Eine Erbschafts- oder Übergangserklärung abgeben

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nach dem Tod einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in Luxemburg hatte, müssen die Erben und Universalvermächtnisnehmer bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) eine Erbschaftserklärung abgeben.

Diese Erklärung dient als Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Darin sind Art und Wert der beweglichen und nicht beweglichen Vermögensgegenstände des Nachlasses sowie die Verbindlichkeiten des Erblassers angegeben.

Soweit der Nachlass von der Erbschaftsteuer befreit ist, vermindert sich der Umfang der zu erklärenden Angaben.

Die Erben und alle Vermächtnisnehmer und Beschenkten einer Person, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luxemburg hatte, dort aber Immobilien besaß, müssen ebenfalls eine Erklärung für diese Immobilien abgeben. Diese Erklärung dient als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer, die für die Immobilien in Luxemburg zu zahlen ist.

Zielgruppe

Die Erben und Universalvermächtnisnehmer eines Verstorbenen, der seinen letzten Wohnsitz in Luxemburg hatte.

Die Erben und alle Vermächtnisnehmer und Beschenkten eines Verstorbenen, der in Luxemburg gelegene Immobilien besaß.

Voraussetzungen

Die Erben können vorher prüfen, ob der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hatte oder nicht. Die Existenz eines schriftlichen Testaments hat einen Einfluss auf die Erbschaftserklärung.

Die Erben können eine Suche nach einem Testament im Register der letztwilligen Verfügungen bei der AED beantragen. 

Jede Person, die eine Testamentsuche beantragt, muss eine Gebühr zahlen:

  • in Höhe von 10 Euro, wenn der Antrag elektronisch gestellt wird;
  • in Höhe von 20 Euro, wenn der Antrag über das Papierformular gestellt wird.

Fristen

Die Erklärung muss schriftlich binnen 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers eingereicht werden, sofern diese Person in Luxemburg verstorben ist.

Ist der Erblasser im Ausland verstorben, sind längere Fristen vorgesehen:

  • 8 Monate, wenn er in einem anderen europäischen Land verstorben ist;
  • 12 Monate, wenn er in Amerika verstorben ist;
  • 24 Monate, wenn er in Afrika, Asien oder Australien verstorben ist.

Kosten

Die Erklärung kann folgendermaßen verfasst sein:

  • auf gestempeltem Papier: die Kosten hängen von der Größe des Papiers ab (die Mindeststempelgebühr beträgt 2 Euro) oder;
  • formlos: in diesem Fall wird eine Stempelmarke angebracht.

Diese Kosten kommen noch zu den Kosten für die Testamentsuche hinzu.

Wird die Erklärung mithilfe eines Notars verfasst, werden zusätzliche Notarkosten fällig, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Vorgangs errechnen.

Die Hinzuziehung eines Notars für die Verfassung der Erklärung ist nicht vorgeschrieben, jedoch ratsam, insbesondere bei einer komplizierten Erbschaft.

Vorgehensweise und Details

Formulierung der Erklärung

Da es kein Formular für die Anfertigung von Erbschafts- und Übergangserklärungen gibt, ist die Erklärung zulässig, solange sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Es wird empfohlen, sich zwecks Abfassung einer Erbschaftserklärung bei einer Dienststelle der AED oder einem Notar zu erkundigen.

Erklärung betreffend den Nachlass einer Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hatte

Einreichung der Erklärung

Die Erbschaftserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Dienststelle der AED eingereicht werden. Zuständig ist die Dienststelle, die für den Ort in Luxemburg zuständig ist, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Welche Angaben in der Erbschaftserklärung verlangt werden, hängt davon ab, ob Erbschaftsteuer zu zahlen ist oder nicht.

Die Erbschaft unterliegt der Erbschaftsteuer

In der Erbschaftserklärung müssen die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen mit der jeweiligen Höhe aufgelistet werden. Zudem ist Folgendes anzugeben:

  • die Personalien des Verstorbenen, sein letzter Wohnsitz sowie der Ort und das Datum des Todes;
  • die Namen, Vornamen, Eigenschaften und Wohnsitze der Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten;
  • ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und der Erbanteil, den jeder erhält;
  • eine Domizilwahl;
  • die Art der Vermögensgegenstände: Immobilien, bewegliche Vermögensgegenstände, Aktien, Anleihen, Bankkonten, Kunstwerke, Fahrzeuge usw.;
  • Wert der Vermögensgegenstände, die Eigentum des Verstorbenen waren. Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung kann den Wert der von den Erklärenden angegebenen Vermögensgegenständen berichtigen;
  • bei Immobilien, die Eigentum des Verstorbenen sind:
    • ihre Beschaffenheit;
    • die Gemeinde, in der sie gelegen sind;
    • ihre Adresse;
    • die Angabe des Flächeninhalts bei unbebauten Grundstücken;
  • bei Forderungen, d. h. Beträgen, die dem Verstorbenen von anderen Personen geschuldet werden:
    • die Höhe mit dem Grund;
    • der Name, der Beruf und der Wohnsitz des Schuldners;
  • die Schulden des Verstorbenen, d. h.:
    • Schulden bei einer Bank, die ihm ein Darlehen bewilligt hat;
    • Schulden für den Kauf eines Vermögensgegenstands (z. B. ein Auto);
    • Steuerschulden: Steuern, die noch auf das Einkommen des Verstorbenen geschuldet werden, oder die vom Verstorbenen für seine Immobilien geschuldete Grundsteuer;
    • Beerdigungskosten;
    • am Tag des Todes für den Bezug von Wasser, Gas, Strom usw. geschuldete Beträge;
  • falls der Verstorbene den Nießbrauch an bestimmten Gütern hatte: die Beschreibung dieser Güter samt Angabe derjenigen, die in den Genuss des vollen Eigentums gelangt sind;
  • die Angabe, ob der Verstorbene Güter von seinen Eltern mit der Maßgabe erhalten hatte, sie an seine Nachfahren zu übergeben (Familienfideikommiss).
Wird der Nachlass auf der Grundlage eines Testaments vererbt, müssen in der Erklärung die gesetzlichen Erben angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht erforderlich, wenn die gesamte Erbschaft mit dem Höchstsatz der Erbschaftsteuer von 15 % belegt ist.
Die Erbschaft unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

In diesem Fall muss die Erklärung nur folgende Angaben erhalten:

  • die Namen der Erben;
  • die Einzelheiten der in Luxemburg gelegenen Immobilien, die sie erben (die Einstellung des Nießbrauchs muss immer angegeben werden).

Belege

Der Erklärung sind folgende Belege beizufügen:

  • das Original des Personalausweises oder Reisepasses des oder der Erklärenden;
  • das Original der Sterbeurkunde und die persönlichen Daten des Verstorbenen, d. h. Name, Vorname(n), Beruf und Verwandtschaftsgrad (Vater, Ehepartner usw.) in Bezug auf die Erklärenden/Erben;
  • das Original des Katasterauszugs (höchstens ein Jahr alt), auf dem Folgendes angegeben ist:
    • die vom Verstorbenen als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie, selbst wenn er nicht deren Eigentümer war. In diesem Fall steht auf dem Katasterauszug „néant“;
    • die dem Verstorbenen in Luxemburg gehörenden Immobilien;
  • beim Tod eines Ehepartners: eine beglaubigte Kopie des Ehevertrags (falls vorhanden);
  • Nachweise für die Verbindlichkeiten.

Erklärung für in Luxemburg gelegene Immobilien eines Verstorben, der seinen letzten Wohnsitz nicht dort hatte

Einreichung der Erklärung

Die Erben und alle Vermächtnisnehmer und Beschenkten der in Luxemburg gelegenen Immobilien müssen der zuständigen Dienststelle der AED eine Erklärung zukommen lassen, in der das unbewegliche luxemburgische Vermögen und die Schulden im Zusammenhang mit diesen Immobilien einzeln aufgeführt sind.

Die für die für Immobilien geschuldete Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen zuständige Dienststelle ist diejenige des Ortes, an dem die Immobilien gelegen sind.

In der Erklärung ist Folgendes anzugeben:

  • die Personalien des Verstorbenen, sein letzter Wohnsitz sowie der Ort und das Datum des Todes;
  • die Namen, Vornamen, Eigenschaften und Wohnsitze der Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten, ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und der jeweilige Erbanteil der jedem von ihnen zufällt;
  • eine Domizilwahl;
  • die Art der Vermögensgegenstände;
  • ihre Lage: Angabe der Gemeinde und Adresse;
  • die Angabe des Flächeninhalts bei unbebauten Grundstücken;
  • ihr Wert: Die AED kann den Wert der von den Erklärenden angegebenen Vermögensgegenständen berichtigen;
  • die durch die Immobilien gesicherten Schulden;
  • die für den Erwerb, die Verbesserung oder die Erhaltung dieser Immobilien eingegangenen Schulden.

Wird der Nachlass auf der Grundlage eines Testaments vererbt, müssen in der Erklärung die gesetzlichen Erben angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht erforderlich, wenn die gesamte Erbschaft mit dem Höchstsatz der Erbschaftsteuer belegt ist.

Belege

Der/die Erklärende(n) muss/müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • das Original des Personalausweises oder Reisepasses des oder der Erben;
  • das Original der Sterbeurkunde und die persönlichen Daten des Verstorbenen, d. h. Name, Vorname(n), Beruf und Verwandtschaftsgrad (Vater, Ehepartner usw.); in Bezug auf die Erben;
  • das Original des Katasterauszugs (höchstens ein Jahr alt) mit der Bezeichnung des Grundeigentum des Verstorbenen in Luxemburg;
  • beim Tod eines Ehepartners: eine beglaubigte Kopie des Ehevertrages (falls vorhanden);
  • Nachweise für die Verbindlichkeiten.

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Es werden 2 von 14 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einen Katasterauszug beantragen Die bei einer Erbschaft anfallenden Steuern ermitteln

Links

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.