Sich als Praktikant bei der Sozialversicherung anmelden und sich die Kosten für Gesundheitsleistungen erstatten lassen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Person, die ein Praktikum bei einem aufnehmenden Unternehmen oder -institut in Luxemburg absolvieren möchte, muss insbesondere unfallversichert sein.

Die Beitrittsmodalitäten, um in den Genuss eines Kranken- und Unfallversicherungsschutzes zu gelangen, hängen von der Art des Praktikums und der persönlichen Situation des Praktikanten ab.

Die Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung eröffnet Praktikanten den Anspruch auf Naturalleistungen, wie beispielsweise die medizinische und zahnmedizinische Versorgung, die Erstattung von Medikamenten oder die Übernahme der Krankenhauskosten.

Zielgruppe

Alle Praktikanten, die ein organisiertes oder freiwilliges Praktikum absolvieren, müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz während der Dauer ihres Praktikums kranken-, unfall- und rentenversichert sein.

Die Betroffenen kommen jedoch in den Genuss einer Befreiung von der Kranken- und Rentenversicherung, wenn sie ihre Tätigkeit ausschließlich gelegentlich und nicht gewöhnlich für eine im Voraus festgelegte Dauer, die 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf, ausüben.

Voraussetzungen

Das Praktikum ist im Allgemeinen an eine Praktikumsvereinbarung, im Falle eines durch eine Schul- oder Hochschuleinrichtung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums, oder an einen Praktikumsvertrag, wenn das Praktikum freiwillig absolviert wird, gebunden.

Das Praktikum zeichnet sich durch die Erfüllung einer Arbeit aus, die im Wesentlichen Lehrcharakter besitzt. Es muss Informationscharakter haben und der Praktikant darf keine Aufgaben ausführen, die eine Leistung verlangen, die mit derjenigen eines normalen Arbeitnehmers vergleichbar ist.

Für Praktikumsverträge gibt es weder eine Mindest- noch eine Höchstlaufzeit. Es gibt weder ein Minimum noch ein Maximum für die Festlegung der Praktikumsvergütung, wobei diese jedoch im Wesentlichen dazu dienen soll, die vom Praktikanten während seiner Praktikumszeit getragenen Wohn- und Verpflegungskosten abzudecken.

Vorgehensweise und Details

Pflichtpraktikum

Pflichtpraktika sind Praktika, die im Rahmen der Ausbildung absolviert werden und entsprechend von der Lehranstalt vorgeschrieben sind. Sie heißen auch „stages conventionnés“.

Solche Praktika müssen durch eine von der Lehranstalt gegengezeichnete Vereinbarung dokumentiert werden. Ferner können der Praktikant und der Arbeitgeber eine Praktikumsvereinbarung abschließen, die die Praktikumsbedingungen innerhalb des Gastunternehmens regelt.

Grundsätzlich ist zwischen Praktikanten, die in Luxemburg ansässig und/oder dort an einer Schule immatrikuliert sind, und Praktikanten, die im Ausland ansässig sind und ein von einer Lehranstalt mit Sitz im Ausland vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, zu unterscheiden.

Praktikanten, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und/oder ein von einer luxemburgischen Lehranstalt vorgeschriebenes Praktikum absolvieren

In diesen beiden Situationen kommt der Praktikant in den Genuss einer Sonderregelung, denn für den Arbeitgeber fallen keine besonderen Formalitäten an. Der Arbeitgeber hat weder eine Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) vorzunehmen noch Beiträge zu zahlen.

Der Praktikant ist während seiner Praktikumszeit kranken- und unfallversichert.

Der Vorteil aus dieser Sonderregelung in Sachen Unfallversicherung bleibt beschränkt auf:

  • den Unterricht, der von einer Lehranstalt mit Sitz in Luxemburg organisiert wird;
  • den Unterricht, der von Personen mit gesetzlichem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg an einer im Ausland ansässigen Lehranstalt besucht wird.

In Bezug auf die Unfallversicherung:

  • ist der Praktikant im Allgemeinen durch die Schulunfallversicherung abgesichert.

In Bezug auf die Krankenversicherung:

  • ist der Praktikant oftmals bei der Krankenversicherung als Mitversicherter versichert (Hauptversicherter ist sein Vater oder seine Mutter). In dieser Eigenschaft kommt der Praktikant in den Genuss der Leistungen der Krankenversicherung, bei der seine Eltern versichert sind.
  • Kommt der Praktikant nicht in den Genuss der Mitversicherung und ist er nicht anderweitig versichert, muss er sich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen freiwillig versichern.

Die Modalitäten für die Mitversicherung hängen davon ab, ob der Praktikant gebietsansässig oder nicht gebietsansässig ist.

Der Praktikant, der gebietsansässig (Mitversicherter oder persönlich Versicherter) oder Kind eines Elternteils ist, der Anspruch auf Leistungen in Luxemburg hat, erhält automatisch einen Sozialversicherungsausweis, der ihm den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eröffnet.

Der gebietsansässige Praktikant, der Staatsangehöriger der Europäischen Union (oder des EWR oder der Schweiz) ist, verfügt über eine Europäische Krankenversicherungskarte, die ihm den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung in Luxemburg eröffnet.

Ist der Praktikant hingegen kein Gebietsansässiger aus der Europäischen Union (oder dem EWR oder der Schweiz), kann er einen Sozialversicherungsnachweis bei der zuständigen Behörde seines Herkunftslandes beantragen.

Praktikanten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und ein von einer ausländischen Schule vorgeschriebenes Praktikum in Luxemburg absolvieren

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland haben im Allgemeinen in ihrem Herkunftsland Anspruch auf einen Schutz gegen soziale Risiken, so dass der luxemburgische Arbeitgeber den Praktikanten grundsätzlich nicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen anmelden muss.

Es obliegt dem Arbeitgeber, die ordnungsgemäße Absicherung des Praktikanten gegen Unfallrisiken zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sich der Arbeitgeber auf den von der ausländischen Lehranstalt angebotenen Praktikumsvertrag beziehen. Sollte kein solcher Vertrag vorliegen, kann er den Praktikanten auffordern, sich eine Bescheinigung über die Unfallversicherung seitens der zuständigen Behörde im Herkunftsland ausstellen zu lassen.

Der Praktikant, der in seinem Wohnsitzland nicht in den Genuss einer Absicherung gegen Arbeitsunfallrisiken gelangt, wird somit einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Der Arbeitgeber muss den Praktikanten daher in allen Bereichen der Sozialversicherung versichern, d. h. ihn entsprechend bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen anmelden.

Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Der Praktikant, der seine Tätigkeit ausschließlich gelegentlich, nicht gewöhnlich und für eine Dauer von höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr ausübt, ist hingegen von der Kranken- und Rentenversicherung befreit.

Beispiele:

  • Eine Person arbeitet 3 Monate während der Ferien und absolviert im Anschluss ein zweimonatiges Praktikum von September bis Oktober. Sie wird für die Arbeit während der Ferien zwar nur unfallversichert, aber für die Praktikumszeit in allen Bereichen der Sozialversicherung versichert.
  • Eine Person arbeitet regelmäßig an den Wochenenden und absolviert im Sommer ein zweimonatiges Praktikum. Sie wird in allen Bereichen der Sozialversicherung für ihre Arbeit an den Wochenenden und für die Praktikumszeit versichert.
  • Eine Person übt während des Jahres keine berufliche Tätigkeit aus und absolviert ein dreimonatiges Praktikum. Sie wird für die Praktikumszeit nur unfallversichert.

In Bezug auf die Krankenversicherung:

  • ist der Praktikant oftmals bei der Krankenversicherung als Mitversicherter in seinem Herkunftsland versichert (Hauptversicherter ist sein Vater oder seine Mutter). In dieser Eigenschaft kommt der Praktikant in den Genuss der Leistungen der Krankenversicherung, bei der seine Eltern versichert sind. Der Praktikant kann mittels der Europäischen Krankenversicherungskarte oder durch eine andere Bescheinigung über seinen Sozialversicherungsschutz in den Genuss von Naturalleistungen in Luxemburg gelangen.
  • Besteht der Anspruch auf Leistungen in Luxemburg, da ein Elternteil selbst in Luxemburg sozialversichert ist, ist der ausländische Praktikant wie ein Gebietsansässiger versichert und kommt daher in den uneingeschränkten Genuss der Krankenversicherungsleistungen.
  • Kommt der Praktikant nicht in den Genuss der Mitversicherung und ist er nicht anderweitig versichert, muss er sich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen freiwillig versichern.

Freiwilliges Praktikum

Als freiwilliges Praktikum gilt ein Praktikum, das nicht durch eine Schule vereinbart wird. Der Praktikant, der von sich aus ein Praktikum absolviert, muss daher in allen Bereichen der Sozialversicherung (Krankheit, Rente, Unfall und Pflege) wie ein Arbeitnehmer versichert werden.

Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten jedoch ausschließlich für eine gelegentliche, nicht gewöhnliche Tätigkeit einstellt und dies für maximal 3 Monate pro Kalenderjahr, muss den Praktikanten nicht bei der Kranken- und Rentenversicherung anmelden.

Die Höhe einer etwaigen Vergütung des Praktikanten und sein Wohnort wirken sich nicht auf die Beitrittsbedingungen zur Sozialversicherung aus.

Praktikanten, die ein Praktikum von höchstens 3 Monaten absolvieren

Die Person, die eine Tätigkeit für höchstens 3 Monate pro Jahr ausübt, muss im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit lediglich unfallversichert sein.

In diesem Fall muss es sich um eine gelegentliche, nicht gewöhnliche Tätigkeit handeln, die höchstens 3 Monate lang ausgeübt wird.

Beispiele:

  • Eine Person arbeitet 3 Monate während der Ferien und absolviert im Anschluss ein zweimonatiges Praktikum von September bis Oktober. Sie wird für die Arbeit während der Ferien zwar nur unfallversichert, aber für die Praktikumszeit in allen Bereichen der Sozialversicherung versichert.
  • Eine Person arbeitet regelmäßig an den Wochenenden und absolviert im Sommer ein zweimonatiges Praktikum. Sie wird in allen Bereichen der Sozialversicherung für ihre Arbeit an den Wochenenden und für die Praktikumszeit versichert.
  • Eine Person übt während des Jahres keine berufliche Tätigkeit aus und absolviert ein dreimonatiges Praktikum. Sie wird für die Praktikumszeit nur unfallversichert.

In Bezug auf die Krankenversicherung:

  • ist der Praktikant meistens bei der Krankenversicherung als Mitversicherter in seinem Herkunftsland versichert (Hauptversicherter ist sein Vater oder seine Mutter). In dieser Eigenschaft kommt der Praktikant in den Genuss der Leistungen der Krankenversicherung, bei der seine Eltern versichert sind. Der Praktikant kann mittels der Europäischen Krankenversicherungskarte oder durch eine andere Bescheinigung über seinen Sozialversicherungsschutz in den Genuss von Naturalleistungen in Luxemburg gelangen.
  • Besteht der Anspruch auf Leistungen in Luxemburg, da ein Elternteil selbst in Luxemburg sozialversichert ist, ist der ausländische Praktikant wie ein Gebietsansässiger versichert und kommt daher in den uneingeschränkten Genuss der Krankenversicherungsleistungen.
  • Kommt der Praktikant nicht in den Genuss der Mitversicherung und ist er nicht anderweitig versichert, muss er sich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen freiwillig versichern.

Praktikanten, die ein Praktikum von mehr als 3 Monaten absolvieren

Die Praktikanten müssen unabhängig von einer etwaigen Vergütung bei der Krankenkasse gemäß den gleichen Modalitäten wie ein Arbeitnehmer in allen Bereichen der Sozialversicherung versichert werden.

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird entsprechend der Höhe der Praktikumsvergütung berechnet. Liegt dieser Betrag unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer, wird das beitragspflichtige Minimum auf die Beitragsbemessungsgrundlage angewandt.

Erstattung der Kosten für Gesundheitsleistungen

Verfahren zur Erstattung der vom Praktikanten verauslagten Kosten

Nach dem Besuch bei einer Fachkraft aus dem Gesundheitswesen muss der Praktikant dem Dienstleister oder Anbieter die Honorare und Rechnungen per Direktzahlung oder per spätere Zahlung mittels Banküberweisung begleichen.

Der Versicherte muss im Anschluss einen Antrag an die Krankenkasse stellen, bei der er versichert ist:

  • Im Falle von Praktikanten, die bei einer luxemburgischen Krankenkasse versichert sind, muss der portofrei verschickte Antrag folgende Angaben beinhalten:
    • die Identität und Sozialversicherungsnummer (matricule) des Praktikanten;
    • sofern es sich um einen ersten Antrag handelt oder im Falle einer Änderung der bei der Krankenkasse gespeicherten Bankverbindung, die Bankverbindung des Versicherten;
    • die quittierte Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
      Die Erstattung erfolgt innerhalb einiger Wochen per Überweisung. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.
  • Im Falle von Praktikanten, die Inhaber einer Europäischen Krankenversicherungskarte eines anderen Mitgliedstaats sind, kann der Antrag auf Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen entweder an die CNS oder die Krankenkasse des Herkunftslandes gerichtet werden.
    Ein Praktikant, der die Erstattung bei der CNS beantragt (ohne dort vorher versichert zu sein), muss in seinem Antrag folgende Angaben machen bzw. folgende Dokumente beifügen:
    • seine Identität (eine Kopie des Personalausweises kann beigefügt werden);
    • Angaben zur Bankverbindung, wobei die IBAN- und BIC-Nummern anzugeben sind;
    • eine Kopie der gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte;
    • eine Bescheinigung über seine Unfallversicherung im Ausland;
    • eine Kopie des Praktikumsvertrags;
    • die quittierte Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
      Die Erstattung erfolgt innerhalb einiger Wochen per Überweisung. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.
  • Im Falle von Praktikanten, die in einem Drittland versichert sind, das ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat, kann der Antrag auf Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen entweder an die CNS oder an die Krankenkasse des Herkunftslandes gerichtet werden.
    Der Praktikant, der die Erstattung bei der CNS beantragt (ohne dort vorher versichert zu sein), muss in seinem Antrag folgende Angaben machen bzw. folgende Dokumente beifügen:
    • seine Identität (eine Kopie des Personalausweises kann beigefügt werden);
    • Angaben zur Bankverbindung, wobei die IBAN- und BIC-Nummern anzugeben sind;
    • eine Kopie des vom jeweiligen Abkommen vorgesehenen Formulars, das vom Sozialversicherungsträger des Versicherungslandes ausgestellt wurde;
    • eine Bescheinigung über seine Unfallversicherung im Ausland;
    • eine Kopie des Praktikumsvertrags;
    • die quittierte Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
      Die Erstattung erfolgt innerhalb einiger Wochen per Überweisung. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.
  • Im Falle von Praktikanten, die in einem Drittland (d. h. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und nicht in der Schweiz) versichert sind, muss der Antrag auf Kostenerstattung an die Krankenkasse des Herkunftslandes gerichtet werden.

Direktzahlung durch die Krankenkasse

In einigen Fällen, wie z. B. bei den Kosten eines Krankenhausaufenthalts oder den Medikamenten, braucht der Versicherte nicht die gesamten Kosten zu verauslagen. Dieses System der Direktzahlung durch die zuständige Krankenkasse, auch direkte Leistungsabrechnung (système du tiers-payant) genannt, bedarf der Vorlage des Sozialversicherungsausweises oder gegebenenfalls der Europäischen Krankenversicherungskarte des Versicherten.

Der Versicherte muss lediglich den Teil der Kosten übernehmen, der seiner Selbstbeteiligung entspricht.

Ist der Praktikant nicht bei einer europäischen Krankenkasse versichert, muss er einen rechtsgültigen Sozialversicherungsnachweis von einer Krankenversicherung vorlegen. Dieses Dokument, das seine Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung auch im Ausland bestätigt, ermöglicht es ihm, in den Genuss der direkten Leistungsabrechnung zu kommen, wenn ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland des Praktikanten besteht.

In Ermangelung eines Krankenversicherungsnachweises muss der Praktikant die Kosten verauslagen und später deren Erstattung bei der Krankenkasse seines Herkunftslandes beantragen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

CNS – Abteilung Erstattungen national

Zentralstelle der Sozialversicherungen

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