Bei den Betriebsratswahlen kandidieren

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Arbeitgeber (unabhängig von der Art seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform und seiner Branche), dessen Unternehmen während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Monats der Wahlankündigung mindestens 15 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag beschäftigte, muss einen Betriebsrat einrichten.

Alle Arbeitnehmer des Unternehmens können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unter bestimmten Bedingungen als Kandidat oder als Wähler an den Betriebsratswahlen teilnehmen.
 

Zielgruppe

Um in den Betriebsrat gewählt werden zu können, müssen die Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein;
  • während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Monats, in dem die Wahlankündigung ausgehängt wird, ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein;
  • die luxemburgische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen und berechtigt sein, in Luxemburg zu arbeiten.

Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen, können in dem Unternehmen kandidieren, in dem sie die meisten Stunden pro Woche arbeiten. Arbeiten sie in allen Unternehmen gleich viele Stunden, dürfen sie nur in dem Unternehmen antreten, in dem sie die längste Betriebszugehörigkeit besitzen. Gibt es in diesem Unternehmen keinen Betriebsrat, können sie in dem Unternehmen kandidieren, das Betriebsratswahlen abhalten muss.


Folgende Personen können nicht als (ordentliches oder stellvertretendes) Betriebsratsmitglied gewählt werden:

  • Verwandte und Verschwägerte bis einschließlich 4. Grades des Unternehmensleiters;
  • Geschäftsführer, Direktoren und Personalchefs des Betriebs.

Voraussetzungen

Die Arbeitnehmer müssen mindestens einen Monat vor den Wahlen anhand einer Wahlankündigung per Aushang folgende Informationen erhalten:

  • Datum und Ort der Wahlen;
  • Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Wahlen.
Dieser Aushang muss ebenfalls folgende Informationen enthalten:
  • Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitgliedern;
  • Ort, an dem die interessierten Wähler die Namen der Kandidaten erfahren können;
  • Bedingungen des passiven Wahlrechts (um zu kandidieren);
  • Wahlsystem (relative Mehrheitswahl oder Verhältniswahl);
  • Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Berechnung des Personalbestands berücksichtigt werden:
    • Anzahl der Arbeitnehmer, die mindestens 16 Stunden pro Woche arbeiten;
    • Anzahl der Arbeitnehmer mit Verträgen von weniger als 16 Stunden pro Woche und Gesamtsumme der in ihren Verträgen eingetragenen wöchentlichen Arbeitszeit;
    • Anzahl der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und der Leiharbeitnehmer sowie Anzahl der Stunden ihrer Anwesenheit im Unternehmen während der 12 Monate vor dem für die Erstellung der Wählerverzeichnisse vorgeschriebenen Zeitpunkt.

3 Wochen vor dem Wahltag müssen den Arbeitnehmern alphabetische Listen der Arbeitnehmer, die die Bedingungen des aktiven Wahlrechts (Wähler) und des passiven Wahlrechts (wählbare Kandidaten) erfüllen, bereitgestellt werden.

Sie müssen per Aushang (3 Wochen vor dem Wahlgang) darüber informiert werden, dass jegliche Beschwerde bezüglich dieser Listen dem Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter innerhalb von 3 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Listen zu unterbreiten ist.


Der Aushang mit der Wahlankündigung läutet die Wahlvorgänge ein.
 

Fristen

Die Listen oder Kandidaturen müssen dem Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter spätestens am 15. Tag (Wochenende und Feiertage eingeschlossen) vor Wahlbeginn um 18.00 Uhr übergeben werden. Nach dieser Frist werden keine Kandidaturen mehr angenommen.

Wurde innerhalb dieser Frist jedoch keine gültige Kandidatur eingereicht oder liegt die Zahl der Kandidaturen unter der Zahl der zu besetzenden Sitze, setzt der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter die Wähler und gegebenenfalls die Vorschlagenden der Listen davon in Kenntnis und räumt ihnen eine zusätzliche Frist von 3 Tagen ein.

Vorgehensweise und Details

Seine Kandidatur stellen

Seine Kandidatur stellen

Bei einer Wahl nach dem System der relativen Mehrheitswahl (das Unternehmen hat weniger als 100 Arbeitnehmer) werden die Kandidaturen in Form von Einzelkandidaturen gestellt.

Bei einer Wahl nach dem System der Verhältniswahl (das Unternehmen hat mindestens 100 Arbeitnehmer) werden die Kandidaturen in Form von Listen gestellt.

Die folgenden Kandidaturen sind zulässig:

  • Kandidaturen der Gewerkschaften, die über die allgemeine nationale Tariffähigkeit verfügen (die durchschnittlich 20 % der Stimmen bei den letzten Wahlen der Arbeitnehmerkammer erhalten haben);
  • Kandidaturen der Gewerkschaften, die über die Tariffähigkeit in einem besonders wichtigen Wirtschaftssektor verfügen (die über die nötige Effizienz und Befugnis verfügen, um die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten zu übernehmen und insbesondere die betroffenen Arbeitnehmer dieses Sektors in einem größeren Sozialkonflikt zu unterstützen);
  • Kandidaturen der Gewerkschaften, sofern diese die absolute Mehrheit der Mitglieder des vorherigen Betriebsrates zum Zeitpunkt der Einreichung der Kandidaturen vertreten;
  • bei Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern: Kandidaturen der Gruppe(n) der Arbeitnehmer des Unternehmens, die mindestens 5 % des zu vertretenden Personals bilden, ohne jedoch mehr als 100 Arbeitnehmer zu zählen;
  • bei Unternehmen mit 15 bis 99 Arbeitnehmern: Kandidaturen einer Gruppe von 5 Wählern.

Jeder Liste und jeder Einzelkandidatur muss eine von dem/den Kandidaten unterzeichnete Erklärung beigefügt sein, in der bescheinigt wird, dass sie ihre Kandidatur annehmen.

Eine Liste darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als es (ordentliche und stellvertretende) Betriebsratsmitglieder zu wählen gibt.

Auf jeder Kandidatenliste wird der Name eines Bevollmächtigten verzeichnet, der die Liste beim Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter einreichen soll. Bevollmächtigten, die die Liste einreichen, muss eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden, auf der das Datum und die Uhrzeit der Einreichung, gegebenenfalls die Listennummer und die Information, dass die Einreichung rechtsgültig ist, angegeben sind.

In der Liste sind in alphabetischer Reihenfolge die Namen, die Vornamen und der Beruf der Kandidaten sowie die Bezeichnung der Gewerkschaft oder der Wählergruppe, die diese vorschlägt, aufgeführt.

Niemand darf auf mehr als einer Liste aufgeführt werden, weder als Kandidat noch als Vorschlagender oder als Bevollmächtigter.

Hinweis: Ein Kandidat von einer Liste, die nicht mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erzielt, gilt nicht als gewählt.

Aushang der Kandidatenlisten


Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Kandidaturen wird die Kandidatenliste festgehalten.

Die Liste wird während der letzten 3 Werktage vor der Wahl ausgehängt. Wird in dem Unternehmen per Briefwahl gewählt, müssen die Listen binnen 10 Kalendertagen vor dem Wahltag ausgehängt werden.

Auf den Aushängen sind die Namen, Vornamen und Berufe der Kandidaten angegeben.

Wird nach dem System der Verhältniswahl gewählt, werden auf dem Aushang die gültigen Listen und für jede Liste die Reihenfolge der Vorstellung der Kandidaten angegeben.

Wird nach dem System der relativen Mehrheitswahl gewählt, werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge vorgestellt.

Stille Wahl


Ist die Anzahl der Kandidaten geringer als die Anzahl der im Unternehmen zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder, gelten diese automatisch als gewählt, wenn sie sich über Folgendes einig sind:

  • Ernennung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder;
  • Rangfolge betreffend den Einsatz der stellvertretenden Mitglieder, um die ordentlichen Mitglieder zu ersetzen.

Sind sich die Kandidaten nicht einig, muss der Arbeitgeber das normale Verfahren zur Wahl der Betriebsratsmitglieder einhalten.

Wurde keine gültige Kandidatur eingereicht, setzt der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter die Wähler davon in Kenntnis und räumt ihnen eine zusätzliche Frist von 3 Tagen ein, um ihre Kandidatur zu stellen.

Kandidiert nach Ablauf dieser Frist niemand, erstellt der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter ein entsprechendes Protokoll, das er dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt spätestens an dem für die Wahlen vorgesehenen Datum übermittelt.

Das ITM stellt daraufhin Untersuchungen im Unternehmen an. Auf Vorschlag des ITM werden die Betriebsratsmitglieder dann innerhalb von 2 Monaten nach dem Wahldatum von Amts wegen unter den wählbaren Arbeitnehmern ernannt.


Aufgabe des Betriebsratsmitglieds


Der Betriebsrat übernimmt die Rolle des Vermittlers zwischen den Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber.

Die Aufgabe des Betriebsrats besteht namentlich in der Wahrung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen des Betriebs, was die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit am Arbeitsplatz und der soziale Status angeht.

Der Betriebsrat ist insbesondere dafür zuständig:

  • dem Arbeitgeber individuelle oder kollektive Beschwerden vorzutragen;
  • auf die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge zu achten;
  • individuellen oder kollektiven Streitigkeiten, die zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern auftreten können, vorzubeugen und diese beizulegen;
  • Änderungen an der Geschäftsordnung des Unternehmens vorzuschlagen;
  • im Falle einer Nichtbeilegung der Streitigkeiten, das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) einzuschalten.
  • auf die Gleichbehandlung zu achten, was den Zugang zur Beschäftigung, die berufliche Weiterbildung sowie die Vergütung der Arbeitnehmer anbelangt.

Sobald der Betriebsrat seine Arbeiten aufgenommen hat, muss er aus den Reihen seiner Mitglieder oder aus den Reihen der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens einen Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten ernennen. Dieser ist insbesondere über die Risikobewertung und die Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Unternehmen zu informieren.

Der Betriebsrat muss aus den Reihen seiner Mitglieder ebenfalls einen Gleichberechtigungsbeauftragten ernennen. Dieser hat die Aufgabe, die Gleichbehandlung von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen zu gewährleisten, was den Zugang zur Beschäftigung, Fortbildung und beruflichen Förderung sowie die Vergütung und die Arbeitsbedingungen betrifft.

Dauer des Amtes


Ein Betriebsratsmitglied wird für eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Das Mitglied kann wiedergewählt werden.


Das Amt endet:

  • wenn das betreffende Mitglied nicht wiedergewählt wird;
  • wenn das betreffende Mitglied nicht mehr zum Personal gehört;
  • im Falle einer Kündigung des Betriebsratsmitglieds;
  • wenn die Gewerkschaft, für die die betreffende Person angetreten ist, den Unternehmensleiter davon in Kenntnis setzt, dass diese Person ihr nicht mehr angehört;
  • wenn das Betriebsratsmitglied stirbt;
  • im Falle einer Ablehnung, einer Nichtverlängerung oder eines Entzugs der Arbeitserlaubnis (bei Drittstaatsangehörigen).
Die stellvertretenden Betriebsratsmitglieder treten an die Stelle der ordentlichen Mitglieder:
  • wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist;
  • wenn das Amt eines ordentlichen Mitglieds beendet ist. In diesem Fall führt das stellvertretende Mitglied das Amt des ordentlichen Mitglieds zu Ende.

Ablehnung des Amtes


Lehnt ein gewählter Kandidat sein Amt ab, muss er dem Vorsitzenden des Wahllokals seine Entscheidung spätestens am 6. Tag nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse mitteilen.

Er wird dann durch den Kandidaten ersetzt, der auf der Liste nach ihm die meisten Stimmen erhalten hat.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber:

  • die Arbeitnehmer während der 3 auf die Ablehnung des Amts durch den gewählten Kandidaten folgenden Tage erneut per Aushang informieren;
  • ein neues Protokoll erstellen;
  • dem ITM eine Kopie dieses neuen Aushangs zukommen lassen.

Streitfälle


Werden Beanstandungen bezüglich der Wahlen erhoben, muss der Betreffende den Direktor des ITM per Einschreiben binnen 15 Tagen nach dem letzten Tag des Aushangs der Wahlergebnisse davon in Kenntnis setzen.

Der Direktor des ITM entscheidet binnen 15 Tagen per begründeten Beschluss, nachdem er den oder die Betreffenden angehört hat.
Gegen die Beschlüsse des Direktors des ITM kann binnen 15 Tagen ab ihrer Zustellung Widerspruch bei den Verwaltungsgerichten eingelegt werden.

Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Wird die Wahl vom Direktor des ITM oder von den Verwaltungsgerichten für nichtig erklärt, müssen binnen einer Frist von 2 Monaten ab dem Datum der Nichtigerklärung neue Wahlen abgehalten werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247-76100
    Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr /
  • Regionalstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247-76100
    Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
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    (+352) 247-96100
    Schalter: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Regionalstelle Esch-sur-Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247-76100
    Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
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    (+352) 247-96100
    Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Regionalstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
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    (+352) 247-76100
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  • Regionalstelle Wiltz

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    20, route de Winseler L-9577 Wiltz Luxemburg
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