Eine möblierte Unterkunft vorübergehend vermieten

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Durch die zahlreichen Internetplattformen zur kurzzeitigen Vermietung von Unterkünften wird diese Aktivität zunehmend gefördert.

Aus Sicht des Eigentümers kann es sich dabei um eine Vermietung seiner eigenen Wohnung während seiner Abwesenheit handeln oder darum, eine bessere Rendite aus einer Wohnung zu ziehen, für die sich eine klassische Langzeitvermietung nicht anbietet. Für andere handelt es sich um eine wahrhaftige Geschäftsstrategie.

Diese verschiedenen Sichtweisen des Phänomens können aber auf unterschiedliche Gegebenheiten auf juristischer Ebene treffen, je nachdem wie die Aktivität vom Vermieter ausgeübt wird, dies sowohl in Bezug auf die vertragliche Beziehung als auch auf die Verwaltungsformalitäten und die steuerliche Behandlung.

In Luxemburg gibt es keine spezielle Regelung für dieses Phänomen. Einige Verpflichtungen ergeben sich jedoch aus der bestehenden Gesetzgebung.

Ein Steuerpflichtiger, der eine möblierte Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung stellt, hat in der Regel steuerliche Pflichten.

Zielgruppe

Betroffen sind alle Gebietsansässigen oder Nicht-Gebietsansässigen, die Eigentümer einer möblierten Unterkunft in Luxemburg sind, die gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.

Vorgehensweise und Details

Vermietung von möblierten Zimmern

Vermieter von möblierten Wohnungen oder einer Gemeinschaftsunterkunft müssen dies dem Bürgermeister der Gemeinde im Vorfeld melden und dabei die Höchstzahl der Bewohner und die Höhe der Miete angeben und eine genaue Beschreibung der Räumlichkeiten beifügen.

Falls er daraus seinen Hauptwohnsitz macht, muss sich der Bewohner der Wohnung bei der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, anmelden.

Zur Vermietung bestimmte möblierte Wohnungen müssen bestimmte per Verordnung festgelegte Auflagen erfüllen:

Beispiel: Die Grundfläche einer Mietwohnung oder einer zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Unterkunft darf nicht geringer als 9m² für einen Bewohner, 18 m² für 2 Personen, 24 m² für 3 Personen und 30 m² für 4 Personen sein.

In puncto Städtebau muss die Form der Mehrfachvermietung, die darin besteht, eine Wohnung in mehrere getrennte Wohneinheiten zu unterteilen, eventuell mit der Gemeinde abgeklärt werden, wenn es zu einer Änderung der Zweckbestimmung der Immobilie kommt, welche einer Genehmigung bedarf.

Die Gesetzgebung über Wohnungseigentümergemeinschaften oder die Gemeinschaftsordnung können einer Änderung der Zweckbestimmung einer Immobilie im Weg stehen.

Die Einhaltung der städtebaulichen Vorschriften, die in der Regel in der kommunalen Gesetzgebung angegeben sind, kann sich auf die Art der Vermietung auswirken, wenn es zu einer Änderung der Zweckbestimmung einer Wohnung kommt.

Beispiel: Zahl der Stellplätze pro Wohnung.

Einige Vermietungsplattformen im Internet stellen den Kontakt zwischen dem Vermieter einer möblierten Unterkunft und dem Kunden her und beschränken sich auf die Rolle des Vermittlers. In ihren Vertragsbedingungen ist in der Regel angegeben, dass die Verpflichtungen in Sachen Gesetzeskonformität Sache des Vermieters sind.

Ferienunterkünfte/Beherbergungsbetriebe

Die Gesetzgebung in Sachen Beherbergungsbetriebe betrifft die kollektiven (z. B. Campingplätze) oder privaten Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder gleichgestellte Unterkünfte, und Ferienwohnungen. Betreiber eines privaten (oder kollektiven) Beherbergungsbetriebs sind verpflichtet, die Meldescheine der beherbergten Personen zu überprüfen und an die Polizei zu übermitteln.

Sie müssen dem Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Service central de la statistique et des études économiques - STATEC) die Angaben zum Beherbergungsbetrieb und die anonymisierten Daten der Reisenden und Begleitpersonen übermitteln.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Die Hotelvorschriften gelten auch für Privatpersonen, die Unterbringungsdienste anbieten. Wenn sie die Zimmer nicht bei der Gemeinde, in der diese belegen sind, gemeldet haben, dürfen sie nur gelegentlich Reisende gegen Bezahlung beherbergen.

Wenn Anzeichen für eine epidemische oder ansteckende Krankheit in einem Betrieb vorliegen, muss der Betreiber unverzüglich einen Arzt holen und dessen Anweisungen befolgen. Der Betreiber muss die dadurch entstehenden Kosten verauslagen, kann aber von dem Gast, der sie verursacht hat, eine Erstattung fordern.

Stirbt ein Gast, muss der Betreiber den Standesbeamten der Gemeinde binnen 24 Stunden davon in Kenntnis setzen.

Steuern

Direkte Steuern

Die Einkünfte von gebietsansässigen Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, die sich in Luxemburg befinden, werden mit dem normalen progressiven Tarif besteuert.

Die Einkünfte von nicht-gebietsansässigen Steuerpflichtigen (mit Ausnahme von Einkommen aus einer arbeitnehmerischen Tätigkeit oder Rente/Pension) werden zu einem Minimalsteuersatz, der vom Einkommen abhängig ist, versteuert, es sei denn sie haben eine steuerliche Behandlung wie Gebietsansässige gewählt.

In allen o. g. Fällen muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Die Vermietung bereits bestehender Immobilien unterliegt grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer.

Bestimmte Mietverhältnisse von Immobilien sind hingegen nicht befreit und demnach mehrwertsteuerpflichtig: die vorübergehende Unterbringung von Personen, die Miete von Ferienlagern/Campingplätzen, die Vermietung bestimmter Stellplätze für das zeitweilige Abstellen von Fahrzeugen usw.

Mehrwertsteuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30.000 Euro nicht überschreitet, gelangen in den Genuss einer MwSt.-Befreiung. Sie müssen sich trotzdem für die Mehrwertsteuer anmelden und ihren Umsatz melden.

Gemeindeabgaben

Die Gebührenordnung der Gemeinde, in der sich die Unterkunft befindet, kann eventuell Beherbergungsgebühren (Kurtaxe) vorsehen, zu deren Entrichtung der Vermieter/Betreiber verpflichtet ist.

Zuständige Kontaktstellen

Map

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Steuerverwaltung

Steuerverwaltung

Steuerverwaltung

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Ausfüllen der Einkommensteuererklärung als Gebietsansässiger (Steuerveranlagung) Ausfüllen der Einkommensteuererklärung als Nichtansässiger (Steuerveranlagung) Die Anforderungen an die steuerliche Mitwirkungspflicht eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen kennen Die Bedingungen kennen, unter denen ein nichtansässiger Steuerpflichtiger einer Steuerpflicht unterliegt Kosten für die Finanzierung eines Darlehens für die Hauptwohnung steuerlich geltend machen Schuldzinsen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau sowie der Renovierung einer noch nicht bezogenen Wohnung absetzen Als nichtansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen wählen

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 4 décembre 1967

    concernant l'impôt sur le revenu

  • Loi modifiée du 12 février 1979

    concernant la taxe sur la valeur ajoutée

  • Loi modifiée du 25 février 1979

    concernant l'aide au logement

  • Loi modifiée du 19 juillet 2004

    concernant l'aménagement communal et le développement urbain

  • Loi modifiée du 24 juin 2008

    ayant pour objet le contrôle des voyageurs dans les établissements d'hébergement

  • Loi modifiée du 19 juin 2013

    relative à l'identification des personnes physiques, au registre national des personnes physiques, à la carte d'identité, aux registres communaux des personnes physiques

  • Loi du 31 août 2018

    1° du Code du travail ; 2° de la loi modifiée du 25 février 1979 concernant l'aide au logement ; 3° de la loi modifiée du 19 juillet 1991 portant création d'un Service de la formation des adultes et donnant un statut légal au Centre de langues Luxembourg ; 4° de la loi modifiée du 6 janvier 1996 sur la coopération au développement ; 5° de la loi modifiée du 31 mai 1999 portant création d'un fonds national de la recherche dans le secteur public ; 6° de la loi modifiée du 21 septembre 2006 sur le bail à usage d'habitation et modifiant certaines dispositions du Code civil ; 7° de la loi du 12 décembre 2016 portant création des sociétés d'impact sociétal

  • Règlement grand-ducal modifié du 25 février 1979

    déterminant les critères de location, de salubrité ou d'hygiène auxquels doivent répondre les logements destinés à la location

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