Wechsel des Arbeitgebers: Gibt es Wettbewerbsklauseln, die einzuhalten sind?

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Während des gesamten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitsvertrag sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben erfüllt werden.

Am Ende des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer wieder unabhängig. Selbst nach Beendigung seines Arbeitsvertrags und selbst in Ermangelung jeder diesbezüglichen Klausel muss der Arbeitnehmer von allen illoyalen Handlungen und jedem unlauteren Wettbewerb gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Abstand nehmen.

Ist es möglich, die Unterzeichnung einer Wettbewerbsklausel abzulehnen?

Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags vorschreiben, dass ihm Letzterer keine Konkurrenz macht, dies selbst unter Ausschluss eines Wettbewerbs mit loyalen Mitteln?

Der Arbeitnehmer muss sich eine solche Verpflichtung nicht vorschreiben lassen. Nur durch eine gemeinsame Vereinbarung können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vorsehen, dass es dem Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen untersagt ist, vergleichbaren Tätigkeiten nachzugehen, damit die Interessen des ehemaligen Arbeitgebers durch den Betrieb eines eigenen Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.

Welche Aspekte sind im Rahmen der Unterzeichnung einer Wettbewerbsklausel zu überprüfen?

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung müssen hinsichtlich der Wettbewerbsklausel die folgenden Bedingungen eingehalten werden, damit diese gültig ist:

  • Der Arbeitnehmer muss bei Unterzeichnung der Vereinbarung volljährig sein.
  • Es kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, seinem ehemaligen Arbeitgeber als Selbstständiger Konkurrenz zu machen, nicht jedoch als Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens. Dem Arbeitnehmer steht es folglich weiterhin frei, eine Arbeitsstelle zu suchen und seine berufliche Erfahrung bei einem anderen Unternehmen des gleichen Sektors einzusetzen.
  • Die Klausel muss sich auf einen bestimmten Tätigkeitssektor und auf Tätigkeiten beziehen, die mit denjenigen des Arbeitgebers vergleichbar sind.
  • Die Klausel muss auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrags begrenzt sein.
  • Sie darf höchstens das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg betreffen: Die Klausel muss geografisch auf die Orte beschränkt sein, an denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art des Unternehmens und seines Aktionsradius tatsächlich Konkurrenz machen kann.

Welche Aspekte sind nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu überprüfen?

Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers kann ihm die Wettbewerbsklausel nicht entgegengehalten werden:

  • wenn sein Bruttojahreslohn oder -gehalt zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen weniger als 59.786,43 Euro (zum aktuell geltenden Index) beträgt; oder
  • wenn ihm wegen einer schwerwiegenden Verfehlung fristlos gekündigt wird und die fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht für missbräuchlich erklärt wurde; oder
  • wenn der Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Kündigung die im Arbeitsgesetzbuch (Code de travail) vorgesehene Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.

In welchem Maß kann der Arbeitnehmer durch eine rechtswidrige Wettbewerbsklausel gebunden bleiben?

Der Arbeitnehmer ist in den folgenden Fällen keinesfalls durch eine Wettbewerbsklausel gebunden:

  • im Falle einer mündlichen Vereinbarung; oder
  • wenn er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Klausel minderjährig war; oder
  • wenn das Jahresgehalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen weniger als 59.786,43 Euro (zum aktuell geltenden Index) beträgt; oder
  • wenn ihm wegen einer schwerwiegenden Verfehlung fristlos gekündigt wurde und die fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht für missbräuchlich erklärt wurde; oder
  • wenn der Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Kündigung die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält.

In den folgenden Fällen ist die Klausel nicht in ihrer Gesamtheit nichtig, sondern eingeschränkt wirksam:

  • Ein Verbot, als Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten und dem Arbeitgeber als Selbstständiger Konkurrenz zu machen, wird auf das Verbot, dem Arbeitgeber als Selbstständiger Konkurrenz zu machen, beschränkt, da sich eine Wettbewerbsklausel auf den Bereich des Unternehmertums beschränken muss und dem Arbeitnehmer nicht untersagen darf, eine nicht selbstständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen. Der Arbeitnehmer darf demnach bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten, auch wenn er durch eine Wettbewerbsklausel gebunden ist, die ihm verbietet, für ein anderes Unternehmen des gleichen Sektors zu arbeiten. In diesem Fall würde die illegale Klausel eingeschränkt angewandt werden und ihre Wirkung wäre nur auf die Tätigkeiten beschränkt, für die das Verbot gesetzlich zulässig ist, das heißt den Betrieb eines eigenen Unternehmens;
  • Eine Wettbewerbsklausel, die dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit in sämtlichen Sektoren untersagen würde, würde sich auf einen bestimmten Tätigkeitssektor und auf Tätigkeiten, die mit denjenigen des Arbeitgebers vergleichbar sind, beschränken.
  • Eine Wettbewerbsklausel, die über das Großherzogtum Luxemburg hinaus wirksam wäre, würde sich nur auf die Orte, an denen der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber tatsächlich Konkurrenz machen könnte und höchstens auf das luxemburgische Hoheitsgebiet beziehen.
  • Eine Klausel, die dem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten vorschreiben würde, würde auf eine Dauer von 12 Monaten vermindert werden.

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