen, was je nach Fall, den Grund der Löschung benennen muss.

Mitteilung der Geschäftsaufgabe an die Steuerverwaltung (ACD)

Nach der Löschung der Gesellschaft aus dem RCS übernimmt die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) die Löschung der Gesellschaft aus ihren Büchern, und zwar nach:

  • dem Abschluss des Steuerjahres;
  • der Überprüfung, ob die Gesellschaft ihre steuerlichen Pflichten in den folgenden Bereichen eingehalten hat:
    • Lohnsteuerabzug;
    • Entrichtung von Vorauszahlungen und Hauptsumme.

Die Gesellschaft kann dem zuständigen Steueramt (Bureau d'imposition) die Einstellung ihrer Tätigkeit jedoch auch per Post anzeigen, um die für das folgende oder das laufende Jahr festgesetzten Vorauszahlungen aufheben zu lassen.

Meldung der Betriebseinstellung bei genehmigungspflichtigen Betrieben

Betreiber genehmigungspflichtiger Betriebe, die den Betrieb endgültig einstellen, müssen dies melden.

Diesbezüglich muss der Betreiber wie folgt eine Meldung einsenden:

  • per Einschreiben mit Rückschein;
  • in vierfacher Ausführung;
  • an die zuständige Behörde, die ihm die Betriebsgenehmigung für genehmigungspflichtige Betriebe ausgestellt hat.

Binnen 60 Tagen nach Eingang der Meldung über die Einstellung des Betriebs setzen die zuständigen Behörden die Maßnahmen fest, um:

  • den Umweltschutz sicherzustellen;
  • falls erforderlich – die Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft im Allgemeinen zu gewährleisten.

Der Betreiber muss gegebenenfalls:

  • das Gelände dekontaminieren;
  • Verschmutzungen beseitigen;
  • das Gelände instand setzen.

Die Gesellschaft muss ferner abhängig von der Art ihrer Tätigkeit insbesondere:

  • im Falle eines Kaufmanns: der Handelskammer (Chambre de commerce) die Einstellung der Tätigkeit melden;
  • im Falle eines Handwerkers: die Handwerkskarte an die Handwerkskammer (Chambre des métiers) zurücksenden, die dann die entsprechende Meldung an die Sozialversicherungsträger vornimmt;
  • im Falle einer industriellen Tätigkeit: das Ministerium für Wirtschaft / den Unternehmerverband (Fedil) in Kenntnis setzen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

Zentralstelle der Sozialversicherungen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 40141-1
    von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers – Luxemburg

    Adresse:
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Eintragung: Montag–Freitag (nur mit Termin)
  • Luxembourg Business Registers – Diekirch

    Adresse:
    Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nach Terminvereinbarung

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Handelskammer

  • Handelskammer Handelskammer

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Geöffnet ⋅ 8.00 - 12.00 Uhr , 14.00 - 18.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 18.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 18.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 18.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 18.00 Uhr
    8.00–12.00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr

Handwerkskammer

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Ministerium für Wirtschaft

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Kaufmann Aufgabe des Amts eines Geschäftsführers einer Gesellschaft Auflösung und Liquidation eines Unternehmens Ablauf eines Insolvenzverfahrens

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