Eine unlautere Geschäftspraxis erkennen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Beziehungen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden unterliegen speziellen Vorschriften. Eine davon ist das Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken im Sinne des Verbraucherschutzes.

Als Geschäftspraxis gilt jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Maßnahme oder kommerzielle Mitteilung, einschließlich Werbung und Marketing, eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.

Um herauszufinden, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist, kann ein 3-stufiges Prüfungsverfahren angewandt werden.

Zielgruppe

Betroffen sind:

  • alle Gewerbetreibenden: Handel, Industrie, Handwerk, freie Berufe;
  • Verbraucher: Nicht-Gewerbetreibende.

Bei den Gewerbetreibenden kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.

Voraussetzungen

Eine Geschäftspraxis muss oder kann zur Folge haben, den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne diese Praxis oder dieses Verhalten nicht getroffen hätte.

Vorgehensweise und Details

Das Konzept der unlauteren Geschäftspraxis

Unlautere Geschäftspraktiken bestehen aus einer Praxis oder einem Verhalten, die der beruflichen Sorgfalt widersprechen (das heißt, die nicht den sogenannten ehrlichen Gepflogenheiten entsprechen) und zur Folge haben können, einen Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne diese Praxis oder dieses Verhalten nicht getroffen hätte.

Die Entscheidung des Verbrauchers kann darin bestehen, sich in einen Laden zu begeben, eine Ware zu kaufen oder eine Dienstleistung in Auftrag zu geben, online ein Ticket zu bestellen, nachdem er im Internet eine Werbung gesehen hat, ein Produkt gegen ein anderes einzutauschen, einen Vertrag zu beenden usw.

Das Verhalten des Gewerbetreibenden kann verboten sein, selbst wenn der Verbraucher nichts gekauft hat.

Jede unlautere Geschäftspraxis kann verboten sein, unabhängig davon, ob sie vor, während oder nach dem Kauf der Ware oder der Beauftragung mit der Dienstleistung stattfindet:

  • vor dem Kauf:
    • Werbung in einem Flyer oder im Fernsehen, selbst wenn der Verbraucher keine Bestellung aufgibt;
    • unverständlich dargestellte Bankgebühren, die es den Verbrauchern quasi unmöglich machen, die einzelnen Angebote auf dem Markt systematisch zu vergleichen;
  • nach dem Kauf:
    • im Falle eines Kundendienstes: wird ein Computer mit einem kostenlosen Kundendienst und einer garantierten telefonischen Beratung verkauft, kann der Gewerbetreibende kein Geld verlangen, wenn der Verbraucher den Kundendienst in Anspruch nimmt;
    • Telekommunikationsgesellschaften dürfen den Wechsel ihrer Kunden zu einem anderen Anbieter nicht verhindern oder verzögern.

Um herauszufinden, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist, kann ein 3-stufiges Prüfungsverfahren angewandt werden.

Prüfungsverfahren

Die schwarze Liste der Handelspraktiken

Die auf der schwarzen Liste aufgeführten Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen als unlauter anzusehen. Sie lassen sich in irreführende Geschäftspraktiken und aggressive Geschäftspraktiken einteilen.

Zu den irreführenden Praktiken gehören insbesondere:

  • falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein wird; oder
  • Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt sei rechtmäßig; oder
  • falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen; oder
  • Behauptung, ein Produkt sei gratis oder kostenlos, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen der Antwort auf das Angebot (Briefmarke, Telefonanruf) oder der Lieferung der Ware entstehen; oder
  • Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung usw.

Die vollständige schwarze Liste (Pdf, 424 KB) der Geschäftspraktiken (anhand von Beispielen veranschaulicht) herunterladen.

Zu den aggressiven Praktiken gehören insbesondere:

  • Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen; oder
  • Besuche am Wohnsitz des Verbrauchers trotz dessen Ablehnung solcher Geschäfte (Haustürgeschäfte); oder
  • Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, usw.

Die vollständige schwarze Liste (Pdf, 424 KB) der Geschäftspraktiken (anhand von Beispielen veranschaulicht) herunterladen.

Ist das Verhalten nicht in der schwarzen Liste aufgeführt, muss man prüfen, ob es sich dabei um eine irreführende oder aggressive Geschäftspraxis handelt, die zur Folge haben kann, einen Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Sonstige irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken

Selbst wenn die Geschäftspraxis nicht auf der schwarzen Liste steht, kann sie trotzdem als irreführend oder aggressive Geschäftspraxis gelten.

Irreführende Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn der Gewerbetreibende falsche Informationen liefert oder Informationen vorenthält, was zur Folge haben kann, einen Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Irreführende Handlungen

Ein Verbraucher wird Opfer einer irreführenden Handlung, wenn der Gewerbetreibende etwas tut, was er nicht hätte tun sollen.

Der Gewerbetreibende darf beispielsweise in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte keine falschen Informationen zum Produkt oder zu seiner Person liefern bzw. keine Informationen, selbst wenn sie richtig sind, derart darstellen, dass der Verbraucher sich täuschen könnte:

  • Vorhandensein oder Art des Produkts; oder
  • die wesentlichen Merkmale des Produkts: Vorteile, Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung, Ort der Herstellung, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Ergebnisse von Tests, denen das Produkt unterzogen wurde, usw.; oder
  • Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, Vertriebsetappen, Aussagen oder Zeichen, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen; oder
  • Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines Preisvorteils; oder
  • Notwendigkeit eines Produkts oder einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur des Produkts; oder
  • Identität des Gewerbetreibenden, seine Befähigungen, sein beruflicher Status, seine Zulassungen, seine Urheberrechte oder Patente, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen; oder
  • die Rechte des Verbrauchers (Recht auf Ersatzlieferung oder Erstattung des Produkts usw.), Risiken in Bezug auf das Produkt usw.

Als irreführende Handlungen gelten zudem Praktiken zur Vermarktung eines Produkts und vergleichende Werbung, die eine Verwechslungsgefahr des Produkts, des Warenzeichens, des Warennamens oder eines anderen Kennzeichens des angebotenen Produkts mit dem Produkt eines Mitbewerbers begründen.

Hat sich der Gewerbetreibende zur Einhaltung eines Verhaltenskodexes verpflichtet, den er erwähnt, und ist diese Verpflichtung überprüfbar, muss er die Bestimmungen dieses Kodexes einhalten. Tut er das nicht und trifft der Verbraucher eine Entscheidung, die er ansonsten nicht getroffen hätte, gilt die Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes als irreführende und somit verbotene Geschäftspraxis.

Irreführende Unterlassungen

Der Gewerbetreibende muss alle wesentlichen Informationen angeben, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Tut er das nicht und besteht die Gefahr, dass der Verbraucher eine Entscheidung trifft, die er nicht getroffen hätte, wenn er richtig informiert gewesen wäre, gilt die Geschäftspraxis als irreführend.

Der Gewerbetreibende darf dem Verbraucher wesentliche Informationen auch nicht vorenthalten oder undeutlich, unverständlich, zweideutig oder verspätet mitteilen.

Fordert der Gewerbetreibende den Verbraucher auf, sein Produkt zu kaufen oder eine Dienstleistung in Auftrag zu geben, gelten Informationen in Bezug auf folgende Punkte als wesentlich:

  • wesentliche Merkmale des Produkts;
  • Identität oder Adresse des Gewerbetreibenden oder gegebenenfalls des Gewerbetreibenden, für dessen Rechnung er handelt;
  • Preis des Produkts oder der Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, in den Fällen, in denen der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung;
  • gegebenenfalls zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass dem Verbraucher solche Kosten entstehen können;
  • Zahlungsweise, Art der Lieferung der Ware bzw. Ausführung der Dienstleistung;
  • Art der Bearbeitung von Beschwerden;
  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.

In einigen speziellen Bereichen wie Marketing oder Werbung muss der Gewerbetreibende darüber hinaus Informationen zu den Kosten für eine etwaige Rücksendung der Ware nach einem Internetkauf an den Gewerbetreibenden oder Informationen zur Rechnungswährung usw. liefern.

Bei der Feststellung, ob Informationen vorenthalten wurden, muss berücksichtigt werden, dass der Gewerbetreibende je nach verwendetem Kommunikationsmedium nur wenig Platz oder Zeit hat, um diese Informationen zu liefern. Außerdem muss überprüft werden, welche anderen Maßnahmen der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbraucher zu informieren.

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn der Gewerbetreibende:

  • den Verbraucher belästigt; oder
  • ihn unter Druck setzt; oder
  • körperliche Gewalt anwendet; oder
  • seine Machtposition gegenüber dem Verbraucher ausnutzt oder androht, dies zu tun.

In all diesen Fällen muss das Verhalten des Gewerbetreibenden zur Folge haben, dass der Verbraucher keine freie Wahl mehr hat und keine informierten Entscheidungen mehr treffen kann.

Um zu bestimmen, ob eine der genannten aggressiven Handlungen vorliegt, müssen mehrere Punkte geprüft werden:

  • Ort und Zeitpunkt der Handlung;
  • Art der Handlung (Belästigung, Druck usw.);
  • Dauer der Handlung;
  • Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
  • ob der Gewerbetreibende von konkreten Unglückssituationen oder besonderen Umständen des Verbrauchers (Todesfall, Unfall, Krankheit usw.) weiß und diese ausnutzt;
  • ob der Gewerbetreibende Hindernisse nichtvertraglicher Art schafft, damit der Verbraucher nicht mehr auf seine legitimen Rechte wie das Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln, besteht (Beispiel: Der derzeitige Internetanbieter verlangt Formalitäten, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, wenn der Verbraucher den Anbieter wechseln möchte);
  • ob der Gewerbetreibende dem Verbraucher mit rechtlich unzulässigen Handlungen droht (Beispiel: Der Verbraucher bestellt nichts, aber der Gewerbetreibende droht ihm damit, einen Gerichtsvollzieher zu schicken, um die Zahlung einzutreiben).

Steht die Geschäftspraxis nicht auf der schwarzen Liste und gilt sie auch nicht als irreführende oder aggressive Geschäftspraxis, ist eine 3. Prüfung möglich.

Geschäftspraktiken, die der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen

Fällt die Geschäftspraxis unter keine der oben genannten Kategorien, kann sie trotzdem als unlautere Geschäftspraxis gelten, wenn das Verhalten des Gewerbetreibenden den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht, d. h., wenn es nicht den ehrlichen Gepflogenheiten im Handelsverkehr entspricht.

Dieses Verhalten muss zudem einen wesentlichen Einfluss auf den Verbraucher gehabt haben, der dadurch eine Entscheidung trifft, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Stellt sich nach dieser 3-stufigen Prüfung heraus, dass die Geschäftspraxis unter keine dieser Kategorien fällt, gilt sie als nicht unlauter und demnach als zulässig.

Zuständige Kontaktstellen

Direktion für Verbraucherschutz

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