Mehrwertsteuer (MwSt.)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer auf den Umsatz.

Der Mehrwertsteuerpflichtige, der sich vorher bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) für die MwSt. anmelden muss, stellt seinen Kunden eine Steuer proportional zum Preis der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen in Rechnung.

Diese in Rechnung gestellte Steuer muss vom Steuerpflichtigen nach Abzug der MwSt., die ihm von seinen eigenen Lieferanten in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer), an die AED abführen.

Zielgruppe

Natürliche oder juristische Personen sind mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie selbstständig und regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit, gleich welcher Art, ausüben, unabhängig vom Zweck oder von den Ergebnissen dieser Tätigkeit und vom Ort der Ausübung.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Damit der Steuerpflichtige seinen Kunden die MwSt. in Rechnung stellen kann, muss er sich bei der AED für die MwSt. anmelden, die ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuteilt.

Vorgehensweise und Details

Geltungsbereich der MwSt.

Folgende Tätigkeiten fallen in den Geltungsbereich der luxemburgischen MwSt.:

  • Warenlieferungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt im Inland von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens bewirkt werden;
  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens oder durch eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird;
  • der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens, durch eine nicht steuerpflichtige juristische Person oder durch jedwede andere nicht steuerpflichtige Person bewirkt wird;
  • die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern.

Diese Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit sein.

Eine Tätigkeit, die nicht in eine dieser Kategorien fällt, liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der luxemburgischen Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuersätze

Zurzeit gelten in Luxemburg 4 verschiedene Sätze:

Pflichten des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige muss unter anderem:

  • bei der AED die Aufnahme, den Wechsel oder die Beendigung seiner Tätigkeit anzeigen und die AED über alle späteren Veränderungen informieren;
  • sicherstellen, dass von ihm selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung von seinem Kunden oder von einem Dritten eine Rechnung ausgestellt wird:
    • für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die für einen anderen Steuerpflichtigen oder für eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt werden; und
    • für Vorauszahlungen, die er erhält, bevor die Lieferung erfolgt oder eine Dienstleistung abgeschlossen ist;
  • für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung sein Kunde oder ein Dritter ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat, für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Rechnungsdatum sorgen;
  • gegebenenfalls die fällige Steuer in festgelegten Intervallen erklären und abführen;
  • eine Jahreserklärung für jede Steuerperiode, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, abgeben;
  • Aufzeichnungen führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die AED ermöglichen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere gesondert die Daten ausweisen, die in die Erklärungen zu übernehmen sind, welche der Steuerpflichtige gemäß dem MwSt.-Gesetz einreichen muss.

Jeder Steuerpflichtige mit MwSt.-Identifikationsnummer in Luxemburg muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der die Erwerber mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgeführt sind:

  • denen er im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs Gegenstände geliefert hat;
  • für die er Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger der Steuerschuldner ist.

Seit dem 1. Januar 2020 müssen die Erklärungen und die zusammenfassende Meldung der AED auf elektronischem Weg über die Systeme eTVA und eCDF übermittelt werden (bereits verpflichtend für Perioden ab 2017 für die zusammenfassenden Meldungen und für Perioden ab 2015 für die MwSt.-Erklärungen).

Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände aus Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt oder befördert hat, muss ein Register der Gegenstände für die folgenden Tätigkeiten führen:

  • Arbeiten an diesen Gegenständen, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt wird; oder
  • vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung ansässigen Steuerpflichtigen (zum Beispiel Arbeitswerkzeug, das von einem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit mitgebracht wird); oder
  • vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde (zum Beispiel Arbeitswerkzeug und Zubehör, das für die Ausübung eines Berufs oder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit benötigt wird; Waren, die auf einer Messe, einer Ausstellung, einem Kongress oder einer ähnlichen Veranstaltung gezeigt oder verwendet werden sollen).

Jeder Steuerpflichtige, der bewegliche körperliche Gegenstände von einem Kunden mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten hat, um eine Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gegenständen vorzunehmen, hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung dieser Gegenstände ermöglichen.

Der Steuerpflichtige erklärt periodisch die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen sowie die Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige als Empfänger der Steuerschuldner ist und somit die Steuer entrichten muss.

Ein Steuerschuldner mit Sitz außerhalb der Europäischen Union kann von der AED verpflichtet werden, eine Bürgschaft oder eine Garantie zur Absicherung der Zahlung der Steuer und etwaiger Geldstrafen vorzulegen. Diese Pflicht muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Anforderung durch die AED erfüllt werden.

Ein befreiter Steuerpflichtiger hat die AED vor dem ersten März schriftlich über die Höhe seines im Vorjahr realisierten Umsatzes zu informieren.

Mehrwertsteuererklärung: Soll-Besteuerung

Die Besteuerung der Lieferungen von Gegenständen und der Leistungen erfolgt in der Regel nach dem Prinzip der Soll-Versteuerung.

Der Steueranspruch tritt ein:

  • zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird;
  • zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen, sofern der Empfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person ist, wobei der Steueranspruch spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sich der steuerbare Tatbestand erfüllt, eintritt;
  • zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anzahlung geleistet wird, bevor sich der steuerbare Tatbestand erfüllt.

Umsatzsteuererklärung: Ist-Versteuerung

Wer als steuerpflichtige Person jährlich netto nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz erzielt, kann die Ist-Besteuerung beantragen. Die Steuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen wird zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Einnahme der Vergütung fällig. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch für eine Soll-Besteuerung optieren. Diese Ausnahmeregelung gilt für Kleinunternehmen, die ausschließlich oder größtenteils Tätigkeiten auf der Stufe des Endverbrauchs ausführen (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Metzgereien, Taxis usw.). Diese Regelung betrifft nur Geschäftsvorgänge, die der Steuerpflichtige im Inland ausführt und für die er Schuldner einer in Rechnung gestellten Steuer ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Steuer auf die von ihm erhaltenen Lieferungen oder Leistungen an den Lieferanten oder Dienstleister gezahlt wurden.

Recht auf Vorsteuerabzug

Der Steuerpflichtige darf von der Steuer, die er seinen Kunden in Rechnung stellt (in Rechnung gestellte Steuer) die Steuer auf Lieferungen und Leistungen abziehen, die im Unternehmen eingesetzt werden (Vorsteuer).

Es handelt sich dabei unter anderem um die Steuer (Vorsteuer), die:

  • für Gegenstände und Dienstleistungen, die von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, in Rechnung gestellt wird;
  • für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen entrichtet oder erklärt wird;
  • für die Einfuhr von Gegenständen entrichtet oder erklärt wird;
  • als Steuerschuldner entrichtet oder erklärt wird;
  • als Solidarbürge für einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen gezahlt wird, sofern diese Steuer nicht von diesem Steuerpflichtigen gezahlt wurde.

Nach Abzug der Vorsteuer führt der Steuerpflichtige die Differenz an die AED ab. Ist die Vorsteuer höher als der abzuführende Mehrwertsteuerbetrag, kann der Steuerpflichtige eine Erstattung beantragen.

Zahlung der Steuer

Die Steuer muss per Überweisung oder Einzahlung auf das Konto der Zentralen Einnahmestelle (Recette centrale) entrichtet werden:

Konto: IBAN LU35 0019 5655 0668 3000

BIC: BCEELULL

Die Frist für die Zahlung der Steuer ist dieselbe wie für die Abgabe der Voranmeldungen.

Der Steuerpflichtige muss die Mehrwertsteuernummer und den Zeitraum, auf den sich die Zahlung bezieht, angeben.

Jeder Steuerpflichtige kann online über das Programm eTVA Consultation mit seinem LuxTrust-Zertifikat in Echtzeit sein Mehrwertsteuerkonto aufrufen.

Rechtsbehelfe

Betroffene können Widerspruch einlegen gegen:

  • Steuerbescheide zur Berichtigung oder Zwangsveranlagung, die dem Steuerpflichtigen zugestellt werden, wobei diese an dem in dem darin angegebenen Datum als zugestellt gelten. Die Zustellung erfolgt rechtswirksam an die Adresse, die der Steuerpflichtige der AED mitgeteilt hat. Der Steuerpflichtige hat in dem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheids zur Berichtigung oder Zwangsveranlagung die Steuer oder die zusätzliche Steuer zu entrichten, ungeachtet der Ausübung des Widerspruchsrechts.
  • Entscheidungen des Direktors der AED oder seines Stellvertreters, mit denen Steuerstrafen gemäß dem MwSt.-Gesetz ausgesprochen werden.

Der Widerspruch gegen Steuerbescheide zur Berichtigung oder Zwangsveranlagung muss begründet und innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum ihrer Zustellung schriftlich beim zuständigen Steueramt eingereicht werden.

Weist dieses Steueramt den Widerspruch ganz oder teilweise ab, wird dieser von Amts wegen an den Direktor der AED weitergeleitet. In diesem Fall prüft der Direktor erneut die Veranlagung, auf die sich der Widerspruch bezieht. Seine Entscheidung tritt an die Stelle der vorgenommenen Veranlagung und führt gegebenenfalls zu einer Stellungnahme, mit der diejenigen Punkte des Steuerbescheids, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, ganz oder teilweise bestätigt werden, und/oder zur Ausstellung eines Steuerbescheids zur Berichtigung des Steuerbescheids, gegen den Widerspruch erhoben wurde. Die Entscheidung enthält ein Zustellungsdatum, zu dem davon ausgegangen wird, dass der Steuerpflichtige sie erhalten hat.

Gegen die Entscheidung des Direktors kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Dieser Rechtsbehelf ist vor dem für Zivilsachen zuständigen Bezirksgericht von Luxemburg durch Ladung einzulegen. Die Ladungsschrift muss der AED in der Person ihres Direktors innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem in der Entscheidung des Direktors angegebenen Zustellungsdatum zugehen, andernfalls ist sie nicht wirksam.

Dasselbe Verfahren gilt für Rechtsbehelfe gegen Strafen, außer dass diese direkt beim Direktor der AED zu erheben sind.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Mehrwertsteuerregistrierung Mehrwertsteuererklärung eTVA – Anmeldung und Zugang zum System Zusammenfassende Meldungen über Lieferungen und Dienstleistungen Mehrwertsteuer – Lieferung von Gegenständen Mehrwertsteuer – Dienstleistungen Vorsteuerabzug Erstattung der Mehrwertsteuer – Geschäfte innerhalb der Europäischen Union Mehrwertsteuer – Immobilien eCDF – Anmeldung und Zugang zum System

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 12 février 1979

    concernant la taxe sur la valeur ajoutée

  • Règlement grand-ducal du 23 décembre 2022

    portant modification : 1° du règlement grand-ducal modifié du 21 décembre 1991 déterminant les limites et les conditions d’application des taux réduit, super-réduit et intermédiaire de la taxe sur la valeur ajoutée ; 2° du règlement grand-ducal modifié du 30 juillet 2002 concernant l’application de la taxe sur la valeur ajoutée à l’affectation d’un logement à des fins d’habitation principale et aux travaux de création et de rénovation effectués dans l’intérêt de logements affectés à des fins d’habitation principale et fixant les conditions et modalités d’exécution y relatives

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