Feststellung und Entschädigung von Wildschäden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei Schäden, die von Wild an landwirtschaftlichen oder Weinbaukulturen, im Wald, auf unbebauten oder gepachteten Grundstücken verursacht wurden, sind der Jagdpächter sowie der Grundeigentümer mutmaßlich haftbar, dies anteilig zur Fläche der bejagbaren Bezirke und der befriedeten Bezirke, aus denen sich das Jagdlos zusammensetzt.

Die geschuldete Entschädigung beinhaltet den Ernteausfall sowie die durch die Instandsetzung des Grundstücks entstandenen Kosten.

Der Jagdpächter kann jedoch eine Entschädigung beantragen, um einen Teil der im Laufe eines Jagdjahres zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch Rot- und Schwarzwild verursacht wurden, verauslagten Kosten zu tragen.

Zielgruppe

Wildschadensanzeige

Die Wildschadensanzeige (siehe Formular unter „Online-Dienste und Formulare“) betrifft:

  • die Bebauer, die einen durch das Jagdwild verursachten Schaden auf einer bejagbaren Parzelle erlitten haben;
  • die Jagdsyndikate im Hinblick auf eine gütliche Einigung zwischen dem Bebauer, der den Schaden erlitten hat, und dem Jagdpächter.

Feststellung der Wildschäden

Die Feststellung von Wildschäden (siehe Formular „Demande d’indemnisation des dégâts causés par le gibier“ unter „Online-Dienste und Formulare“) betrifft:

  • die Bebauer, die einen durch das Jagdwild verursachten Schaden auf einer bejagbaren Parzelle erlitten haben;
  • die Jagdsyndikate im Hinblick auf eine gütliche Einigung zwischen dem Bebauer, der den Schaden erlitten hat, und dem Jagdpächter;
  • den Jagdpächter;
  • den Vertreter des Staates.

Antrag auf Erstattung

Der Antrag auf Erstattung der für Wildschäden verauslagten Beträge (Rot- und Schwarzwild) (siehe „Demande de remboursement des indemnisations des dégâts causés par le gibier“ unter „Online-Dienste und Formulare“) betrifft die Jagdpächter.

Voraussetzungen

Jeder, dem auf einem gepachteten Jagdlos ein durch Wild verursachter Schaden entstanden ist, muss dem Vorstand des Jagdsyndikats diesen Schaden schnellstmöglich melden.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Die Schadensanzeige erfolgt schriftlich oder mündlich an den Schriftführer-Kassenwart des Vorstands des Jagdsyndikats (siehe Formular „Wildschadensanzeige“ unter „Online-Dienste und Formulare“).

In der Anzeige ist Folgendes anzugeben:

  • die Art des Schadens; und
  • eine Schätzung der beschädigten Fläche; und
  • eine Schätzung des Schadens.

Der Schriftführer-Kassenwart informiert den Jagdpächter und gegebenenfalls den Grundeigentümer über die Schadensanzeige.

Binnen 15 Tagen nach der Schadensanzeige muss eine Ortsbegehung in Anwesenheit des Vorstands des Jagdsyndikats, der anzeigenden Person, des Jagdpächters und gegebenenfalls des Grundeigentümers stattfinden. Der Vertreter des Staates wird jedes Mal vorgeladen, wenn Geld aus dem Spezialfonds (Wildschadenfonds) entnommen wird.

Die zur Ortsbegehung vorgeladenen Personen können persönlich erscheinen oder sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, mit Ausnahme des Vorstands des Jagdsyndikats.

Bei der Ortsbegehung muss der Vorstand des Jagdsyndikats eine Schätzung der Schäden anhand des Formulars „Demande d’indemnisation des dégâts causés par le gibier“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“) vornehmen und dabei Folgendes angeben:

  • die Art des Schadens; und
  • die beschädigte Fläche; und
  • die als zerstört betrachteten Mengen; und
  • die anzuwendenden Einheitspreise; und
  • die Art von Jagdwild, das den Schaden verursacht hat.

Innerhalb eines Monats nach der Ortsbegehung werden die Parteien aufgefordert, sich gütlich zu einigen.

Gelangen sie innerhalb eines Monats nach der Ortsbegehung nicht zu einer gütlichen Einigung, übermittelt der Schriftführer-Kassenwart die Schadensanzeige und die Schätzung der Schäden an den für den Schadenort zuständigen Friedensrichter.

Auf der Grundlage der Schätzung des Vorstands des Jagdsyndikats erlässt der Friedensrichter einen bedingten Mahnbescheid (ordonnance conditionnelle de paiement). Gegen diesen Bescheid kann binnen 15 Tagen Widerspruch eingelegt werden.

Fristen

Die Erstattung durch den Wildschadenfonds kann am Ende des Jagdjahres beantragt werden.

Das Jagdjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.

Der Anspruch auf Erstattung der vom Jagdpächter verauslagten Gelder verjährt nach 5 Jahren ab dem 31. März des Jagdjahres, auf das sich der zu erstattende Betrag bezieht.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Erstattungsantrags

Bei durch Rot- oder Schwarzwild verursachten Schäden auf einer bejagbaren Parzelle muss der Pächter für 9/10 der Schäden zahlen und 1/10 wird vom Jagdsyndikat übernommen, auf dessen Gebiet der Schaden festgestellt wurde. Bei unzureichenden Mitteln in der Kasse des Jagdsyndikats muss der Jagdpächter den Restbetrag übernehmen.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) ist zusammen mit den erforderlichen Belegen per Post an die Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) an folgende Adresse zu schicken: 81, avenue de la Gare, L-9233 Diekirch.

Höhe der Erstattung

Der Höchstbetrag der Erstattung wird per großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Dieser Betrag wurde auf 4 Euro pro Hektar pro Jagdlos und pro Jagdjahr ab dem Jagdjahr 2021/2022 festgesetzt.

Die Erstattung erfolgt aus einem speziellen Wildschadenfonds, der jährlich durch die für die Jagdscheine gezahlten Beiträge gespeist wird.

Es wird keine Entschädigung bewilligt:

  • wenn nach der Erntezeit Früchte oder Gewächse nur liegen gelassen wurden, um eine Entschädigung zu bekommen, das heißt, mit dem Ziel, das Wild anzulocken und Schäden zu verursachen;
  • wenn sich herausstellt, dass der Schaden hätte verhindert werden können, wenn vom Eigentümer, Besitzer, Landwirt oder Bebauer des Jagdloses angemessene Vorkehrungen getroffen worden wären;
  • für Schäden, die vom Wild in Obstgärten, Baumschulen oder selbst alleinstehenden Bäumen und im Allgemeinen an anderen speziellen Kulturen, mit Ausnahme des Weinbaus, verursacht wurden, wenn der Eigentümer, Besitzer, Landwirt oder Bebauer es versäumt hat, die Vorkehrungen zu treffen, die unter normalen Umständen ausgereicht hätten, um den Schaden auszuschließen;
  • für Schäden in Wäldern, deren Lage nicht den Bestimmungen aus Artikel 16 des geänderten Gesetzes vom 19. Januar 2004 über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen entspricht.

Die Entschädigung kann um die Hälfte gemindert werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Schäden dadurch entstanden sind, dass Früchte oder Gewächse durch grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers des Jagdloses liegen gelassen wurden.

Belege

Der Jagdpächter muss seinem Antrag folgende Belege beifügen:

  • das Original der von den einzelnen, bei der Ortsbegehung anwesenden Parteien unterzeichneten Erklärung über die Einigung betreffend die Entschädigung der durch Rot- oder Schwarzwild verursachten Schäden; und
  • einen Zahlungsnachweis für die infolge von Wildschäden verauslagten Beträge. Dabei kann es sich um Folgendes handeln:
    • einen Überweisungsbeleg; oder
    • eine bescheinigte Quittung im Falle einer Barzahlung.

Straßenbaugenehmigung (Sondernutzungserlaubnis)

Gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 2009 über Straßenbaugenehmigungen (permissions de voirie) müssen Sie eine Straßenbaugenehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen, wenn Sie im Rahmen einer Treibjagd Schilder entlang einer staatlichen Straße aufstellen möchten.

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