Einen Mietzuschuss beantragen

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Der Zuschuss wird vom Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung gewährt und hilft einkommensschwachen Haushalten, Zugang zu einer angemessenen Mietwohnung zu erhalten.

Der Betrag dieser monatlichen Beihilfe wird je nach Einkommen und Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft festgelegt.

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Zielgruppe

Sie können in den Genuss eines Mietzuschusses gelangen, wenn Sie eine volljährige Person sind, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg hat und die:

  • über ein Einkommen verfügt, das unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze liegt; und
  • eine Wohneinheit mietet oder vorhat, dies zu tun.

Die betreffende Wohneinheit muss Ihnen als ständiger Hauptwohnsitz dienen. Sie müssen sie bewohnen und dort gemeldet sein.

Voraussetzungen

Kriterien für die Inanspruchnahme des Mietzuschusses

Um die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, muss die Mietwohnung folgende Kriterien erfüllen:

  • in Luxemburg gelegen sein; und
  • nicht von einer öffentlichen Stelle vermietet werden, zum Beispiel: Fonds für Wohnungswesen (Fonds du logement), Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché - SNHBM), Gemeinde. Es muss sich um eine privat vermietete Wohneinheit handeln; und
  • den in Luxemburg geltenden Sicherheits- und Gesundheitsnormen entsprechen.

Außerdem müssen Sie als antragstellende Person (allein lebende Person oder mehrere Personen, die in derselben Wohneinheit leben) folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie haben keine andere Wohneinheit in Luxemburg oder im Ausland;
  • das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft darf eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten;
  • die zu zahlende monatliche Miete muss 25 % des Einkommens Ihrer häuslichen Gemeinschaft überschreiten;
  • Sie müssen über regelmäßige Einkünfte verfügen.

Fristen

Der Antrag kann jederzeit während des Jahres eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Wenn Sie in den Genuss dieser Beihilfe gelangen möchten, müssen Sie Ihren Antrag bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) des Ministeriums für Wohnungsbau und Raumentwicklung einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe unter „Formulare/Online-Dienste“).

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann bei der Abteilung für Wohnbeihilfen eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • persönlich in den Büroräumen; oder
  • per E-Mail an folgende Adresse: guichet@ml.etat.lu.

Hinweis: Ein auf elektronischem Weg eingereichter Antrag muss bestätigt werden.

Belege

Dem Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
  • eine Kopie des zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter geschlossenen schriftlichen Mietvertrags mit Datum und Unterschrift oder beliebige Nachweise, aus denen das Bestehen eines mündlich geschlossenen Mietverhältnisses gemäß dem Gesetz über die Vermietung zu Wohnzwecken hervorgeht;
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, in der Sie bestätigen, dass die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft keine andere Wohneinheit in Luxemburg oder im Ausland haben;
  • Nachweise für das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
  • ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis neueren Datums für die Bewohner der besagten Wohneinheit (alle Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft); und
  • wenn Sie nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, eine gültige Aufenthaltsbescheinigung.

Hinweis: Sie müssen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die die Abteilung für Wohnungsbeihilfen für die Bearbeitung Ihres Antrags als notwendig erachtet.

Berücksichtigtes Einkommen

Das zu berücksichtigende Einkommen ist:

  • das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Monat, ab dem die Beihilfe bewilligt wird; oder
  • ansonsten das letzte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe bekannte Einkommen.

Stammt das zu berücksichtigende Einkommen aus einer Tätigkeit, die Sie nicht während des gesamten betroffenen Kalenderjahres ausgeübt haben, wird das angegebene Einkommen auf das ganze Jahr extrapoliert.

Das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft, das als Berechnungsgrundlage dient, ist die Summe:

  • der Nettoeinkünfte, anhand derer die Einkommensteuerschuld ermittelt wird (zum Beispiel: Lohn, Gehalt, Rente, Pension), abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der gezahlten Steuer;
  • der bezogenen Unterhaltsleistungen;
  • der Unfallrenten;
  • der Bruttovergütungen für Überstunden.

Berücksichtigt wird das Einkommen aller Personen, die mit Ihnen in der Mietwohnung leben und dort gemeldet sind (zum Beispiel: Ihre Eltern, Ihre Kinder oder sonstige Personen).

Die gezahlten Unterhaltsleistungen werden vom Einkommen, das als Berechnungsgrundlage dient, abgezogen.

Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage;
  • Teuerungszulage;
  • usw.

Hinweis: Die obige Aufzählung ist nicht erschöpfend. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Bewilligung der Sozialhilfe

Bei einem positiven Bescheid betreffend Ihren Antrag wird der Zuschuss ab dem Datum der Beantragung gewährt, sofern alle Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

Erneute Überprüfung der Akte

Die Akten werden automatisch alle 12 Monate ab der Bewilligung der Beihilfe von der Abteilung für Wohnungsbeihilfen erneut geprüft.

Sind die Voraussetzungen für eine weitere Auszahlung der Beihilfe erfüllt, wird der Betrag des Mietzuschusses auf der Grundlage der neuen Informationen neu bewertet. Die neu bewertete Beihilfe wird ab dem Monat der erneuten Überprüfung bewilligt.

Stellt sich während dieser erneuten Überprüfung heraus, dass Sie die Beihilfe unrechtmäßig bezogen haben, müssen Sie die bezogene Beihilfe innerhalb eines Jahres zurückzahlen. Solange Sie die unrechtmäßig bezogene Beihilfe nicht zurückgezahlt haben, haben Sie keinen Anspruch auf einen neuen Mietzuschuss für eine andere Wohneinheit.

Ziehen Sie als antragstellende Person aus der Wohneinheit aus, können die dort verbleibenden Personen einen neuen Antrag stellen, sofern sie die Beihilfe weiterhin beziehen möchten.

Ablehnung oder Einstellung der Beihilfe

Die Beihilfe wird abgelehnt oder eingestellt, wenn:

  • Ihnen die Wohneinheit von einem Ihrer Vorfahren oder einem Ihrer Nachfahren vermietet wird;
  • der Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
  • Sie dem Antrag nicht alle verlangten Nachweise beigefügt haben;
  • eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
  • der monatliche Betrag des Mietzuschusses unter 10 Euro liegt.

Höhe und Zahlung der Beihilfe

Der Mietzuschuss wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Formel berechnet. Der Betrag der monatlichen Beihilfe variiert je nach Zusammensetzung und Einkommen der häuslichen Gemeinschaft.

Maßgebend ist die zum Zeitpunkt, ab dem die monatliche Beihilfe gewährt wird, bestehende Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft.

Der Mietzuschuss wird monatlich gezahlt.

Rückzahlung der Beihilfe

Sie müssen die Beihilfe zurückzahlen, wenn:

  • Sie im Hinblick auf die Bewilligung oder die Weiterzahlung der Beihilfe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben;
  • Sie der Abteilung für Wohnbeihilfen nicht jede Änderung Ihrer Situation mitgeteilt haben, die sich auf die Bewilligung, Weiterzahlung, Änderung oder Einstellung der Beihilfe auswirken könnte;
  • bei der Überprüfung der Akte festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
  • die gesamte oder ein Teil der betroffenen Wohneinheit von Ihnen untervermietet wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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