Allgemeines Verzeichnis

Der Verweis einer Sache an das allgemeine Verzeichnis bedeutet die Aussetzung einer Sache. Es wird keine Sitzung mehr in dieser Sache anberaumt, bis eine Partei beantragt, dass für ihre Angelegenheit erneut eine Sitzung anberaumt wird. Durch die Eintragung einer Sache in das allgemeine Verzeichnis wird das Verfahren nicht eingestellt. Der Verweis einer Sache an das allgemeine Verzeichnis darf nicht mit der Streichung einer Sache oder dem Rücktritt von einem Verfahren oder einer Klage verwechselt werden.

Zum letzten Mal aktualisiert am