Dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt Verstöße melden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Hinweisgeber, die Gesetzesverstöße melden, sind vor jeder Form von Repressalien geschützt.

Es wurde ein europäischer Rechtsrahmen zum Schutz von Hinweisgebern in bestimmten Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union geschaffen, insbesondere im Rahmen des Arbeitsrechts sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Mit dem Gesetz vom 16. Mai 2023 wurde die Europäische Richtlinie in unser nationales Recht umgesetzt, wodurch das nationale Recht an die Anforderungen der EU-Gesetzgebung angepasst wurde.

In Luxemburg gibt es 22 zuständige Behörden, darunter das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM).

Sie können sich an das Meldeamt für Hinweisgeber (Office des signalements) wenden, um allgemeine Informationen über die je nach Art der Meldung zuständige Behörde sowie vertrauliche Ratschläge zu erhalten.

Das ITM nimmt Meldungen von Verstößen (Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig sind oder die dem Ziel oder dem Zweck der rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen) in folgenden Bereichen entgegen:

  • in Sachen Arbeitsrecht;
  • in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  • in Sachen klassifizierte Einrichtungen;
  • im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 2007 über Mindestanforderungen an die Sicherheit in einigen Straßentunneln;
  • im Rahmen des Gesetzes vom 28. April 2017 über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

Personen, die gegen Hinweisgeber Repressalien ergreifen oder mutwillige Gerichtsverfahren anstrengen, setzen sich einer Geldstrafe von 1.250 bis 25.000 Euro aus.

Zielgruppe

Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, einschließlich:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Staatsbeamte, -bedienstete und -angestellte);
  • Bewerber;
  • Personen mit beendetem Arbeitsverhältnis;
  • Selbstständige;
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
  • Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten; und
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten;
  • externe Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten des Rechtsträgers, wenn es sich um natürliche Personen handelt, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Rechtsträger stehen (Berater, Bevollmächtigte, Beistände, Unterauftragnehmern, natürliche Personen mit dem Status eines Freiberuflers usw.).

Hinweis: „Beruflicher Kontext“ bezeichnet laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.

Unter der Maßgabe, dass sie die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, gelten die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, soweit einschlägig, auch für:

  • Mittler (natürliche Personen, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Kontext vertraulich unterstützen);
  • Dritte, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten, wie zum Beispiel Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers; und
  • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er berufliche Verbindungen unterhält;
  • Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, anschließend jedoch identifiziert wurden und Repressalien erleiden.

Von diesem Schutz nicht betroffen sind:

  • Meldungen von Verstößen gegen die nationale Sicherheit; und
  • Hinweisgeber, deren Beziehungen durch Folgendes abgedeckt sind:
    • die ärztliche Schweigepflicht;
    • das Anwaltsgeheimnis;
    • das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher gebunden ist;
    • das richterliche Beratungsgeheimnis;
    • das Strafprozessrecht.

Vorgehensweise und Details

Was kann gemeldet werden?

Als Hinweisgeber können Sie alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder das Recht der Europäischen Union melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:

  • rechtswidrig sind; oder
  • dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften des nationalen Rechts oder des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts zuwiderlaufen.

Sie können alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:

  • tatsächliche oder potenzielle Verstöße; und/oder
  • Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden:

  • in der Organisation, in der Sie tätig sind oder waren; oder
  • in einer anderen Organisation, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen.

Dazu können auch Rechtsverstöße, Verstöße gegen interne Vorschriften, diskriminierende Praktiken oder sonstiges Verhalten, das ungesetzlich ist oder gegen das Arbeitsrecht verstößt, zählen. Die Meldung betrifft Tatsachen, die eingetreten sind oder bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie eintreten.

Achtung: Sie dürfen keine Informationen offenlegen, die Sie sich durch Begehen einer Straftat beschafft haben oder auf die Sie durch eine Straftat Zugriff hatten.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um geschützt zu werden?

Um vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, müssen Sie:

  • hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
  • wie folgt eine Meldung erstattet haben:
    • entweder intern: über die Meldekanäle Ihres Unternehmens oder Ihrer Behörde;
    • oder extern: über die Meldekanäle der zuständigen Behörde;
    • oder öffentlich: infolge einer ergebnislosen externen Meldung.

Interne Meldung

Das Meldeamt für Hinweisgeber kann Sie informieren und beraten, wenn Sie eine Meldung erstatten möchten.

Externe Meldung

Wenn Sie Verstöße gegen das Gesetz melden möchten, können Sie wie folgt eine externe Meldung bei der zuständigen Behörde erstatten:

  • entweder direkt;
  • oder nach einer erstatteten internen Meldung;

insbesondere wenn:

  • es nicht möglich ist, intern wirksam gegen den Verstoß vorzugehen;
  • Sie der Meinung sind, dass Repressalien drohen.

Meldungen beim ITM

Einreichung der Meldung

Wenn Sie als Hinweisgeber Verstöße melden möchten, die in den Zuständigkeitsbereich des ITM fallen, können Sie sich wie folgt in französischer, luxemburgischer, deutscher oder englischer Sprache an die Behörde wenden:

  • über den Vorgang „Alerter l’ITM“ (Dem ITM einen Verstoß melden) auf der gesicherten Plattform MyGuichet.lu. Es handelt sich um einen Vorgang ohne Authentifizierung (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Sie können:
    • Verstöße anonym melden, indem Sie sich wie unten beschrieben eine anonyme E-Mail-Adresse einrichten;
    • zur Untermauerung Ihrer Meldung bis zu 20 Dateien in allen gängigen Formaten anhängen (maximale Dateigröße: 30 MB). Bei Bedarf können Sie Ihre Anhänge vor dem Versand komprimieren und zippen. Diese Belege werden gesichert und vertraulich aufbewahrt;

Diese gesicherte Meldeplattform gewährleistet die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der dem ITM übermittelten Informationen.

  • per E-Mail an: alerte.externe@itm.etat.lu;
  • per Post an die Postanschrift des ITM: L-2010 Luxembourg, B.P. 27;
  • per Telefon unter der Nummer: (+352) 247 76104;
  • persönlich im Service-Center des ITM.
Inhalt der Meldung

Sie müssen darauf achten:

  • ein klares, präzises und detailliert formuliertes Dokument zu verfassen; und
  • alle gesammelten Informationen zu liefern.

Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise und vollständig wie möglich sein.

Sie müssen die mutmaßlichen Verstöße sachlich und objektiv beschreiben und dabei Spekulationen oder persönliche Meinungen vermeiden.

Die Informationen müssen einen direkten Bezug zum Gegenstand der Meldung haben.

Sie können gegebenenfalls auf die europäischen und nationalen Gesetze hinweisen, gegen die verstoßen wurde.

Anonyme oder nicht anonyme Meldung

Als „anonyme Meldung“ gilt jede Meldung, bei der der Hinweisgeber seine Identität (Name, Vorname, Funktion, Benutzername, namentliche E-Mail-Adresse usw.) nicht offenlegt, unabhängig davon, ob er durch weitere Ermittlungen oder Nachforschungen identifiziert werden kann.

Sie können eine Meldung per E-Mail erstatten und anonym bleiben. Sie müssen Ihre Identität nicht preisgeben.

Wenn Sie Informationen anonym übermitteln, müssen Sie darauf achten, alle Hinweise zu entfernen, die einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen (zum Beispiel Ihren Namen als Verfasser in den Dateieigenschaften eines Dokuments).

Hinweis: Im Laufe der Ermittlungen, die infolge der gemeldeten Verstöße eingeleitet werden, kann das ITM jedoch Informationen erlangen, die Identifikationsdaten (einschließlich Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse und IP-Adresse), berufliche Daten (darunter Beruf, Arbeitgeber und Funktionen) oder Finanzdaten (darunter Gehaltsabrechnungen) enthalten.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre Identität offenzulegen, oder das ITM aufgrund einer einschlägigen Bestimmung dazu verpflichtet ist, Sie zu identifizieren, wird Ihre Identität von den Mitarbeitern des ITM vertraulich behandelt.

Die Mitarbeiter des ITM haben Zugang zu den dem ITM übermittelten Informationen und sind gesetzlich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

Sie sind verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers bzw. der betroffenen Person geheim zu halten und die Meldung so schnell wie möglich an die für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter weiterzuleiten.

Im Übrigen wird betreffend die Beschreibung des Gesetzesverstoßes empfohlen, nur die für die Bearbeitung der Meldungen notwendigen Informationen anzugeben und insbesondere zu vermeiden, wenn dies nicht unbedingt notwendig ist, besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) einzubeziehen, die den Hinweisgeber oder Dritte betreffen (beispielsweise Gesundheitsdaten oder Daten, aus denen die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht).

Art von Belegen

Bei den Belegen kann es sich um Folgendes handeln:

  • die gesamte Korrespondenz mit dem Unternehmen;
  • Dokumente zur Untermauerung der Meldung;
  • Fotografien;
  • Bildschirmaufnahmen („Screenshots“);
  • sonstige für die Bearbeitung der Meldung nützliche Dokumente.

Bearbeitung der Meldung und Ergreifen von Folgemaßnahmen durch das ITM

Das ITM nimmt die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Meldungen entgegen und gewährleistet das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen.

Es kann den von der Meldung betroffenen Rechtsträger unter strikter Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers schriftlich um die Übermittlung aller Auskünfte ersuchen, die es für notwendig erachtet.

Das ITM kann sich jedoch auch veranlasst sehen, Ihre Identität offenzulegen. In diesem Fall setzt das ITM Sie davon in Kenntnis. Es ergreift angemessene Maßnahmen zur Umsetzung der vorgesehenen Garantien.

Hierbei kann es zu spezifischen Abweichungen kommen, die von der Art des Gesetzesverstoßes und den gewählten externen Meldekanälen abhängen.

Das ITM gewährleistet insbesondere:

  • die Bestätigung des Eingangs der Meldung binnen 7 Tagen nach deren Eingang;
  • das Ergreifen ordnungsgemäßer Folgemaßnahmen;
  • die Erstattung einer Rückmeldung an Sie binnen 3 Monaten oder 6 Monaten in hinreichend begründeten Fällen;
  • Ihre Benachrichtigung über das abschließende Ergebnis der Vorgänge, zu denen die Meldung geführt hat, vorbehaltlich der Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, deren Verletzung strafrechtlich geahndet wird.

Erhält das ITM eine Meldung, für die es nicht zuständig ist, leitet es sie auf vertrauliche und gesicherte Weise (über einen einmaligen Link) an die zuständige nationale Behörde weiter. Daraufhin werden Sie von dieser zuständigen nationalen Behörde informiert.

Die Meldungen können Maßnahmen nach sich ziehen, darunter die Anforderung von Informationen, Vor-Ort-Kontrollen oder die Einleitung von Sanktionsverfahren.

Entscheidungen und Sanktionen

Nach Prüfung der Meldung kann das ITM:

  • den Abschluss des Verfahrens beschließen:
    • im Falle eines eindeutig geringfügigen Verstoßes (selbst wenn andere Pflichten oder Verfahren angewandt werden können, um gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen);
    • im Falle von wiederholten Meldungen, die im Vergleich zu einer vorangegangenen Meldung, für die das Verfahren abgeschlossen wurde, keine zweckdienlichen neuen Informationen beinhalten, es sei denn, neue rechtliche oder sachliche Umstände rechtfertigen ein anderes Vorgehen.

In diesem Fall teilt das ITM Ihnen seine Entscheidung und die Gründe dafür mit.

Mögliche Geldstrafen

Wenn der Verstoß nachgewiesen wurde und der Arbeitgeber die Situation nicht bereinigt hat, leitet das ITM den Fall an das Meldeamt für Hinweisgeber (Office des signalements) weiter, das eine Geldbuße gegen Personen (natürliche und juristische Personen) verhängen kann, die:

  • Meldungen behindern oder zu behindern versuchen;
  • sich weigern, vom ITM als notwendig erachtete Informationen zur Verfügung zu stellen, oder unvollständige oder falsche Informationen zur Verfügung stellen;
  • die Vertraulichkeit verletzen, die Hinweisgeber genießen;
  • sich weigern, den festgestellten Verstoß zu beheben;
  • keine Kanäle und Verfahren für die interne Meldung und das Ergreifen von Folgemaßnahmen einrichten;
  • gegen Hinweisgeber Repressalien ergreifen oder Gerichtsverfahren anstrengen und das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern nicht einhalten.

Diese Geldstrafen können sich auf folgende Beträge belaufen:

  • 1.250 bis 25.000 Euro, wenn die Personen gegen Hinweisgeber Repressalien ergreifen oder mutwillige Gerichtsverfahren anstrengen;
  • 1.500 bis 250.000 Euro insbesondere, wenn die Personen eine Meldung behindern, sich weigern, gegen einen Verstoß vorzugehen, oder die erforderlichen internen Meldekanäle nicht eingerichtet haben (die Geldstrafe kann im Wiederholungsfall verdoppelt werden).

Darüber hinaus kann ein Hinweisgeber, der wissentlich:

  • falsche Informationen gemeldet hat, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis 50.000 Euro verurteilt werden;
  • falsche Informationen gemeldet oder öffentlich preisgegeben hat, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis 50.000 Euro verurteilt werden.

Schaden und Schadenersatz

Die zivilrechtliche Haftung des Urhebers einer falschen Meldung kann ausgelöst werden. Ein geschädigter Rechtsträger kann die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens im Rechtsweg verlangen.

Offenlegung

Wenn Sie als Hinweisgeber einen Verstoß offenlegen, haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz, wenn:

  • Sie zunächst entweder eine interne und externe Meldung oder direkt eine externe Meldung erstattet haben, jedoch nach der entsprechenden Meldung binnen 3 Monaten keine geeignete Maßnahme ergriffen wurde; oder
  • Sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass:
    • der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung für das öffentliche Interesse darstellen kann (beispielsweise in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens); oder
    • im Falle einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird (beispielsweise, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder wenn zwischen einer Behörde und dem Urheber des Verstoßes Absprachen bestehen könnten oder die Behörde an dem Verstoß beteiligt sein könnte).

Schutz vor Repressalien

Keine Haftung der Hinweisgeber

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Schutz des Hinweisgebers erfüllen, verletzen Sie nicht das Gesetz, wenn Sie Informationen offenlegen, und können nicht haftbar gemacht werden:

  • für die (interne und/oder externe) Meldung oder die Offenlegung, sofern Sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Gesetzesverstoß aufzudecken;
  • für die Beschaffung der Informationen, die gemeldet oder offengelegt wurden, oder den Zugriff auf diese Informationen (es sei denn, die Beschaffung oder der Zugriff stellen eine eigenständige Straftat dar);
  • aufgrund von Meldungen oder Offenlegungen, einschließlich in Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie wegen privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Schadenersatzverfahren.

Sie können dann unter Verweis auf die betreffende Meldung oder Offenlegung die Abweisung der Klage beantragen, sofern Sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß gemäß dem Gesetz vom 16. Mai 2023 (siehe „Gesetzliche Grundlagen“) aufzudecken.

Verbotene Repressalien

Gegenüber Ihnen als Hinweisgeber ist aufgrund der von Ihnen erstatteten Meldung jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien, untersagt.

Insbesondere verboten sind:

  • die Aussetzung eines Arbeitsvertrags (Suspendierung), die Kündigung, die Entlassung, die Nichtverlängerung oder vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags oder vergleichbare Maßnahmen;
  • die Herabstufung oder Verweigerung einer Beförderung;
  • die Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  • die Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  • Disziplinarmaßnahmen, Rügen oder sonstige Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen;
  • die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen Sie zu Recht erwarten durften, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  • die negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  • die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  • der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

Ebenfalls verboten sind:

  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  • Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  • Erfassung auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Maßnahmen gegen Repressalien

Als Hinweisgeber, der Repressalien erleidet, können Sie binnen 15 Tagen nach der Mitteilung der Repressalien beim zuständigen Gericht die Feststellung der Nichtigkeit der Repressalien und die Anordnung von deren Einstellung beantragen.

Eine Person, die die Nichtigkeit der Repressalien nicht geltend gemacht hat oder die deren Nichtigerklärung bereits erwirkt hat, kann zudem eine Schadenersatzklage einreichen.

Umkehr der Beweislast

Als Hinweisgeber, der benachteiligende Maßnahmen erleidet, gilt in Ihrem Fall automatisch die Vermutung, dass diese Maßnahmen aufgrund Ihrer Meldung als Repressalien gegen Sie ergriffen wurden.

Es obliegt somit der Person, die diese Maßnahmen ergriffen hat, deren Gründe zu beweisen.

Vertraulichkeit und Verarbeitung von Daten

Vertraulichkeit

Das ITM sorgt dafür, dass die Identität der betroffenen Personen während der gesamten Dauer der infolge der Meldung eingeleiteten Ermittlungen geschützt bleibt.

Die Mitarbeiter des ITM sind per Gesetz zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet und bearbeiten sämtliche Meldungen unter strikter Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers.

Das ITM kann sich jedoch auch veranlasst sehen, die Identität des Hinweisgebers offenzulegen.

In einem solchen Fall unterrichtet das ITM den Hinweisgeber, bevor dessen Identität offengelegt wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gefährden.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Informationen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Meldung beim ITM sind hier verfügbar.

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