Mehrwertsteuer – Dienstleistungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

„Dienstleistungen“ bezeichnen alle Geschäfte, die weder eine Warenlieferung noch einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder einen Warenimport darstellen.

Sie umfassen daher den Verkauf einer Dienstleistung oder die Vermietung eines Sachwertes, nicht jedoch den Verkauf eines körperlichen Gegenstandes.

Die auf Dienstleistungen anwendbare MwSt. hängt von der Art des Kunden und der Dienstleistung ab.

Die Mehrwertsteuer wird in der Regel fällig:

  • am Ort der Niederlassung des Kunden im Falle von zwischen MwSt.-Pflichtigen erbrachten Dienstleistungen (B2BBusiness to Business, das heißt unter Gewerbetreibenden);
  • am Niederlassungsort des Dienstleisters bei Dienstleistungen für Endverbraucher (B2CBusiness to Consumer, das heißt zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern).

Bestimmte Arten von Dienstleistungen bilden jedoch sowohl bei steuerpflichtigen als auch nicht steuerpflichtigen Personen eine Ausnahme von dieser Regel.

Zielgruppe

Die Verpflichtungen in Verbindung mit der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen müssen von allen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen eingehalten werden, die:

  • in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) steuerpflichtige Leistungen erbringen;
  • oder von ausländischen Unternehmen erbrachte Leistungen empfangen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

In Luxemburg mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen:

Vorgehensweise und Details

Grundsätzliches

B2B – Mehrwertbesteuerung am Niederlassungsort des Leistungsnehmers

Zwischen Steuerpflichtigen (B2B) erbrachte Dienstleistungen sind in der Regel im Land des Leistungsnehmers steuerpflichtig, das heißt in dem Land, in dem er den Sitz seiner Geschäftstätigkeit genommen hat oder ansonsten wo er eine Betriebsstätte unterhält, für die diese Dienstleistungen erbracht werden.

B2B – Mehrwertbesteuerung am Niederlassungsort des Dienstleisters

Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige (B2C) werden grundsätzlich im Land des Dienstleisters besteuert.

Beispiel: Bei Dienstleistungen eines luxemburgischen Rechtsanwaltes für eine in Belgien ansässige Privatperson ist der Leistungsort Luxemburg. Der luxemburgische Anwalt muss daher eine Rechnung ausstellen, die die luxemburgische Mehrwertsteuer enthält.

Gemeinsame Ausnahmen bei B2B- und B2C-Geschäftsbeziehungen

Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Immobilie

Die MwSt. wird in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet, erhoben.

Beispiel: Eine französische Gesellschaft führt für ein belgisches Unternehmen Arbeiten an einer Immobilie in Luxemburg aus. Die luxemburgische Mehrwertsteuer muss allein aufgrund der Tatsache angewendet werden, dass sich die Immobilie in Luxemburg befindet. Der französische Dienstleister muss daher die Zulassung zur Mehrwertbesteuerung in Luxemburg beantragen.

Personenbeförderung

Die MwSt. wird in den verschiedenen durchquerten Ländern entsprechend der jeweils zurückgelegten Strecke erhoben.

Beispiel: Ein deutsches Reisebusunternehmen bringt Reisende von Trier über Luxemburg nach Brüssel. Die Personenbeförderungsleistung erfolgt in Deutschland, in Luxemburg und in Belgien. Eine Anmeldung ist daher in jedem der 3 Staaten erforderlich (sofern keine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt) oder das deutsche Unternehmen beruft sich auf die besondere Regelung One-Stop-Shop.

Dienstleistungen aus den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Bildung und Unterhaltung sowie ähnliche Veranstaltungen

Die MwSt. wird am tatsächlichen Veranstaltungsort erhoben.

Beispiel: Eine belgische Gesellschaft kauft Eintrittskarten für eine Veranstaltung in Luxemburg, um diese ihren Kunden zu schenken. Die luxemburgische Mehrwertsteuer muss angewendet werden, da die Veranstaltung in Luxemburg stattfindet.

Verpflegungsdienste (außer an Bord eines Zuges, Schiffes oder Flugzeugs)

Die MwSt. wird im Land der tatsächlichen Erbringung der Leistung erhoben.

Kurzzeitige Miete von Transportmitteln

Die MwSt. wird in dem Land, in dem das Transportmittel dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird, erhoben.

Ein Transportmittel ist ein Fahrzeug mit oder ohne Motor oder jedes andere Gerät, das dem Transport von Gütern oder Personen von einem Ort zu einem anderen dient, und das von Fahrzeugen gezogen, geschleppt oder geschoben werden kann.

Als kurzfristige Vermietung gilt eine Vermietung von unter 30 Tagen (außer für Boote, für die die Mietfrist 90 Tage beträgt).

Beispiel: Eine luxemburgische Gesellschaft mietet für 2 Wochen ein Fahrzeug in Deutschland. Die deutsche Mehrwertsteuer wird angewendet.

Ausnahmen in den B2C-Geschäftsbeziehungen

Dienstleistungen von Zwischenhändlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln

Die MwSt. wird in dem Land erhoben, in dem die Haupttransaktion erfolgt.

Innergemeinschaftliche Beförderung von Gütern

Die MwSt. wird im Ausgangsland der Güter fällig.

Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft

Die MwSt. wird in den verschiedenen durchquerten Ländern entsprechend der jeweils zurückgelegten Strecke erhoben.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung

Die MwSt. wird im Land der tatsächlichen Erbringung der Leistung erhoben.

Beispiel: Ein luxemburgischer Tourist lässt sein Auto in Spanien reparieren. Der spanische Automechaniker berechnet die spanische Mehrwertsteuer auf die erbrachte Dienstleistung.

Arbeiten und Gutachten in Bezug auf bewegliche Sachgüter

Die MwSt. wird im Land der tatsächlichen Erbringung der Leistung erhoben.

Erbringung immaterieller oder intellektueller Leistungen außerhalb der EU

Die MwSt. wird im Land des Leistungsnehmers erhoben.

Als „immaterielle Dienstleistungen“ gelten:

  • Einräumung und Übertragung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen;
  • Werbungsdienstleistungen;
  • Leistungen von Rechtsanwälten, Beratern, Wirtschaftsprüfern, Ingenieuren usw.;
  • Datenverarbeitung und Bereitstellung von Informationen;
  • Finanz-, Versicherungs- und Rückversicherungstransaktionen;
  • Bereitstellung von Personal;
  • Vermietung von beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen (außer der Vermietung von Transportmitteln, die dem Ursprungslandprinzip unterliegt);
  • Bereitstellung von Zugängen zu Erdgasverteilungssystemen oder zu Heiz- und Kühlsystemen (sowie zu direkt damit verbundenen Systemen);
  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.

Beispiel: Ein luxemburgisches Unternehmen, das elektronischen Handel betreibt, erbringt für eine in den USA ansässige Privatperson eine Fernunterrichtsleistung. Da die Leistung gegenüber einem Leistungsempfänger erfolgt, der in einem EU-Drittland ansässig ist, ist die luxemburgische Mehrwertsteuer nicht anwendbar.

Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen

Die MwSt. wird im Niederlassungsland des Leistungsempfängers erhoben, es sei denn, der Nichtsteuerpflichtige ist außerhalb der EU ansässig.

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Es werden 2 von 16 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Mehrwertsteuerregistrierung Mehrwertsteuer (MwSt.) Mehrwertsteuererklärung Zusammenfassende Meldungen über Lieferungen und Dienstleistungen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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