Einer freiwilligen Kranken-/Mutterschaftsversicherung beitreten

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In Luxemburg ansässige Personen, die ansonsten keinen Krankenversicherungsschutz haben, haben die Möglichkeit, sich freiwillig über eine Weiterversicherung oder eine fakultative Versicherung in der Krankenkasse zu versichern.

Durch diese freiwillige Kranken-/Mutterschaftsversicherung haben die Versicherten Anspruch auf die Leistungen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) und die Erstattung der Gesundheitskosten gemäß den gleichen Modalitäten, die auch für Pflichtversicherte gelten.

Die Beiträge zur freiwilligen Kranken-/Mutterschaftsversicherung können unter bestimmten Bedingungen vom Staat übernommen werden. Von dieser Maßnahme betroffen sind insbesondere Minderjährige, Behinderte, Asylbewerber oder Freiwillige in der Armee, Jugendliche, die einen Freiwilligendienst absolvieren, und Profisportler, die an Profisportveranstaltungen teilnehmen.

Zielgruppe

Jede in Luxemburg ansässige Person, die nicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) als Einzelperson (Hauptversicherter) oder als Familienmitglied (Mitversicherter) versichert ist, kann freiwillig der Kranken-/Mutterschaftsversicherung beitreten.

Voraussetzungen

Um in den Genuss der freiwilligen Weiterversicherung zu gelangen, muss der Antragsteller:

  • in Luxemburg ansässig sein;
  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • bei der CCSS als Hauptversicherter oder Mitversicherter während eines dem Verlust dieses Status unmittelbar vorausgehenden kontinuierlichen Zeitraums von sechs Monaten ordnungsgemäß versichert gewesen sein. Der Zeitraum von sechs Monaten gilt selbst dann als kontinuierlich, wenn er für weniger als 8 Tage unterbrochen war;
  • seinen Status als Versicherter oder Mitversicherter seit weniger als 3 Monaten verloren haben, gerechnet ab dem auf den Monat der Einstellung der Mitgliedschaft folgenden Monat.

Um in den Genuss der freiwilligen fakultativen Versicherung zu gelangen, muss der Antragsteller:

  • in Luxemburg ansässig sein;
  • keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz genießen.

In bestimmten Fällen können die Beiträge zur Kranken-/Mutterschaftsversicherung für den freiwillig Versicherten vom Staat übernommen werden. Um in den Genuss der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung seitens des Staates zu gelangen, muss der Antragsteller:

  • in Luxemburg ansässig sein und
  • weniger als 18 Jahre alt und nicht in anderer Eigenschaft versichert sein (beispielsweise als mitversichertes Familienmitglied) oder
  • infolge einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und nicht in anderer Eigenschaft versichert sein oder
  • als Freiwilliger in der Armee sein oder
  • als Jugendlicher einen Freiwilligendienst absolvieren oder
  • als Profisportler an Profisportveranstaltungen teilnehmen.

Unter gewissen Bedingungen können auch Asylbewerber oder Personen, für die ein Sozialamt zuständig ist, von dieser Maßnahme betroffen sein.

Der Antrag auf Übernahme der Beiträge durch den Staat muss mittels eines Formulars bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen gestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Mitgliedschaft bei der freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenkasse

Eine Person, die mindestens 18 Jahre alt und in Luxemburg ansässig ist und die den Status als Hauptversicherter oder den Schutz als Mitversicherter verliert, kann die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft beantragen.

Modalitäten für die Mitgliedschaft bei einer freiwilligen Weiterversicherung

Die Mitgliedschaft bei einer freiwilligen Weiterversicherung erfolgt über einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der Krankenkasse.

Dieser Antrag muss binnen 3 Monaten nach Verlust der Mitgliedschaft, gerechnet ab dem auf den Monat des Verlustes der Mitgliedschaft folgenden Monat, per Post an die CCSS übermittelt werden. Beginn dieser Ausschlussfrist ist das tatsächliche Austrittsdatum und nicht das Zustellungsdatum des Empfangsscheins der CCSS betreffend die gegebenenfalls vom Arbeitgeber vorgenommene Abmeldung.

Im Anschluss an die Anmeldung zur freiwilligen Mitgliedschaft erhält der Versicherte einen Sozialversicherungsausweis, der die Gültigkeit seiner Mitgliedschaft bestätigt.

Höhe der Beiträge und Zahlung

Die Beiträge werden auf der Grundlage des beitragspflichtigen Mindestbetrags berechnet.

Es ist möglich, eine Genehmigung für den automatischen Bankeinzug der Beiträge zu erteilen, indem dem Antrag eine Einzugsermächtigung beigefügt wird.

Die Beiträge sind ab Ende des Zeitraums fällig, in dem der Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen weiterhin besteht, d. h. der laufende Monat und 3 Monate, gerechnet ab dem auf den Monat des Verlusts der Mitgliedschaft folgenden Monat.

Voraussetzung für den Erhalt der Erstattungen der Kosten der Krankenversorgung ist die Zahlung der Beiträge.

Kündigung der freiwilligen Weiterversicherung

Die freiwillige Versicherung kann durch schriftliche Erklärung des Versicherten mittels eines Abmeldeformulars, das an die CCSS zu richten ist, gekündigt werden. Dieses Formular kann auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder per Fax übermittelt werden.

Die freiwillige Weiterversicherung endet automatisch:

  • bei zweimaliger Nichtzahlung der Beiträge in Folge;
  • im Falle einer neuen Mitgliedschaft bei der Pflichtversicherung während eines kontinuierlichen Zeitraums von 6 Monaten, welche einen neuen Anspruch auf Weiterversicherung begründet (Bsp.: der Betroffene arbeitet wieder).

Die Person, die bei der CCSS ordnungsgemäß freiwillig versichert ist, bekommt ihre Arztkosten gemäß denselben Bedingungen, die auch für einen gebietsansässigen Arbeitnehmer gelten, erstattet.

Mitgliedschaft bei der freiwilligen fakultativen Krankenversicherung

Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Personen, die anderweitig nicht in den Genuss eines Krankenversicherungsschutzes kommen können, können sich freiwillig versichern.

Bedingungen für die Mitgliedschaft bei einer freiwilligen fakultativen Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft bei einer freiwilligen fakultativen Krankenversicherung erfolgt über einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der Krankenkasse.

Dieser Antrag ist auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail an die CCSS zu richten.

Der Anspruch auf die Naturalleistungen der Krankenversicherung wird erst nach einer Anwartschaft von 3 Monaten ab Vorlage des Beitrittsantrags bei der CCSS begründet. Der freiwillig Versicherte muss somit mindestens 3 Monate versichert sein, damit ihm die Kosten für die Gesundheitsdienstleistungen und Medikamente erstattet werden können.

Im Anschluss an die Anmeldung zur freiwilligen Mitgliedschaft erhält der Versicherte einen Sozialversicherungsausweis, der die Rechtmäßigkeit seiner Mitgliedschaft bestätigt.

Höhe der Beiträge und Zahlung

Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung entspricht dem beitragspflichtigen Mindesteinkommen.

Es ist möglich, eine Genehmigung für den automatischen Bankeinzug der Beiträge zu erteilen, indem dem Antrag eine Einzugsermächtigung beigefügt wird.

Die Beiträge sind ab dem Tag der Einreichung des Beitrittsantrags bei der CCSS fällig.

Voraussetzung für den Erhalt der Erstattungen der Kosten der Krankenversorgung ist die Zahlung der Beiträge.

Kündigung der freiwilligen fakultativen Krankenversicherung

Die freiwillige Versicherung kann mittels eines Abmeldeformulars, das an die CCSS zu richten ist, auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder Fax gekündigt werden.

Die freiwillige Weiterversicherung endet automatisch:

  • bei zweimaliger Nichtzahlung der Beiträge in Folge;
  • im Falle einer neuen Mitgliedschaft bei der Pflichtversicherung während eines Zeitraums von 6 Monaten, welche einen neuen Anspruch auf Zulassung zur Weiterversicherung begründet (Bsp.: der Betroffene arbeitet wieder).

Die Person, die bei der CCSS ordnungsgemäß freiwillig versichert ist, bekommt ihre Arztkosten gemäß denselben Bedingungen, die auch für einen gebietsansässigen Arbeitnehmer gelten, erstattet.

Rechtsmittel

Im Falle jeder in Bezug auf die Mitgliedschaft ergangenen Entscheidung kann ein formelles Rechtsmittel eingelegt werden.

Im Falle einer Beanstandung einer Entscheidung kann die betroffene Person durch einfachen formlosen Antrag Klage beim Schiedsrat der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la Sécurité sociale - CASS) in Luxemburg-Stadt einlegen.

Die Klage ist bei Strafe der Verwirkung innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.

Gegen das Urteil des CASS kann wiederum Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) eingelegt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentralstelle der Sozialversicherungen

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