Bei den Betriebsratswahlen wählen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Betriebsratswahlen abhalten muss jeder Arbeitgeber (unabhängig von der Art seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform und seiner Branche), dessen Unternehmen während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Wahlankündigung mindestens 15 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag beschäftigte.

Alle Arbeitnehmer des Unternehmens können unter bestimmten Bedingungen an den Betriebsratswahlen teilnehmen.
 

Zielgruppe

Alle Arbeitnehmer des Unternehmens können bei den Betriebsratswahlen wählen, vorausgesetzt:

  • sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt;
  • sie sind per Arbeits- oder Ausbildungsvertrag an das Unternehmen gebunden;
  • sie sind am Wahltag seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt.
     

Voraussetzungen

Die Arbeitnehmer müssen mindestens einen Monat vor den Wahlen anhand einer Wahlankündigung per Aushang folgende Informationen erhalten:

  • Datum und Ort der Wahlen;
  • Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Wahlen.
Dieser Aushang muss ebenfalls folgende Informationen enthalten:
  • Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder;
  • Ort, an dem die interessierten Wähler die Namen der Kandidaten erfahren können;
  • Bedingungen des passiven Wahlrechts (um zu kandidieren);
  • Wahlsystem (relative Mehrheitswahl oder Verhältniswahl);
  • Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Berechnung des Personalbestands berücksichtigt werden:
    • Anzahl der Arbeitnehmer, die mindestens 16 Stunden pro Woche arbeiten;
    • Anzahl der Arbeitnehmer mit Verträgen von weniger als 16 Stunden pro Woche und Gesamtsumme der in ihren Verträgen eingetragenen wöchentlichen Arbeitszeit;
    • Anzahl der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und der Leiharbeitnehmer sowie Anzahl der Stunden ihrer Anwesenheit im Unternehmen während der 12 Monate vor dem für die Erstellung der Wählerverzeichnisse vorgeschriebenen Zeitpunkt.

3 Wochen vor dem Wahltag müssen den Arbeitnehmern alphabetische Listen (nach der Vorlage für die Veröffentlichung der Wählerverzeichnisse – Betriebsrat) der Arbeitnehmer, die die Bedingungen des aktiven Wahlrechts (Wähler) und des passiven Wahlrechts (wählbare Kandidaten) erfüllen, bereitgestellt werden.

Sie müssen per Aushang (3 Wochen vor dem Wahlgang) darüber informiert werden, dass jegliche Beschwerde bezüglich dieser Listen dem Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter innerhalb von 3 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Listen zu unterbreiten ist.

Der Aushang mit der Wahlankündigung läutet die Wahlvorgänge ein.
 

Fristen

Die Abstimmung muss im Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Wahlvorgänge erfolgen.

Bei Briefwahl muss der Wähler sicherstellen, dass sein Stimmzettel rechtzeitig im jeweiligen Wahllokal ankommt.
 

Vorgehensweise und Details

Betriebsratswahlen

Wahl in Unternehmen mit 15 bis 99 Beschäftigten: relative Mehrheitswahl

In Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern finden die Wahlen nach dem System der Mehrheitswahl (relative Mehrheit) statt.

In diesem System werden die Kandidaturen in Form von Einzelkandidaturen gestellt (nach der Vorlage für Einzelkandidaturen).

Jeder Wähler darf eine Stimme pro Kandidat abgeben und verfügt über so viele Stimmen, wie ordentliche und stellvertretende Betriebsratsmitglieder zu wählen sind:

  • in Unternehmen mit 15 bis 25 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 1 ordentliches und 1 stellvertretendes Mitglied;
  • in Unternehmen mit 26 bis 50 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 2 ordentliche und 2 stellvertretende Mitglieder;
  • in Unternehmen mit 51 bis 75 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 3 ordentliche und 3 stellvertretende Mitglieder;
  • in Unternehmen mit 76 bis 100 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 4 ordentliche und 4 stellvertretende Mitglieder.

Die Stimmvergabe erfolgt per Kreuz (+ oder x) in das hierfür vorgesehene Kästchen hinter dem Namen des Kandidaten.

Der bzw. die Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Die nachfolgenden Kandidaten werden zu stellvertretenden Mitgliedern, und zwar bis in Höhe der Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder.

Wahl in Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern: Verhältniswahl

In Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern finden die Wahlen nach den Regeln der Verhältniswahl statt.

Die Höchstzahl der Kandidaten auf einer Liste entspricht der Gesamtzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder.

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab und kann von 8 bis zu mehr als 50 (ordentliche und stellvertretende Mitglieder) reichen.

Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen wie zu wählende ordentliche und stellvertretende Mitglieder. Der Wähler kann bis in Höhe der Stimmen, über die er verfügt, jedem der Kandidaten auf einer oder mehreren Listen 2 Stimmen geben. Die Stimmvergabe erfolgt per Kreuz (+ oder x) in das hierfür vorgesehene Kästchen hinter dem Namen des Kandidaten.

Kreuzt der Wähler das Feld über einer Liste an, stimmt er für die gesamte Liste und gibt somit jedem der Kandidaten dieser Liste eine Stimme.

Eine Liste, die nicht mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erzielt, erhält keinen Sitz.

Gemeinsamkeiten der 2 Wahlsysteme

Jeder selbst teilweise geschwärzte Kreis bzw. jedes selbst unvollkommene Kreuz gilt als ordnungsgemäße Abstimmung, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.

Jedes an einer anderen Stelle als in dem vorgesehenen Kästchen gesetzte Kreuz bewirkt die Nichtigkeit des Stimmzettels.

Der Wähler darf auch keine Eintragungen, Unterschriften, Streichungen oder sonstigen Zeichen auf dem Stimmzettel vornehmen.

Ablauf der Wahlen

Wahlen vor Ort

Der Unternehmensleiter muss die Wahlen so organisieren, dass jeder Arbeitnehmer sachlich gesehen die Möglichkeit hat, sich während seiner Arbeitszeit ohne Lohneinbuße zur Urne zu begeben.

An einem oder mehreren per Aushang bekanntzugebenden Orten im Unternehmen befindet/befinden sich (ein) Wahllokal(e) mit Wahlurnen.

Wenn die Wähler vorstellig werden, hakt einer der Beisitzer des Wahllokals ihren Namen auf den vom Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter erstellten alphabetischen Listen ab.

Jeder Wähler erhält einen zweimal in der Mitte zu einem Rechteck gefalteten und auf der Rückseite abgestempelten Stimmzettel. Beschädigt ein Arbeitnehmer den ihm ausgehändigten Stimmzettel, kann er nach einem neuen fragen. Den ersten Zettel muss er zurückgeben.

Die Wähler geben ihren Namen an und müssen sich gegebenenfalls mit einem Personalausweis, Reisepass, Firmenausweis oder sonstigen Dokument, das mit einem Foto versehen ist, ausweisen.

Die Arbeitnehmer füllen den Stimmzettel unbeobachtet in einer hierfür vorgesehenen Kabine aus. Nachdem er erneut zweimal in der Mitte mit dem Stempel nach außen gefaltet wurde, muss der Stimmzettel in die Urne geworfen werden.

Es ist nicht zulässig, per Vollmacht zu wählen: Der Stimmzettel ist den Betroffenen direkt auszuhändigen.

Briefwahl

Sofern der Unternehmensleiter einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsminister gestellt hat, dem dieser stattgegeben hat, können die am Wahltag aus folgenden Gründen abwesenden Arbeitnehmer per Briefwahl wählen:

  • arbeitsorganisatorischen Gründen;
  • Krankheit;
  • Arbeitsunfall;
  • Mutterschaft;
  • Urlaub.

Sofern die Wähler die entsprechenden Bedingungen an diesem Datum erfüllen, erhalten sie mindestens 10 Tage vor der Wahl per Einschreiben die Stimmzettel mit den Anleitungen für die Wahlen.

Die Stimmzettel für die Briefwahl werden zweimal in der Mittel zu einem Rechteck gefaltet und in einen ersten neutralen Umschlag gesteckt, der offen gelassen wird. Ein ebenfalls offener 2. Umschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des Wahllokals sowie eine freie Stelle für die Unterschrift des Wählers trägt, wird beigelegt. Auch der Aushang der Kandidaturen sowie eine Kopie des Ministerialbeschlusses zur Genehmigung der Briefwahl sind beigelegt.

Nachdem sie ihre Stimme abgegeben haben, falten die Wähler den Stimmzettel erneut zweimal in der Mitte zu einem Rechteck mit dem Stempel des Betriebs nach außen und stecken ihn in den neutralen Umschlag. Der geschlossene neutrale Umschlag muss in den Umschlag gesteckt werden, der die Anschrift des Vorsitzenden des Wahllokals trägt.

Diesen Umschlag müssen die Wähler unterzeichnen und bei der Post per Einschreiben aufgeben, und zwar innerhalb einer ausreichenden Frist, damit er dem Wahllokal vor Abschluss des Wahlgangs zugehen kann. Nach dieser Frist wird kein Umschlag mehr angenommen, unabhängig vom Poststempel.

Das Porto geht zulasten des Unternehmens.

Die Wähler des Unternehmens, die per Briefwahl an der Wahl teilnehmen dürfen, können ihren Stimmzettel für die Briefwahl und die 2 Umschläge auch gegen Empfangsbestätigung beim Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter abholen. Anschließend können sie den Umschlag mit ihrem Stimmzettel gegen Empfangsbestätigung vor Abschluss des Wahlgangs beim Vorsitzenden des Wahllokals abgeben.

Die Umschläge werden am Wahltag geöffnet. Die Stimmzettel werden in die Urne geworfen, ohne vorher auseinandergefaltet zu werden.

Streitfälle

Stellt ein Wähler Unregelmäßigkeiten beim Ablauf der Wahlen fest, kann er den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) per Einschreiben binnen 15 Tagen nach dem letzten Tag des Aushangs der Wahlergebnisse darüber informieren.

Der Direktor des ITM entscheidet binnen 15 Tagen per begründeten Beschluss, nachdem er den oder die Betreffenden angehört hat.

Gegen die Beschlüsse des Direktors des ITM kann binnen 15 Tagen ab ihrer Zustellung Widerspruch bei den Verwaltungsgerichten eingelegt werden.

Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Wird die Wahl vom Direktor des ITM oder von den Verwaltungsgerichten für nichtig erklärt, müssen binnen einer Frist von 2 Monaten ab dem Datum der Nichtigerklärung neue Wahlen abgehalten werden.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

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