Als Gebietsansässiger Arbeitslosengeld beantragen

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Im Falle einer unverschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Ausgleich für den Verlust der Haupt- oder einzigen Einkommensquelle. Somit wird der Betroffene zum Arbeitslosengeldempfänger.

Die Sozialabgaben und Steuern, die allgemein für die Löhne vorgesehen sind, werden vom Betrag des Vollarbeitslosengeldes in Abzug gebracht. Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) tritt an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt den Arbeitgeberanteil der Abgaben. 

Zielgruppe

Sofern sie die Bedingungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld erfüllen und im Großherzogtum Luxemburg ansässig sind, können folgende Personen Arbeitslosengeld beziehen:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige;
  • Jugendliche nach Beendigung ihrer Ausbildung.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld ist die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM).

Vorgehensweise und Details

Von der Vollarbeitslosigkeit betroffene Arbeitnehmer

Empfänger von Vollarbeitslosengeld

Folgende Arbeitslose können Vollarbeitslosengeld beziehen:

  • diejenigen, die zuvor einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind;
  • diejenigen, die zuvor einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sind (vorausgesetzt, sie haben mindestens 16 Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgeber gearbeitet);
  • diejenigen, die zuvor bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren (vorausgesetzt, sie haben eine oder mehrere Beschäftigungen von insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche innerhalb eines Monats verloren und ihr verbleibendes Einkommen beträgt weniger als 150 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer);
  • unter bestimmten Bedingungen diejenigen, die zuvor auf Beschluss intern wiedereingegliedert worden sind und deren Vertrag abläuft (vorausgesetzt, der 1. Wiedereingliederungsbeschluss bezieht sich auf eine oder mehrere Beschäftigung(en) von insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche und das Einkommen beträgt weniger als 150 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer).

Bedingungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslose:

  • unverschuldet arbeitslos geworden sein (wodurch die Auflösung des Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag sowie ungerechtfertigte Aufgaben des Arbeitsplatzes und arbeitnehmerseitige Kündigungen ausgeschlossen sind);
  • zu den folgenden Zeitpunkten auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet ansässig sein:
  • zwischen 16 und 64 Jahren alt sein;
  • arbeitsfähig, verfügbar und bereit sein, jede angemessene Beschäftigung anzunehmen;
  • bei der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein und einen Antrag auf Vollarbeitslosengeld stellen;
  • im Laufe der 12 Monate vor seiner Meldung als Arbeisuchender bei der ADEM während mindestens 26 Wochen im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverträge beschäftigt gewesen sein (mindestens 16 Stunden pro Woche). 

Wegen einer schwerwiegenden Verfehlung entlassene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Falle einer Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung oder einer arbeitnehmerseitigen Kündigung wegen sexueller Belästigung können sie jedoch ein Eilverfahren in Sachen Arbeitslosengeld bei dem in Eilsachen tagenden örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um einen vorläufigen Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von 182 Kalendertagen, der einmal verlängert werden kann (365 Tage insgesamt), zu erwirken.

Damit ein solcher Antrag für zulässig erklärt werden kann, muss jedoch eine Kündigungsschutzklage zur Hauptsache vor dem gleichen örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, muss er dem Beschäftigungsfonds alle als Arbeitslosengeld bezogenen Beträge erstatten.

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer, der bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig (krankgemeldet) ist, bezieht er nicht sofort Arbeitslosengeld, sondern zuerst und bis zum Ende seiner Arbeitsfähigkeit Krankengeld.

Im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft während des Entschädigungszeitraums bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Vorgehensweise

Nach der Meldung als Arbeitsuchender bei der ADEM muss der Antragsteller schnell (innerhalb von 2 Wochen) bei der Abteilung für Vollarbeitslosengeld (Service Prestations de chômage complet) der ADEM vorstellig werden und dort Folgendes vorlegen:

  • sein Kündigungsschreiben und/oder seinen Arbeitsvertrag;
  • Kopien seiner letzten 6 Lohnzettel.

Der zuständige Sachbearbeiter der ADEM händigt ihm mehrere Formulare, die er ausfüllen muss, aus:

  • einen Antrag auf Vollarbeitslosengeld;
  • eine Einkommenserklärung;
  • eine Arbeitgeberbescheinigung (die er vom ehemaligen Arbeitgeber ausfüllen lassen muss).

Nachdem er alle Belege erhalten hat, prüft der zuständige Sachbearbeiter der ADEM den Antrag auf Vollarbeitslosengeld und ist anschließend für die Akte zuständig.

Höhe der Leistungen

Berechnung der Höhe der Leistungen

Die Höhe des vollen Arbeitslosengeldes wird auf der Grundlage des tatsächlich vom Arbeitnehmer im Laufe der 3 seiner Arbeitslosigkeit vorangehenden Monate bezogenen Bruttolohns berechnet. Unter gewissen Bedingungen kann dieser Zeitraum von 3 Monaten auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Geldwerte Vorteile aus dem letzten Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Leasingfahrzeugs, werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.

Die ADEM berücksichtigt die Bereitstellung eines Leasingfahrzeugs aber nur, wenn:

  • die Bereitstellung des Leasingfahrzeugs integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags des betroffenen Arbeitnehmers war;
  • für den der Bereitstellung des Dienstwagens entsprechenden Betrag Sozialversicherungsbeiträge an das Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la Sécurité sociale - CCSS) gezahlt wurden.

Etwaige 13. Monatsgehälter werden bei der Berechnung des Bruttolohns, der als Grundlage der Bestimmung des Arbeitslosengeldes dienen soll, nicht berücksichtigt.

Der Betrag des vollen Arbeitslosengeldes entspricht 80 % des so errechneten letzten Bruttolohns bzw. 85 % dieses Lohns, wenn der Arbeitslose Kinder hat.

Bei geschiedenen Eltern sind weder das Sorgerecht noch die Zahlung von Unterhalt Kriterien für die Bewilligung des Prozentsatzes von 85 %.
Höchstbetrag der Leistungen

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt. Diese Obergrenze wird jedoch nach und nach reduziert, je länger das Arbeitslosengeld bezogen wird. In diesem Zusammenhang spricht man von „Degressivität der Obergrenze”: nach 9 Monaten Arbeitslosengeldbezug (273 Tage) während eines Zeitraumes von 12 Monaten wird die Obergrenze auf das 2-Fache des sozialen Mindestlohns herabgesetzt (diese Bestimmungen bezüglich der Entschädigungsobergrenze gelten bis zum 31. Dezember 2017).

Der Arbeitslosengeldempfänger muss der zuständigen Vermittlungsstelle sämtliche Einkünfte aus einer regelmäßigen oder gelegentlichen vergüteten beruflichen Tätigkeit melden, da diese Einkünfte unter Umständen gegen das volle Arbeitslosengeld aufgerechnet werden können.

Dauer des Leistungsbezugs

Im Regelfall entspricht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Zeit, in der der Antragsteller während des für die Anspruchsberechnung relevanten Zeitraums erwerbstätig war (in ganzen Monaten).

Jeder Arbeitslose, der die Bedingungen zur Bewilligung erfüllt, erhält innerhalb von 24 Monaten maximal 365 Tage lang Arbeitslosengeld. In bestimmten Fällen kann beim zuständigen Berater auch eine Verlängerung des Leistungsbezugs beantragt werden:

  • Arbeitsloser im Alter von 50 Jahren, der länger als 30 Jahre gearbeitet hat: + 12 Monate;
  • Arbeitsloser im Alter von 50 Jahren, der länger als 25 Jahre gearbeitet hat: + 9 Monate;
  • Arbeitsloser im Alter von 45 Jahren, der länger als 20 Jahre gearbeitet hat: + 6 Monate (diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017);
  • schwer zu vermittelnder Arbeitsloser (älter als 55 Jahre): + 6 Monate;
  • Arbeitsloser, der an Praktika oder Kursen teilgenommen hat: + 6 Monate;
  • Arbeitsloser, der an einer gemeinnützigen Arbeiten teilgenommen hat: um den entsprechenden Zeitraum, während dem der Arbeitssuchende die gemeinnützigen Arbeit geleistet und Entschädigung bezogen hat;
  • Arbeitssuchender, der an Berufsbildungspraktika teilngenommen hat: Wird der Arbeitssuchende nicht eingestellt, wird sein Anrecht auf Vollarbeitslosengeld um die tatsächliche Dauer des Berufsbildungspraktikums verlängert.
  • von einem Unternehmen entlassener Arbeitslosengeldempfänger, der zum Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens 6 Monaten Teilarbeitslosengeld bezieht: + 6 Monate (diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017);
  • Arbeitslosengeldempfänger, der seine Arbeit infolge einer Einstellung der Tätigkeiten seines Arbeitgebers (Tod, Erwerbsunfähigkeit und Insolvenz) verloren hat: + 6 Monate (diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017).

Rechte und Pflichten

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, muss der Arbeitslosengeldempfänger:

  • an den vom zuständigen Berater der ADEM angegebenen Tagen und Uhrzeiten oder, wenn kein Termin geplant ist, mindestens einmal pro Monat bei der ADEM vorstellig werden;
  • dem zuständigen Berater alle Änderungen seiner persönlichen Situation unverzüglich mitteilen.

Tut er das nicht, kann die ADEM Sanktionen anwenden, die bis zu 7 Tagen Streichung von der Liste der Arbeitslosengeldempfänger gehen können, außer der Arbeitslose hat seinen zuständigen Berater im Voraus informiert und er war vom Termin befreit (wegen eines Auslandsaufenthalts, einer Fortbildung usw.). 

Die maximale Dauer der Freistellungen beträgt 25 Tage pro Jahr. Während dieser Dauer wird der Anspruch auf Vollarbeitslosengeld ausgesetzt. Nach dem Zeitraum, in dem der Arbeitslose nicht verfügbar war, muss er am 1. Werktag nach dessen Ende bei seinem zuständigen Berater vorstellig werden.

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet:

  • wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
  • wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
  • wenn die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten wurde;
  • im Falle einer nicht gerechtfertigten Ablehnung eines angemessenen Arbeitsplatzes;
  • im Falle einer nicht gerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an von der ADEM vorgeschriebenen Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen;
  • wenn der Arbeitslose keinerlei Anstrengungen unternimmt, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.
In diesem Fall kann der Direktor der ADEM einen Voll- oder Teilentzug des Arbeitslosengeldes anordnen.

Von der Vollarbeitslosigkeit betroffene Jugendliche

Empfänger von Vollarbeitslosengeld

Folgende Jugendliche können Vollarbeitslosengeld beziehen:

  • Jugendliche, die einen Vollzeitstudienzyklus abgeschlossen haben;
  • jugendliche Schulabbrecher;
  • jugendliche Praktikanten/Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Ausbildung keine Anstellung finden.

Die vollständigen Modalitäten für die Bewilligung von Vollarbeitslosengeld an Jugendliche sind der Internetseite der ADEM zu entnehmen.

Bedingungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Jugendliche:

  • seinen Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • arbeitsfähig sein;
  • bereit sein, jede von der ADEM vorgeschlagene Beschäftigung anzunehmen.

Die Leistungen werden gemäß den folgenden Modalitäten bewilligt:

Qualifikationen

Alter

Rechte

kein Diplom jünger als 21 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
kein Diplom älter als 21 Jahre kein Arbeitslosengeld
Bestandene Ausbildung bei einem Arbeitgeber jünger als 23 Jahre sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bestandener schulischer Teil der Ausbildung jünger als 23 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
Bestandene Ausbildung (schulischer Teil und bei einem Arbeitgeber) älter als 23 Jahre kein Arbeitslosengeld
Bestandene Abschlussprüfung des Sekundarunterrichts jünger als 25 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
Bestandene Abschlussprüfung des Sekundarunterrichts älter als 25 Jahre kein Arbeitslosengeld
4 Jahre Universität bestanden (Master I) jünger als 28 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
4 Jahre Universität bestanden (Master I) älter als 28 Jahre kein Arbeitslosengeld
Abbruch eines Studiums jünger als 25 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld


In folgenden Fällen wird kein Arbeitslosengeld bewilligt:
  • ungerechtfertigte Aufgabe eines Arbeitsplatzes oder Ausbildungsvertrags;
  • Auflösung des Ausbildungs- oder Praktikumsvertrags wegen schwerwiegender Verfehlung;
  • Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung.

Vorgehensweise

Der jugendliche Arbeitslose muss sich bei der ADEM arbeitsuchend melden.

Die ADEM hat ein Betreuungskonzept für Arbeitsuchende eingeführt, um ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Um diesen Arbeitsuchenden dabei behilflich zu sein, alle für ein Bewerbungsgespräch erforderlichen Unterlagen vorzubereiten, wurde der Leitfaden Lebenslauf/Bewerbungsschreiben ausgearbeitet.

Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes

Bei folgenden Jugendlichen wird das Arbeitslosengeld nach Ablauf einer Frist von 26 Wochen nach der Meldung als Arbeitsuchender gezahlt:

  • Jugendliche, die länger als 9 Jahre die Schule besucht haben;
  • Jugendliche, die ihre von der ADEM organisierten Kurse/Berufsausbildungslehrgänge/Betriebspraktika beendet haben.

Im Falle eines Schulabbruchs im Laufe eines Schuljahres, beginnt der berücksichtigte Zeitraum erst 6 Monate nach Ende des Schuljahres.

Höhe der Leistungen

Das Arbeitslosengeld beträgt:

  • 40 % des sozialen Mindestlohns bei Jugendlichen zwischen 16 und 17 Jahren oder bei Jugendlichen, die ihre Abschlussprüfungen im Rahmen ihrer Ausbildung nicht bestanden haben;
  • 70 % des sozialen Mindestlohns bei allen anderen Jugendlichen.

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet:

  • wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
  • wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
  • im Falle einer nicht gerechtfertigten Ablehnung eines angemessenen Arbeitsplatzes;
  • im Falle einer nicht gerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an von der ADEM vorgeschriebenen Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen.

Von der Vollarbeitslosigkeit betroffene Selbstständige

Empfänger von Vollarbeitslosengeld

Selbstständige, die ihre Tätigkeit aus folgenden Gründen einstellen mussten, können Arbeitslosengeld beantragen:

  • wegen wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten;
  • aus medizinischen Gründen;
  • aus durch Dritte verschuldeten Gründen;
  • in Fällen höherer Gewalt.

Bedingungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes

 Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Selbstständige:

  • bei der ADEM als arbeitsuchend gemeldet und vor seiner Meldung mindestens 6 Monate selbstständig gewesen sein;
  • seit mindestens 2 Jahren (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger) bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert gewesen sein;
  • zum Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit seinen Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • zwischen 16 und 64 Jahren alt sein;
  • während mindestens 6 Monaten vor der Meldung als Arbeitsuchender als Selbstständiger tätig gewesen sein;
  • arbeitsfähig, verfügbar und bereit sein, jede angemessene Beschäftigung anzunehmen.

Vorgehensweise

Der arbeitslose Selbstständige muss sich bei der ADEM arbeitsuchend melden.

Höhe der Leistungen

Wird ihm der Bezug von Arbeitslosengeld bewilligt, hat der Selbstständige Anspruch auf:

  • Arbeitslosengeld in Höhe von 80 % des Einkommens, welches in den letzten 2 Geschäftsjahren als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenkasse gedient hat, oder
  • Arbeitslosengeld in Höhe von 85 %, wenn er unterhaltsberechtigte Kinder hat.

Bei geschiedenen Eltern sind weder das Sorgerecht noch die Zahlung von Unterhalt Kriterien für die Bewilligung des Prozentsatzes von 85 %.

Der Mindestbetrag des Arbeitslosengeldes beläuft sich auf 80 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Es ist auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt.

Hat der Selbstständige seine Beitragspflicht nicht erfüllt, wird das Arbeitslosengeld auf 80 % (gegebenenfalls auf 85 %) des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer gekürzt. Selbstständige, bei denen die Berechnung des Arbeitslosengeldes in Erwartung der endgültigen Aufstellung des beruflichen Einkommens auf vorläufigen Bemessungsgrundlagen basiert, können gegebenenfalls nach der Neuberechnung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge durch das Sozialversicherungszentrum eine Anpassung des Arbeitslosengeldes beantragen.

Dauer des Leistungsbezugs

Das Arbeitslosengeld wird dem arbeitslosen Selbstständigen in der Regel während 12 Monaten bei einem Bezugszeitraum von 24 Monaten gezahlt (verschiedene Arten der Verlängerung sind jedoch je nach Sachlage möglich).

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet:

  • wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
  • wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
  • im Falle einer nicht gerechtfertigten Ablehnung eines angemessenen Arbeitsplatzes;
  • im Falle einer nicht gerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an von der ADEM vorgeschriebenen Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen.

Beanstandung einer Verweigerung oder Streichung des Arbeitslosengeldes

Wenn der Direktor der Agentur für Arbeit beschließt, einem Arbeitsuchenden das Arbeitslosengeld zu verweigern oder zu streichen, kann Letzterer einen Antrag auf Überprüfung bei der Speziellen Überprüfungskommission (Commission spéciale de réeexamen - CSR) einreichen.

Die CSR setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • 3 Vertretern der Arbeitgeberschaft;
  • 3 Vertretern der Arbeitnehmerschaft, die vom Minister für Arbeit und Beschäftigung ernannt werden.

Der Arbeitslosengeldempfänger kann vor Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des Direktors der ADEM per Einschreiben bei der CSR einen Antrag auf Überprüfung einreichen.

Wird seinem Antrag von der CSR nicht stattgegeben, kann der Arbeitsuchende auf einfachen Antrag, der formlos und in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist, beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la Sécurité sociale - CASS) innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses Widerspruch einlegen.

Wird der Beschluss des CASS ebenfalls angefochten, muss per Antrag, der in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist, innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Beschlusses des CASS beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la Sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden. Gegen den vom CSSS erlassenen Beschluss kann wiederum Widerspruch vor dem Revisionsgericht (Cour de cassation) eingelegt werden.

In dem Antrag an das CASS und/oder das CSSS ist der Sachverhalt, auf dem der Widerspruch oder die Berufung gründet, kurz zu schildern. Die Anrufung der Sozialversicherungsgerichte hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Beschluss der Speziellen Überprüfungskommission ist während der gesamten Verfahrensdauer weiterhin anwendbar.

Änderung der persönlichen Situation während der Arbeitslosigkeit

Im Falle einer speziellen Situation, wie Krankheit, Auslandsaufenthalt, Abwesenheit aus persönlichen Gründen, Teilnahme an einer Fortbildung oder Annahme einer Teilzeitstelle bzw. einer vorübergehenden Beschäftigung, sollte der Arbeitslosengeldempfänger seinen zuständigen Berater bei der ADEM unter Einhaltung folgender Modalitäten informieren:

  • im Falle einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen;
  • im Falle eines Auslandsaufenthalts oder einer Abwesenheit ist vor der Abreise ein Urlaubsantrag zu unterzeichnen und bestätigen zu lassen;
  • im Falle einer Teilzeitstelle oder einer vorübergehenden Beschäftigung muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Kopie des entsprechenden Arbeitsvertrags vorlegen;
  • im Falle einer Fortbildung ist eine entsprechende Anmeldebescheinigung vorzulegen.

Dauert die vorübergehende Beschäftigung zwischen 1 Woche und 1 Monat, wird die Akte vorübergehend geschlossen und nach Beendigung der Beschäftigung wieder geöffnet. Der Betroffene muss seinen Arbeitsvermittler von der vorübergehenden Beschäftigung in Kenntnis setzen und ihm - sofern möglich - eine Kopie des entsprechenden Vertrags aushändigen.

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitsagentur

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