Wasserrechtliche Genehmigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

In den Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen im Sinne des geänderten Wassergesetzes werden die Bedingungen für die Ausführung und den Betrieb festgelegt, die als notwendig erachtet werden, um oberirdische Gewässer, unterirdische Gewässer und Trinkwasser zu schützen.

Durch dieses Verfahren zur Bekämpfung der Wasserverschlechterung sollen insbesondere die folgenden Ziele erreicht werden:

  • Gesundheit von Mensch und Tier sowie das ökologische Gleichgewicht;
  • Gewässerschutz und eine nachhaltige Nutzung des Wassers;
  • nachhaltige Versorgung mit Trinkwasser auf der Grundlage des langfristigen Schutzes der verfügbaren Ressourcen;
  • Verminderung der Überschwemmungsrisiken;
  • Schutz von Landschaften und Gebieten.

Die einer Genehmigung gemäß dem geänderten Wassergesetz unterliegenden Projekte müssen von dem für Umwelt zuständigen Minister genehmigt werden.

Zielgruppe

Die wasserrechtliche Genehmigung betrifft alle natürlichen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Folgendes beabsichtigen:

  • die Entnahme von Wasser oder festen oder gasförmigen Stoffen aus oberirdischen und unterirdischen Gewässern;
  • die direkte oder indirekte Einleitung von Wasser welcher Art auch immer, von festen oder gasförmigen Stoffen bzw. Flüssigkeiten außer Wasser in die oberirdischen oder unterirdischen Gewässer, einschließlich der Grundwasseranreicherung oder der künstlichen Anhebung des Grundwasserspiegels;
  • das Anzapfen von Wärmeenergie aus oberirdischen und unterirdischen Gewässern bzw. deren Freisetzung in diese Gewässer;
  • die Ausarbeitung eines Teilbebauungsplans (plan d’aménagement particulier - PAP) für ein „neues Gebiet“;
  • alle Arbeiten, Ausbaumaßnahmen, Bauwerke und Installationen, die in Uferzonen oder Überschwemmungsgebieten stattfinden bzw. gelegen sind;
  • die Anlage jeder Infrastruktur zur Wasserentnahme, Wasseraufbereitung oder zur Trinkwasseraufbereitung und Speicherung von Wasser für den menschlichen Verbrauch;
  • das Anlegen von Bauwerken, Lagern, Installationen oder Arbeiten und Aktivitäten innerhalb der Schutzgebiete und innerhalb der Wasserreserven von nationalem Interesse;
  • Bauarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten und öffentliche Arbeiten und ähnliche Tätigkeiten auf dem oder im Erdboden, die in Kontakt mit Grundwasser gelangen;
  • den Ausbau und Betrieb von Steinbrüchen, Bergwerken und Lagerstätten;
  • die Schaffung oder Änderung einer direkten Verbindung zwischen oberirdischen und unterirdischen Gewässern, insbesondere durch Bohrungs- oder Abdichtungsarbeiten im Bett eines Wasserlaufs;
  • alle Arbeiten, die den Lauf oder das Fließverhalten der Gewässer verändern oder einen nachteiligen Einfluss auf die Gewässerfauna und -flora haben können, mit Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten geringeren Umfangs oder in Notfällen;
  • Installationen und Bauarbeiten, die den Wasserhaushalt der Oberflächengewässer verändern, insbesondere diejenigen, die der Energieerzeugung aus Wasserkraft dienen;
  • die Abtragung der Ufervegetation, insbesondere die Rodung von Bäumen, Sträuchern und Büschen.

Für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und das Trinkwasserversorgungsnetz bedarf es keiner Genehmigung gemäß dem geänderten Wassergesetz.

Vorgehensweise und Details

Zusammenstellung der Akte

Die Antragsteller können ihren Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung entweder unter Verwendung eines MyGuichet.lu-Assistenten, der die elektronische Übermittlung der Akte an das Wasserwirtschaftsamt (Administration de la gestion de l’eau) ermöglicht, oder mittels der Formulare in Papierform, bei denen die Unterlagen auf dem Postweg an das Wasserwirtschaftsamt übermittelt werden müssen, einreichen.

Die Antragsunterlagen für die Genehmigung müssen die folgenden Elemente umfassen:

  • das unterzeichnete Antragsformular für die Genehmigung (Papierformular F-AUT-GEN oder MyGuichet.lu);
  • das/die zusätzliche(n) Formular(e) laut Angabe auf dem Formular F-AUT-GEN oder MyGuichet.lu;
  • gegebenenfalls eine Kopie der ministeriellen Freistellung von der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der begründeten Schlussfolgerung des Prüfberichts;
  • einen Katasterauszug neueren Datums mit den betreffenden Parzellen oder Teilparzellen (Maßstab 1:2.500);
  • einen Auszug einer topografischen Karte, anhand dessen der vorgesehene Standort der baulichen Anlage festgestellt werden kann (Maßstab 1:10.000);
  • eine erläuternde Darstellung;
  • einen genauen Plan der vorgesehenen Lage (entsprechend dem Vorhaben);
  • einen Plan der Kanalisationsnetze (Regenwasser- und Abwasserkanalisation) im Falle von Wassereinleitungen und Berechnungen und Schnitte der Versickerungsanlagen im Falle von Versickerungen;
  • alle sonstigen Unterlagen, die zum Verständnis des Projekts beitragen (beispielsweise eine Fotodokumentation).

Elektronisches Antragsverfahren

Eine Authentifizierung mittels eines LuxTrust-Zertifikats ist erforderlich, um das elektronische Antragsverfahren auf MyGuichet.lu zu nutzen.

Mithilfe des MyGuichet.lu-Assistenten wird die antragstellende Person durch das gesamte Antragsverfahren für die Genehmigung geführt, wobei die in die Antragsunterlagen aufzunehmenden notwendigen Informationen und Dokumente entsprechend der Art des Projekts angepasst werden. Auf diese Weise kann eine maximale Effizienz der Bearbeitung gewährleistet werden.

Es wird empfohlen, einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen, selbst wenn das Projekt einer Genehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klassen 1, 3, 3A, 3B) unterliegt.

Das Wasserwirtschaftsamt prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und benachrichtigt die antragstellende Person gegebenenfalls über fehlende Unterlagen.

Postalisches Antragsverfahren

Die Antragsunterlagen für die Genehmigung müssen in 3 Ausfertigungen an das Wasserwirtschaftsamt gesandt werden. Ist territorial mehr als eine Gemeinde von dem Projekt betroffen, ist eine weitere Ausfertigung pro betroffene Gemeinde hinzuzufügen.

Es ist nicht notwendig, einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen, wenn das Projekt einer Genehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klassen 1, 3, 3A, 3B) unterliegt. Die antragstellende Person muss in dem Fall dem Antrag auf Genehmigung für klassifizierte Einrichtungen 3 weitere Ausfertigungen beifügen.

Das Wasserwirtschaftsamt prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und benachrichtigt die antragstellende Person gegebenenfalls über fehlende Unterlagen.

Der Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung wird der antragstellenden Person innerhalb von 3 Monaten nach Benachrichtigung über die Vollständigkeit der Unterlagen zugestellt.

Veröffentlichung des Antrags und Zustellung des Beschlusses

Nach Eingang des Antrags übermittelt das Wasserwirtschaftsamt eine Zusammenfassung des Antrags zwecks Information und Aushang an die territorial zuständige Gemeindeverwaltung.

Die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung wird der antragstellenden Person und, in Kopie, der territorial zuständigen Gemeinde innerhalb von 3 Monaten nach Benachrichtigung über die Vollständigkeit der Unterlagen zugestellt.

Eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Genehmigungsantrag Gegenstand eines Ministerialbeschlusses war, wird vom Bürgermeister ausgestellt und 40 Tage lang am Rathaus ausgehängt.

In dieser Bescheinigung steht insbesondere, dass die Öffentlichkeit den Beschluss und die dazugehörigen Pläne im Rathaus einsehen kann.

Nationales Portal für Beteiligungsverfahren

Das Nationale Portal für Beteiligungsverfahren soll zur Referenzseite für die Online-Einsichtnahme der öffentlich zur Diskussion gestellten Akten sowie der offiziellen Stellungnahmen in Verbindung mit diesen Akten werden.

Die Rubrik „Verfahren“ beinhaltet alle Informationen über die Beteiligungsverfahren und ermöglicht die Einsichtnahme in die Einzelheiten eines Beteiligungsverfahrens (beispielsweise Beginn und Ende), die öffentlich zur Diskussion gestellte Akte, die Informationen über eine Informationsveranstaltung, die Kontaktdaten der für die Organisation des Beteiligungsverfahrens verantwortlichen Behörde usw.). Das Portal bietet Interessierten ebenfalls die Möglichkeit, ihre Beiträge zu einem Beteiligungsverfahren auf elektronischem Wege direkt bei den betreffenden Behörden einzureichen.

Zur Verfügung stehende Rechtsmittel

Gerichtlicher Widerspruch

Gegen die ergangenen Beschlüsse kann Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht, das als Sachrichter fungiert, eingelegt werden. Der Widerspruch ist mittels von einem Anwalt am Gerichtshof unterzeichneten Antrags innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses einzulegen, andernfalls verfällt dieses Recht.

Widerspruch kann auch von Vereinigungen eingelegt werden, die gemäß dem geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2008 über das Wasser zugelassen sind.

Im Falle von Rechtsmitteln, die sich auf einen Beschluss über einen Genehmigungsantrag beziehen, gelten diese Vereinigungen als ein persönliches Interesse habend.

Außergerichtlicher Widerspruch

Innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses kann schriftlich beim Minister oder der Verwaltung, der bzw. die den Beschluss gefasst hat, außergerichtlicher Widerspruch eingelegt werden.

In diesem Fall wird die Frist, um den gerichtlichen Widerspruch einzulegen, ausgesetzt.

Wenn binnen 3 Monaten ab Einlegung des außergerichtlichen Widerspruchs:

  • ein neuer Beschluss ergeht; oder
  • kein Beschluss ergeht;

beginnt eine neue 40-tägige Frist, um Widerspruch beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

Es kann auch Beschwerde beim Bürgerbeauftragten – Ombudsperson eingelegt werden.

Durch diese Beschwerde werden die gesetzlichen Fristen für die Einlegung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Widerspruchs weder unterbrochen noch ausgesetzt.

Der Bürgerbeauftragte kann den gefassten Beschluss nicht ändern, kann aber bei der zuständigen Behörde einschreiten, um zu versuchen, eine Einigung zu finden.

Ausführung/Betrieb des Antragsgegenstands

Der Antragsgegenstand kann erst nach Erhalt des oder der Ministerialbeschlüsse ausgeführt oder betrieben werden.

Neben der wasserrechtlichen Genehmigung kann die Einholung weiterer Genehmigungen gemäß anderen in verschiedenen Bereichen geltenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein, insbesondere:

  • Baugenehmigungen;
  • Genehmigungen im Rahmen des Schutzes der Natur und der natürlichen Ressourcen;
  • Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo);
  • Genehmigungen zur Rodung/Baulandgewinnung;
  • verkehrs- und wegerechtliche Genehmigungen;
  • Genehmigungen im Bereich des Denkmalschutzes.

Sonderverfahren

1. Verfahren für neue Bohrungen/Brunnen

Das Antragsverfahren für die Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser aus einer neuen Bohrung oder einem neuen Brunnen ist in 2 Phasen unterteilt:

  • Phase 1: Genehmigung für die Durchführung der Bohrung und der Pumpversuche. Anhand dieser ersten Genehmigung kann die antragstellende Person eine Erkundungsbohrung und Pumpversuche vornehmen, um festzustellen, wie viel Wasser entnommen werden kann;
  • Phase 2: Genehmigung für den Betrieb der Bohrung oder des Brunnens. Nach Erhalt der Ergebnisse der Bohrung und der Pumpversuche muss ein zweiter Genehmigungsantrag für die Entnahme von Grundwasser aus neuen Bohrungen/Brunnen beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht werden.

Diesem Antrag muss eine Kopie der ministeriellen Freistellung von der Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine begründete Schlussfolgerung des Prüfberichts beigelegt werden.

Die Anträge können gemäß den gleichen Modalitäten wie im Falle von allgemeinen Verfahren gestellt werden.

Den per Post eingereichten Anträgen (Phase 1 und 2) ist das entsprechende Formular beizufügen (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).

2. Verfahren für Arbeiten und Bauten in Überschwemmungsgebieten

In den Plänen von Projekten, insbesondere für Aufschüttungsarbeiten und Bauten, sind die HQ10-, HQ100- und HQextrem-Pegel anzugeben. Die genauen Pegel für das jeweilige Projekt sind im Vorfeld per E-Mail an demande.donnees@eau.etat.lu zu erfragen.

Verfahren für die Erneuerung/Änderung einer Genehmigung

Verfahren für die Erneuerung einer Genehmigung

Dieses Verfahren gilt nur für Projekte, deren Genehmigung ihre Gültigkeit verlieren oder auslaufen könnte.

Eine Genehmigung ohne begrenzte Gültigkeitsdauer, bei der die entsprechende Baustelle läuft und die Dauer der Arbeiten über 2 Jahre hinausgeht, bedarf keiner Erneuerung.

Die Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung können entsprechend den gleichen Modalitäten wie im Falle von allgemeinen Verfahren gestellt werden.

Die Antragsakte für einen Erneuerungsantrag ist (einschließlich der dem ursprünglichen Beschluss angehängten Dokumente) in dreifacher Papierausfertigung (+ ein Exemplar für jede weitere Gemeinde) beim Wasserwirtschaftsamt oder auf elektronischem Wege auf MyGuichet.lu einzureichen.

Verfahren für die Änderung einer Genehmigung

Die Anträge auf Änderung einer Genehmigung können entsprechend den gleichen Modalitäten wie im Falle von allgemeinen Verfahren gestellt werden.

Die Antragsakte für einen Änderungsantrag ist (mit den dem ursprünglichen Beschluss angehängten Dokumenten) in dreifacher Papierausfertigung (+ ein Exemplar für jede weitere Gemeinde) beim Wasserwirtschaftsamt oder auf elektronischem Wege auf MyGuichet.lu einzureichen.

Der erläuternden Darstellung ist ein Verzeichnis aller im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Akte geänderten Dokumente beizufügen.

Meldeverfahren und Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf wasserrechtliche Vorschriften

Dieses Verfahren gilt nur für Projekte, für die die Vorschriften ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften zu beantragen:

  • in den großherzoglichen Verordnungen zur Einrichtung von Schutzzonen/-gebieten um Grundwasserfassungen ist die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, falls es eine gibt, in Artikel 3 vorgesehen;
  • in der großherzoglichen Verordnung zur Festsetzung der Trinkwasserschutzzone des Obersauer-Stausees sind die Möglichkeiten einer Ausnahmegenehmigung in den Artikeln 6, 13 und 24 vorgesehen.

Auf der Website des Wasserwirtschaftsamts steht ein Leitfaden zur Verfügung, der bei den Vorgängen im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen im landwirtschaftlichen Bereich hilfreich sein kann.

Meldeverfahren

Dieses Verfahren gilt nur für Projekte, für die die gesetzlichen Vorschriften oder Ministerialbeschlüsse ausdrücklich die Notwendigkeit vorsehen, dem Wasserwirtschaftsamt bestimmte Aktivitäten zu melden. Zum Beispiel:

  • Einstellung von genehmigungspflichtigen Anlagen, Arbeiten oder Aktivitäten;
  • vorübergehende Zwischenlagerung von Ensilage in einem Schutzgebiet;
  • vorübergehende Zwischenlagerung von Gülle in einem Schutzgebiet;
  • Angelwettbewerbe.

Entsprechende Meldeformulare werden vom Wasserwirtschaftsamt bereitgestellt (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).

Diese sind zusammen mit etwaigen verlangten Dokumenten ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an das Wasserwirtschaftsamt – Abteilung Genehmigungen zu schicken.

Der E-Mail-Versand (autorisations@eau.etat.lu) ist zu bevorzugen.

Online-Dienste und Formulare

Genehmigungen

Genehmigungen

Ausnahmegenehmigungen

Sondergenehmigungen

Meldungen

Meldungen

PAP-Grundsatzgenehmigung

Grundsatzvereinbarung – Teilbebauungsplans

Zuständige Kontaktstellen

Wasserwirtschaftsamt

Abteilung Genehmigungen

Abteilung Genehmigungen – Terminvereinbarung

Datenanfrage

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