Spezialkommanditgesellschaft (SCSp)

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Die Société en commandite spéciale (SCSp) (Spezialkommanditgesellschaft) ist eine etwas jüngere Rechtsform. Ihre Funktionsweise ähnelt derjenigen der Société en commandite simple. Sie wurde inspiriert von den „Limited partnerships“ und findet in Luxemburg noch wenig Verwendung. Sie dient als den Investmentfonds angepasstes zusätzliches Anlagevehikel (Zweckgesellschaft).

Die SCSp ist eine Handelsgesellschaft. Der Hauptunterschied zwischen der SCSp und der SCS besteht in der fehlenden Rechtspersönlichkeit.

Zielgruppe

Um eine Société en commandite spéciale zu gründen, bedarf es immer mindestens 2 Gesellschaftern, davon mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist. Sofern nichts Gegenteiliges in der Satzung vorgesehen ist, kann ein Komplementär gleichzeitig Kommanditist sein.

Bei den Gesellschaftern kann es sich um juristische Personen handeln.

Für die SCSp gilt die Rechtspersönlichkeit ihrer Gesellschafter.

Voraussetzungen

Jeder, der sich als Unternehmensgründer in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen verfügen.

Vor der Gründung einer SCSp muss sichergestellt werden, dass die Komplementäre in der Lage sind, als Kaufleute tätig zu sein, was für die Kommanditisten hingegen nicht erforderlich ist.

Kosten

Die Gründung einer SCSp bringt einige Kosten mit sich, darunter:

  • die Kosten der Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS);
  • etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Genehmigungen;
  • Kosten für einen Notar, falls auf einen solchen zurückgegriffen wird (nicht gesetzlich vorgeschrieben);
  • Kosten für einen Prüfer, falls auf einen solchen zurückgegriffen wird (nicht gesetzlich vorgeschrieben).

Vorgehensweise und Details

Gründungsurkunde

Die SCSp kann durch eine privatschriftliche Urkunde gegründet werden, den sogenannten Gesellschaftsvertrag.

Der Vertrag muss in zweifacher Originalausfertigung erstellt werden.

Es muss nicht zwingend ein Notar hinzugezogen werden.

Die Gründungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Gesellschaftsbezeichnung und Gesellschaftssitz;
  • Gesellschaftszweck;
  • Einzelheiten zu den Einlagen der Gesellschafter.

Die Gründungsurkunde ist auszugsweise im Handels- und Firmenregister (RCS) zu veröffentlichen.

Bezeichnung

Die SCSp muss eine Bezeichnung tragen, die in ihrer Gründungsurkunde festgehalten wird. Dabei kann es sich entweder um eine besondere Bezeichnung oder um die Bezeichnung des Gesellschaftszwecks handeln.

Die Bezeichnung muss von denjenigen von bestehenden Gesellschaften abweichen.

Die Anfrage nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Bezeichnung ist beim Handels- und Firmenregister (RCS) zu stellen.

Sitz

Das Domizil jeder SCSp befindet sich am Sitz ihrer Zentralverwaltung, bei dem es sich um den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Gesellschaftssitz handeln muss.

Dauer

Die SCSp kann für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer gegründet werden.

Umwandlung

Die SCSp kann im Laufe ihres Bestehens auf Beschluss der Gesellschafter eine andere Rechtsform annehmen.

Durch eine solche Änderung entsteht eine neue Rechtspersönlichkeit.

Auflösung

Am Ende der in der Satzung festgelegten Dauer wird die SCSp von Rechts wegen aufgelöst.

Sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, kann sie von den Gesellschaftern mit einer Mehrheit, die drei Viertel der Gesellschaftsanteile entspricht, aufgelöst werden.

Sofern der Gesellschaftsvertrag es erlaubt, kann der alleinige Komplementär in folgenden Fällen ersetzt werden:

  • Tod;
  • Auflösung, Geschäftsunfähigkeit;
  • Abberufung, Rücktritt, Verhinderung;
  • Insolvenz;
  • sonstiger Konkurs des Komplementärs.

Er wird gemäß den Modalitäten des Gesellschaftsvertrags oder ansonsten durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts auf Antrag jeder betroffenen Person ersetzt.

Für jede freiwillige Auflösung bedarf es folgender behördlicher Bescheinigung:

Die Gesellschaft kann ebenfalls aus wegen rechtswidriger Tätigkeiten durch Gerichtsbeschluss aufgelöst werden.

Kapital

In der SCSp besteht das Kapital aus Gesellschaftsanteilen. Es gibt kein vorgeschriebenes Mindestkapital.

Im Gesellschaftsvertrag muss Folgendes angegeben sein:

  • die Höhe des Gesellschaftskapitals oder;
  • der Wert der von jedem Komplementär bzw. Kommanditisten eingebrachten oder einzubringenden Einlagen.

Die Einlagen weisen folgende Merkmale auf:

  • Es kann sich um Bareinlagen bzw. um materielle oder immaterielle Sacheinlagen handeln.
  • Sie können nach und nach eingebracht werden.
  • Die entsprechenden Modalitäten sind im Gesellschaftsvertrag festgelegt: Es bedarf keiner Wertschätzung durch einen Prüfer.
  • Sie müssen nicht zwingend bei der Gründung eingezahlt werden.

Die SCSp kann Schuldtitel begeben.

Die Ausschüttungen müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Im Vertrag können ungleiche Ausschüttungsregeln vorgesehen sein.

In Ermangelung einer genauen Angabe gilt die Verhältnismäßigkeit.

Form der Gesellschaftsanteile

Die Gesellschaftsanteile sind ausschließlich Namensanteile.

Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen ist im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Sie dürfen nur gemäß den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Modalitäten und Formen abgetreten, zerstückelt oder verpfändet werden. Ansonsten ist der entsprechende Vorgang nichtig.

Sofern nichts Genaues im Gesellschaftsvertrag angegeben ist:

  • gilt für die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten, dass Abtretungen, bei denen es sich nicht um Übertragungen wegen Ablebens handelt, Zerstückelungen und Verpfändungen von Anteilen eines Kommanditisten der Zustimmung des Komplementärs bzw. der Komplementäre bedürfen;
  • gilt für die Gesellschaftsanteile der Komplementäre, dass Abtretungen, bei denen es sich nicht um Übertragungen wegen Ablebens handelt, Zerstückelungen und Verpfändungen von Anteilen eines Komplementärs der Zustimmung der Gesellschafter, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesellschaftsanteile beschließen, und der Einwilligung der Komplementäre bedürfen.

Abtretungen und Zerstückelungen von Gesellschaftsanteilen müssen der SCSp mitgeteilt und von ihr angenommen werden.

Im Gesellschaftsvertrag können die Modalitäten für den Rückkauf von Gesellschaftsanteilen durch die Geschäftsführung oder die Gesellschafter vorgesehen sein.

Struktur der Verwaltungsorgane

Hauptversammlung der Gesellschafter

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Hauptversammlung gefasst. Im Gesellschaftsvertrag können besondere Bestimmungen für die Funktionsweise der SCSp vorgesehen sein. Ansonsten gelten die nachstehenden Bestimmungen.

Die Hauptversammlung entscheidet:

  • über Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
  • über die Änderung der Staatsangehörigkeit der SCSp;
  • über die Umwandlung oder Liquidation der SCSp.

Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesellschaftsanteile. Das Stimmrecht eines Gesellschafters hängt von seinen Gesellschaftsanteilen ab.

Die Hauptversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss.

Die Hauptversammlungen werden vom Geschäftsführer oder auf Initiative der Gesellschafter, die mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile halten, einberufen. Ihre Beschlüsse werden rechtsgültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Das Abhalten einer Hauptversammlung kann durch eine schriftliche Konsultation ersetzt werden, in deren Rahmen jeder Gesellschafter den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses erhält. In einem solchen Fall erfolgt die Abstimmung schriftlich.

Bei den Informationen, die den Gesellschaftern zu unterbreiten sind, handelt es sich um diejenigen, die im Gesellschaftsvertrag angegeben sind.

Tägliche Geschäftsführung der SCSp

Die Geschäftsführung der SCSp obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die nicht unbedingt Komplementäre sein müssen.

Sie werden gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln ernannt.

Sofern keine Benennung im Gesellschaftsvertrag steht, können alle Komplementäre die Gesellschaft verpflichten.

Der Geschäftsführer muss kein Kaufmann sein.

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht, dies in ihrer Eigenschaft als Klägerin und als Beklagte.

Haftung

Die Komplementäre haften unbegrenzt und solidarisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft.

Die Kommanditisten haften nur in einer bestimmten Höhe entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen, ob durch Wertpapiere verbrieft oder nicht, und gemäß den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Modalitäten. Unter keinen Umständen dürfen sie Geschäftshandlungen gegenüber Dritten durchführen oder sich regelmäßig an Geschäftshandlungen gegenüber Dritten beteiligen, andernfalls verlieren sie den Vorteil der Beschränkung ihrer Haftung.

Handlungen in Bezug auf die Ausübung der Vorrechte der Kommanditisten sind von dieser Einschränkung hingegen nicht betroffen. Geschäftsführer, die keine Komplementäre sind, sind Bevollmächtigte und haften nur für die Fehler bei der Ausübung des ihnen anvertrauten Amtes. Sie können die SCSp rechtsgültig verpflichten.

Die Beschränkungen der Befugnisse eines Geschäftsführers können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie veröffentlicht wurden. Es ist jedoch möglich, in der Satzung einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zu erteilen, die Gesellschaft alleine oder gemeinsam bei Handlungen oder vor Gericht zu vertreten. Diese Klausel ist Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im RCS veröffentlicht wurde.

Die SCSp wird durch die Handlungen der Geschäftsführer gebunden, auch wenn diese den Gesellschaftszweck überschreiten, es sei denn, sie weist nach, dass der Dritte wusste, dass die Handlung diesen Gesellschaftszweck überschritt, oder dass ihm dies unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte, wobei die bloße Veröffentlichung der Satzung nicht als ein solcher Nachweis gilt.

Verpflichtungen

Führen eines Registers

Die SCSp muss ein Register mit folgendem Inhalt führen:

  • vollständige und beglaubigte Kopie einer aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrags;
  • Liste aller Gesellschafter (deutlich identifiziert);
  • Angabe der von jedem Gesellschafter gehaltenen Anteile;
  • Vermerk etwaiger Abtretungen von Anteilen.

Jeder Gesellschafter kann dieses Register in der Regel einsehen.

Eintragungen zu den Vermögensgütern und sonstigen Formalitäten bezüglich der bereitgestellten Vermögensgüter erfolgen im Namen der SCSp.

Beaufsichtigung der SCSp

Das Gesetz schreibt keine Beaufsichtigung durch interne Rechnungsprüfer (commissaires aux comptes) vor.

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises agréé) ist nur in den SCSp vorgeschrieben:

  • bei denen die Komplementäre SA, SARL, SCA oder vergleichbare Gesellschaften sind oder;
  • die bei Abschluss der Bilanz und nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien überschreiten:
    • Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
    • Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
    • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.

Gesetzliche Offenlegungspflicht

Die Gesellschaft muss ihre Eintragung im Handels- und Firmenregister (RCS) bei den Luxembourg Business Registers beantragen.

Für die Eintragung der Gesellschaft im RCS sind folgende Angaben erforderlich:

  • genaue Bezeichnung der solidarischen Gesellschafter;
  • Firma oder Gesellschaftsbezeichnung;
  • Gesellschaftszweck;
  • Gesellschaftssitz;
  • Bezeichnung der Geschäftsführer samt Angabe ihrer Unterschriftsberechtigung;
  • Dauer der Gesellschaft.

Die Kommanditisten müssen nicht namentlich erwähnt sein.

Zudem muss die SCSp Folgendes im RCS veröffentlichen:

  • nachträgliche Änderungen der Gründungsurkunde;
  • Ernennungen von Geschäftsführern, Übertragungen von Führungsaufgaben sowie Tod der Geschäftsführer;
  • Auszug aus der Urkunde zur Bestimmung der Liquidationsart und der Befugnisse der Liquidatoren;
  • einige gerichtliche Entscheidungen;
  • Vermerk der Auflösung der Gesellschaft.

Buchhaltung

Die SCSp muss eine der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeiten angemessene Buchhaltung haben.

Sie muss keinen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagen) erstellen.

Steuerliche Aspekte

Die SCSp unterliegt folgenden Steuern:

  • feste Eintragungsgebühr;
  • Grundsteuer;
  • Gewerbesteuer;
  • Vermögensteuer (wenn der Aktionär eine eigenständig haftende Gesellschaft ist);
  • Einkommensteuer für natürliche Personen;
  • steuerliche „Transparenz“, da die SCSp nicht als solche besteuert wird;
  • MwSt.-Erklärung gemäß folgenden Kriterien:
    • wenn der Jahresumsatz vor Steuern weniger als 112.000 Euro beträgt: jährliche Mehrwertsteuererklärung;
    • wenn der Jahresumsatz vor Steuern zwischen 112.000 Euro und 620.000 Euro beträgt: vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung;
    • wenn der Jahresumsatz vor Steuern mehr als 620.000 Euro beträgt: monatliche Mehrwertsteuererklärung.

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers – Luxemburg

    Adresse:
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Eintragung: Montag–Freitag (nur mit Termin)
  • Luxembourg Business Registers – Diekirch

    Adresse:
    Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nach Terminvereinbarung

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