In den Genuss des Kinderbonus gelangen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Steuerpflichtige mit einem oder mehreren zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern können in den Genuss gewisser steuerlicher Vorteile gelangen, darunter der Kinderbonus.

Der Anspruch auf diesen steuerlichen Vorteil kann folgendermaßen geltend gemacht werden:

Zielgruppe

Steuerpflichtige können während der 2 Steuerjahre, die auf das Jahr folgen, in dem der Anspruch auf die Steuerermäßigung für Kinder erloschen ist, in den Genuss des Kinderbonus gelangen.

Die Steuerermäßigung für Kinder kann nicht gleichzeitig mit dem Kinderbonus für dasselbe Kind bezogen werden.

In einem Steuerjahr können keine 2 Ermäßigungen für dasselbe Kind bezogen werden.

Voraussetzungen

Das Einkommen des Steuerpflichtigen darf 76.600 Euro nicht überschreiten. Bei Haushalten mit 6 oder mehr Kindern, spielt die Einkommensgrenze von 76.600 Euro keine Rolle.

Um den Kinderbonus zu beziehen, müssen Steuerpflichtige zuvor in den Genuss der Steuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder gelangt sein.

Die Steuerermäßigung für Kinder kann nicht gleichzeitig mit dem Kinderbonus für dasselbe Kind bezogen werden.

Der Kinderbonus kann nicht bezogen werden, wenn der Steuerpflichtige bereits während 2 Jahren für dasselbe Kind in den Genuss des Bonus gelangt ist.

Beispiel:
A ist der Vater von B.

B beendet sein Studium 2009. A kann noch die Steuerermäßigung für 2009 beziehen.

A kann den Kinderbonus für 2010 und 2011 beziehen.

B nimmt sein Studium 2013 wieder auf und schließt es 2015 ab. Während dieser 3 Jahre kann A erneut in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen.

Für die Jahre 2016 und 2017 hat A keinen Anspruch auf den Kinderbonus, da er ihn bereits 2010 und 2011 bezogen hat.

Vorgehensweise und Details

Beantragung des Kinderbonus

Der Kinderbonus wird folgendermaßen beantragt:

  • durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Vordruck 100), Seite 2; oder
  • durch die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 für Gebietsansässige oder Nichtansässige).

Höhe des Kinderbonus

Der Kinderbonus beträgt 922,50 Euro pro Kind. Bei Haushalten mit weniger als 6 Kindern, wird dieser Betrag progressiv reduziert:

  • Bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 67.400 und 76.600 Euro beträgt der Kinderbonus 1/10 der Differenz zwischen 76.600 Euro und dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen.
  • Bei einem Einkommen über 76.600 Euro besteht kein Anspruch auf den Kinderbonus.

Der Kinderbonus wird auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet.

Belege

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.