Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis beantragen

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Bei Beendigung des Arbeitsvertrags und auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches das Anfangs- und Enddatum des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Beschäftigung oder gegebenenfalls der nacheinander innerhalb des Unternehmens ausgeübten Beschäftigungen und die Zeiträume, während derer diese Beschäftigungen ausgeübt wurden, enthält.

Zielgruppe

Jeder Arbeitnehmer (ganz gleich ob er entlassen wurde, selbst gekündigt hat oder dessen befristeter Arbeitsvertrag beendet ist) kann unabhängig von der Art seines Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen.

Fristen

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist das Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mindestens 8 Tage vor Ablauf des Vertrags auszuhändigen.

Vorgehensweise und Details

Im Arbeitszeugnis zwingend zu machende Angaben

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht auf eigene Initiative ausstellen. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Ausstellung ausdrücklich vom Arbeitgeber zu verlangen.

Das Arbeitszeugnis ist in der Regel ein „nüchternes“ Dokument, das als Nachweis für das Bestehen und die Dauer eines Arbeitsverhältnisses dient. Es beschränkt sich demnach auf folgende objektive Informationen:

  • Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses (einschließlich der Probezeit);
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses;
  • Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Beschäftigung(en);
  • Zeiträume, während welcher diese Beschäftigungen ausgeübt wurden.

Das Arbeitszeugnis darf keine tendenziösen oder für den Arbeitnehmer nachteiligen Bemerkungen enthalten. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, Bemerkungen über die Qualität der während der Dauer des Arbeitsvertrags vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit zu machen.

Ausstellung eines neuen Zeugnisses

Falls der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass das Arbeitszeugnis direkte oder indirekte negative Bemerkungen enthält, kann er vom Arbeitgeber ein neues Zeugnis verlangen, welches sich auf die objektiven Basisinformationen beschränkt.

Im Falle einer solchen Forderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeugnis zu berichtigen.

Rechtsmittel im Falle der Weigerung des Arbeitgebers

Sollte der Arbeitgeber sich weigern, ein Arbeitszeugnis auszustellen oder sollte er dessen Ausstellung ohne objektiven Grund hinauszögern, kann der Arbeitnehmer ihm per Einschreiben eine Aufforderung zukommen lassen, ihm unverzüglich ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Falls diese Aufforderung ergebnislos bleibt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Klage einzureichen, um seinen Arbeitgeber dazu zu zwingen, ihm ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis auszustellen. Ein spezielles Verfahren (Eilverfahren) ermöglicht ihm, schnell eine Verfügung zu erwirken, die den Arbeitgeber zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses teilweise sogar unter Strafe eines Bußgeldes von x Euro pro Verzugstag verpflichtet.

Arbeitszeugnis und Entlassung

Auch wenn das Arbeitszeugnis keine direkten oder indirekten für den Arbeitnehmer nachteiligen Bemerkungen enthalten darf, kann der Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis ausstellen, welches die positiven Eigenschaften des Arbeitnehmers hervorhebt.

Gemäß der Rechtsprechung verbietet die Ausstellung eines lobenden Arbeitszeugnisses dem Arbeitgeber später im Falle eines Gerichtsverfahrens eine Geltendmachung der beruflichen Unzulänglichkeiten seines Arbeitnehmers. Demnach könnte eine Entlassung für missbräuchlich erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer einerseits wegen seiner beruflichen Unzulänglichkeiten entlassen wurde und seine Arbeit andererseits im Arbeitszeugnis gelobt wird.

Fall des Grenzgängers

Ein Grenzgänger, dessen Arbeitsvertrag aufgelöst wurde oder beendet ist, benötigt ein von seinem letzten Arbeitgeber in Luxemburg ausgestelltes Arbeitszeugnis, um in seinem Wohnsitzland Arbeitslosengeld zu beziehen.

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