Die bei einer Erbschaft anfallenden Steuern ermitteln

Zum letzten Mal aktualisiert am

Man unterscheidet 2 Kategorien von Steuern, die auf geerbte Vermögensgegenstände erhoben werden:

  • Erbschaftsteuer (droits de succession): Sie hängt ab vom Wert des beweglichen und unbeweglichen Vermögens aus dem Nachlass eines Einwohners Luxemburgs (Person, die ihren Wohn- oder Vermögenssitz in Luxemburg hat);
  • Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen (droits de mutation par décès): Sie wird auf den Wert von in Luxemburg gelegenen Immobilien eines Verstorbenen erhoben, der seinen letzten Wohn- oder Vermögenssitz im Ausland hatte.

Zielgruppe

In der Regel kann jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer betroffen sein, unabhängig davon, ob er in Luxemburg wohnt oder nicht.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um die Höhe der Erbschaftsteuer oder der Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen zu bestimmen, müssen die Erben und bestimmte Vermächtnisnehmer eine Erbschafts- oder Übergangserklärung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) einreichen.

Die AED fordert daraufhin die geschuldete Steuer an. Die Erbschaftsteuer ist abhängig vom:

  • Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Erben;
  • Wert der geerbten Güter.

Vorgehensweise und Details

Erbschaftsteuer nach dem Tod einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in Luxemburg hatte

Berechnungsgrundlage der Erbschaftsteuer

Vermögenswerte des Nachlasses

Die Vermögenswerte des Nachlasses setzen sich zusammen aus:

  • allen beweglichen Vermögensgegenständen (Möbel, Fahrzeuge, Aktien, Geld, Gemälde usw.), unabhängig davon, ob sie sich in Luxemburg oder im Ausland befinden;
  • den Immobilien, die in Luxemburg gelegen sind.
Verbindlichkeiten des Nachlasses

Die Verbindlichkeiten des Nachlasses setzen sich zusammen aus:

  • den am Todestag des Verstorbenen bestehenden Schulden sowie den zugehörigen Zinsen (z. B. private Schulden, berufliche Schulden, noch nicht bezahlte Steuern usw.);
  • den Beerdigungskosten des Verstorbenen.
Bewertung der Güter

Alle Güter werden grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert (Marktwert) am Todestag angesetzt. Es bestehen jedoch Sonderregelungen für die Bewertung:

  • von Erbbauzinsen;
  • von Grundrenten;
  • von Leibrenten und regelmäßigen Vergütungen;
  • des Werts der Güter im Falle der Eigentumsaufteilung (d. h. Nießbrauch – bloßes Eigentum).
Beispiel:

Börsennotierte Aktien werden mit dem am Todestag festgestellten Börsenkurs bewertet.

Immobilien werden mit ihrem wahrscheinlichen Verkaufswert am Todestag angesetzt. Es kann erforderlich sein, für die Wertermittlung einen Gutachter hinzuzuziehen oder den Wert durch Vergleich mit ähnlichen Immobilien, die vor Kurzem verkauft wurden, zu ermitteln.

War der Verstorbene am Todestag verheiratet, umfasst der Nachlass:

  • sein eigenes Vermögen;
  • seinen Anteil am gemeinsamen ehelichen Vermögen.

Die Ermittlung des eigenen Vermögens und des gemeinsamen ehelichen Vermögens hängt vom Güterstand ab, der für die Ehe maßgeblich war.

Nettonachlass

Die Erbschaftsteuer wird auf den Nettowert der vom Verstorbenen hinterlassenen Erbschaft berechnet (auch „Nettonachlassvermögen“ genannt).

Schenkungen und entgeltliche Übertragungen unmittelbar vor dem Todesfall – Vertrag mit einer Verfügung zugunsten eines Dritten

Die Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich nicht auf Güter an, die der Verstorbene an einen oder mehrere seiner Erben übergeben oder übertragen hat.

In einigen Fällen können diese Güter aber für die Berechnung der Erbschaftsteuer wieder einbezogen werden:

  • bei Schenkungen: dies betrifft vor allem Güter:
  • bei entgeltlichen Übertragungen, d. h.:
    • bewegliche Güter und Immobilien:
      • die der Verstorbene weniger als 3 Monate vor seinem Tod entgeltlich übertragen oder verkauft hat;
      • an einen Angehörigen (Eltern, Kinder, Partner);
      • unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder durch Vereinbarung einer Leibrente;
  • bei einem Vertrag mit einer Verfügung zugunsten eines Dritten. Beispiel: Der Gegenwert einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten stellt einen Aktivposten des Nachlasses des Verstorbenen dar.

Steuerbefreiungen (Erbschaftsteuer)

Insbesondere folgende Erbschaften sind steuerbefreit:

  • alles, was in gerader Linie erhalten oder erworben wurde:
    • in absteigender Linie: von Eltern oder Großeltern an Kinder, Enkelkinder usw. oder;
    • in aufsteigender Linie: von Kindern oder Enkelkindern an die Eltern oder Großeltern.

Die Befreiung ist jedoch auf den gesetzlichen Anteil der Erbschaft beschränkt;

  • alles was zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern, die durch eine vor Eintritt des Erbfalls seit mindestens 3 Jahren eingetragene Lebenspartnerschaft liiert sind, erhalten oder erworben wurde;
  • Erbschaften, deren Wert (nach Abzug der Schulden) 1.250 Euro nicht überschreitet;
  • im Ausland gelegene Immobilien aus dem Nachlass eines Einwohners Luxemburgs;
  • unter bestimmten Bedingungen die im Ausland gelegenen beweglichen Vermögenswerte: Es wird eine Erbschaftsteuer in dem Land erhoben, in dem sich die Vermögenswerte aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen befinden.

Erbschaftsteuersätze

Bestimmung des anwendbaren Steuertarifs

Der Erbschaftsteuertarif wird auf der Grundlage des von jedem Erben erhaltenen Nettoanteils berechnet. Um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln, muss unterschieden werden zwischen:

  • dem gesetzlichen Anteil: Der Erbe erhält diesen entsprechend seiner Eigenschaft (Kinder, Eheleute, Geschwister usw.);
  • dem nicht gesetzlichen Anteil: Der Erbe erhält diesen infolge eines Testaments, einer Schenkung usw.

Der anwendbare Steuertarif setzt sich zusammen aus:

  • einem Basissatz: der entsprechend der Eigenschaft des Erben festgesetzt wird;
  • einem auf diesen Basissatz erhobenen Zuschlag: der entsprechend dem Wert des erhaltenen Anteils festgesetzt wird.
Basissatz der Erbschaftsteuer
  Basissatz im Rahmen des gesetzlichen Anteils Basissatz auf den nicht gesetzlichen Anteil
In gerader (auf- oder absteigender) Linie 0 % 2,5 % und/oder 5 %

Zwischen Ehepartnern  

Zwischen Lebenspartnern, die durch eine vor Eintritt des Erbfalls seit mindestens 3 Jahren eingetragene Lebenspartnerschaft liiert sind
0 % 0 %
Zwischen Geschwistern 6 % 15 %
Zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten 9 % 15 %

Zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptivkind (bei einfacher Adoption)

9 % 15 %
Zwischen Großonkeln/-tanten und Großneffen/-nichten 10 % 15 %

Zwischen dem Adoptierenden und den Nachkommen des Adoptivkindes (bei einfacher Adoption)

10 % 15 %
Zwischen allen anderen Personen 15 % 15 %

 

Erhält ein Erbe in gerader Linie Anteile, die ihm normalerweise nicht zugestanden hätten, muss er eine Abgabe entrichten von:

  • 2,5 % auf den frei verfügbaren Teil der Erbschaft, der ihm als Vor­aus­ver­mächtnis und über seine Erbquote hinaus vermacht wurde;
  • 5 % auf den Überschuss.
Sonderfall eines vor dem 1. Januar 2018 eingetretenen Erbfalls: Zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern, die durch eine vor Eintritt des Erbfalls seit mindestens 3 Jahren eingetragene Lebenspartnerschaft liiert sind, wird ein Basissatz von 5 % angewandt, wenn sie keine gemeinsamen Kinder oder Nachkommen haben.
Zuschlag auf die Basissätze

Die Basissätze der Erbschaftsteuer werden gemäß dieser Tabelle angehoben, wenn der steuerpflichtige Nettowert des vom Anspruchsberechtigten geerbten Anteils 10.000 Euro überschreitet.

Beispiel 1:

Der Verstorbene ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sind bereits verstorben.

Er hinterlässt sein gesamtes Vermögen seiner einzigen Schwester.

Das Erbe beläuft sich auf insgesamt 550.000 Euro netto. Der anwendbare Basissatz beträgt 6 % mit einem Zuschlag von 14/10, da es sich um eine Erbschaft von 550.000 Euro handelt.

Besteuerungsgrundlage: 550.000 Euro

Berechnung des anwendbaren Satzes:
• Basissatz = 6 %
• Zuschlag = 14/10 (140 %)
• anwendbarer Satz = 6 % + (6 % x 1,4) = 14,4 %

Fällige Erbschaftsteuer: 550.000 Euro x 14,4 % = 79.200 Euro

Beispiel 2:

Eine Familie besteht aus 3 ledigen Brüdern ohne Kinder. Der Verstorbene (Bruder A) hinterlässt sein gesamtes Vermögen per Testament einem seiner Brüder (Bruder B). Der andere Bruder (Bruder C) geht leer aus.

Die Erbschaft beläuft sich auf 600.000 Euro netto.

Bruder B, dem das gesamte Erbe zugefallen ist, muss wie folgt Erbschaftsteuer zahlen:

  • Basissatz:
    • auf der ersten Hälfte, die dem gesetzlichen Anteil entspricht (hier die Hälfte der Erbschaft): 6 % Erbschaftsteuer;
    • auf dem Betrag, der den gesetzlichen Anteil (die andere Hälfte der Erbschaft) überschreitet: 15 % Erbschaftsteuer;
  • Zuschlag: 14/10 (d. h. 140 %)
  • Anwendbare Sätze:
    • auf den gesetzlichen Anteil: 6 % + (6 % x 1,4) = 14,4 %
    • auf den Überschuss: 15 % + (15 % x 1,4) = 36 %

Fällige Erbschaftsteuer:

300.000 Euro x 14,4 % = 43.000 Euro

300.000 Euro x 36 % = 108.000 Euro

Die Erbschaftsteuer muss grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die AED entrichtet werden.

Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen nach dem Tod einer Person, die ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte

Berechnungsgrundlage der Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen

Die Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen wird wie folgt festgesetzt:

  • auf den am Todestag geltenden Verkehrswert der in Luxemburg gelegenen Immobilien;
  • verringert um die Schulden im Zusammenhang mit der Immobilie, d. h.:
    • die durch diese Immobilien gesicherten Schulden;
    • die für den Erwerb, die Verbesserung oder die Erhaltung dieser Immobilien eingegangenen Schulden.

Die übrigen in Luxemburg befindlichen beweglichen Güter (Bankguthaben usw.) des Verstorbenen, der seinen Wohnsitz im Ausland hatte, unterliegen keiner luxemburgischen Erbschaftsteuer.

Bei Erbfällen, die nach dem 30. Dezember 2009 eintreten, wird die Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen der Erbschaftsteuer gleichgestellt. Die steuerliche Behandlung ist die gleiche, egal ob der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Luxemburg hatte oder nicht.

Steuerbefreiungen (Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen)

Insbesondere folgende Erbschaften sind von der Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen befreit:

  • alles, was in gerader Linie erhalten oder erworben wurde:
    • in absteigender Linie: von Eltern oder Großeltern an Kinder, Enkelkinder usw. oder;
    • in aufsteigender Linie: von Kindern oder Enkelkindern an die Eltern oder Großeltern.

Die Befreiung ist jedoch auf den gesetzlichen Anteil in gerader Linie beschränkt;

  • alles was zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern, die durch eine vor Eintritt des Erbfalls seit mindestens 3 Jahren eingetragene Lebenspartnerschaft liiert sind, erhalten oder erworben wurde;
  • Erbschaften, deren Wert (nach Abzug der Schulden) 1.250 Euro nicht überschreitet.

Steuersätze der Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen

Die Basissätze und die Zuschläge, die auf die Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen Anwendung finden, sind identisch mit denen für die Erbschaftsteuer, wie oben angegeben.

Die Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen muss grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die AED entrichtet werden.

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Es werden 2 von 14 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.