Zahlungsfristen/Verzugszinsen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Schuldner hat seine Rechnungen innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Fristen zu begleichen.

Andernfalls kann das Gläubigerunternehmen Verzugszinsen von ihm verlangen.

Die anwendbaren Zahlungsfristen und Verzugszinsen sind abhängig von der Art des Geschäftspartners:

  • Gewerbetreibender;
  • öffentliche Behörde; oder
  • Verbraucher.

Zielgruppe

Jeder Gewerbetreibende kann bei folgenden Geschäften Verzugszinsen verlangen:

  • bei Handelsgeschäften, das heißt der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gegen Vergütung zwischen Unternehmen oder von Unternehmen an öffentliche Behörden;
  • bei Geschäften zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher.

Verzugszinsen werden nicht angewendet:

  • auf Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner;
  • auf Beziehungen zwischen öffentlichen Behörden;
  • auf die Zinsen in Verbindung mit Zahlungen, die im Rahmen des Scheck- und Wechselgesetzes erfolgen, und Zahlungen, die im Rahmen eines Schadenersatzes erfolgen, einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften.

Voraussetzungen

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden / mit einer öffentlichen Behörde

Der Gläubiger ist berechtigt, Verzugszinsen zu beanspruchen, sofern er:

  • seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat; und
  • den geschuldeten Betrag bei Fälligkeit nicht erhalten hat, es sei denn, der Schuldner ist nicht für den Verzug verantwortlich.

Geschäfte mit Verbrauchern

Der Gläubiger ist berechtigt, Verzugszinsen zu beanspruchen, sofern er:

  • die Rechnung in dem Monat der Entgegennahme der Waren durch den Kunden, der Beendigung der Arbeiten oder der Dienstleistung erstellt hat; und
  • in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er gegebenenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen wird.

Fristen

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden

Bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen, und zwar:

  • ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum oder dem Ende der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist;
  • ansonsten 30 Tage nach dem Datum:
    • des Rechnungseingangs (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung);
    • des Wareneingangs oder der Leistungserbringung, wenn das Rechnungsdatum (oder das Datum der gleichwertigen Zahlungsaufforderung) ungewiss ist oder der Schuldner die Rechnung (oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung) vor der Ware / Leistung erhält;
    • der Annahme oder Überprüfung der Konformität der Waren/Dienstleistungen, wenn ein solches Verfahren vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist und der Schuldner die Rechnung vor dem oder am Tag der Annahme/Überprüfung erhält.
      Das Annahme- bzw. Überprüfungsverfahren darf nicht länger als 30 Tage dauern (außer bei gegenteiligen vertraglichen Bestimmungen und sofern dies keinen offensichtlichen Missbrauch darstellt).

Die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage betragen.

Die Parteien können aber per Vertrag ausdrücklich eine längere Frist vereinbaren, vorausgesetzt dies stellt keinen offensichtlichen Missbrauch gegenüber dem Schuldner dar.
Als missbräuchlich gelten sämtliche Klauseln, die die Zahlung von Verzugszinsen oder einer Entschädigung für Inkassokosten beinhalten.

Die Parteien können ebenfalls einen Tilgungsplan mit den Ratenzahlungen vereinbaren.

Geschäfte mit öffentlichen Behörden

Im Rahmen von Handelsgeschäften, bei denen der Schuldner eine öffentliche Behörde ist, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen, und zwar 30 Tage nach dem Datum:

  • des Rechnungseingangs (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung);
  • des Wareneingangs oder der Leistungserbringung, wenn das Rechnungsdatum (oder das Datum der gleichwertigen Zahlungsaufforderung) ungewiss ist oder der Schuldner die Rechnung (oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung) vor der Ware/Leistung erhält;
  • der Annahme oder Überprüfung der Konformität der Waren/Dienstleistungen, wenn ein solches Verfahren vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist und der Schuldner die Rechnung vor dem oder am Tag der Annahme/Überprüfung erhält.
    Das Annahme- bzw. Überprüfungsverfahren darf nicht länger als 30 Tage nach Wareneingang oder Leistungserbringung dauern (außer bei gegenteiligen vertraglichen Bestimmungen und sofern dies keinen offensichtlichen Missbrauch darstellt).

Das Rechnungseingangsdatum kann nicht vertraglich vereinbart werden.

Die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist darf nicht mehr als 30 Tage betragen.

Die Parteien können aber per Vertrag ausdrücklich eine längere Frist vereinbaren, vorausgesetzt dies ist objektiv gerechtfertigt und die Zahlungsfrist beträgt nicht mehr als 60 Tage.

Die Parteien können ebenfalls einen Tilgungsplan mit den Ratenzahlungen vereinbaren.

Geschäfte mit Verbrauchern

Bei Geschäften mit Verbrauchern fallen Verzugszinsen ab dem 3. Monat nach dem Datum des Wareneingangs, des Abschlusses der Arbeiten oder der Leistungserbringung an.

Vorgehensweise und Details

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden / mit einer öffentlichen Behörde

Im Rahmen von Handelsgeschäften muss der Gläubiger keine weiteren Formalitäten erledigen (Mahnung, Zahlungsaufforderung), sondern kann sofort Verzugszinsen verlangen.

Der im Falle von Zahlungsverzügen auf Handelsgeschäfte anwendbare gesetzliche Zinssatz wird zu Beginn eines jeden Halbjahres im Amtsblatt (Mémorial) B veröffentlicht. Er entspricht dem um 8 Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz (Europäische Zentralbank).

Gewerbetreibende (B2B) können jedoch vertraglich einen höheren oder geringeren Zinssatz vereinbaren.

Der im Falle von Zahlungsverzügen auf Handelsgeschäfte anwendbare Zinssatz für das 2. Halbjahr 2022 beträgt 8 % (8 + 0,00) (siehe nachfolgende gesetzliche Referenzen für die Vor- und Folgejahre).

Gesetzlicher Zinssatz – Handelsgeschäfte
 Zeitraum Leitzinssatz erhöht um gesetzlicher Zinssatz
2. Halbjahr 2022 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2022 0,00 % 8 8 %
2. Halbjahr 2021 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2021 0,00 % 8 8 %
2. Halbjahr 2020 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2020 0,00 % 8 8 %
2. Halbjahr 2019 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2019 0,00 % 8 8 %
2. Halbjahr 2018 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2018 0,00 % 8 8 %
2. Halbjahr 2017 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2017 0,00 % 8 8 %
2. Halbjahr 2016 0,00 % 8 8 %
1. Halbjahr 2016 0,05 % 8 8,05 %
2. Halbjahr 2015 0,05 % 8 8,05 %
1. Halbjahr 2015 0,05 % 8 8,05 %
2. Halbjahr 2014 0,15 % 8 8,15 %
1. Halbjahr 2014 0,25 % 8 8,25 %
2. Halbjahr 2013 0,50 % 8 8,50 %
1. Halbjahr 2013 0,75 % 8 8,75 %
2. Halbjahr 2012 1 % 7 8 %
1. Halbjahr 2012 1 % 7 8 %
2. Halbjahr 2011 1,25 % 7 8,25 %
1. Halbjahr 2011 1 % 7 8 %

Der Gläubiger kann ohne Mahnung einen Pauschalbetrag von 40 Euro für die entstandenen Inkassokosten verlangen.

Er kann zudem eine angemessene Entschädigung für alle sonstigen Inkassokosten über diesen Betrag hinaus verlangen (z. B. bei Hinzuziehung eines Anwalts oder eines Inkassounternehmens).

Berechnungsmodus bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden / Geschäften mit einer öffentlichen Behörde

Der Gläubiger muss den Betrag der gesetzlichen Zinsen wie folgt errechnen:

Berechnung des Betrags der Verzugszinsen
(Geschuldeter Betrag X gesetzlicher Zinssatz X Anzahl Verzugstage) // (365 Tage X 100)

Der zur Berechnung heranzuziehende „geschuldete Betrag“ entspricht der Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich festgelegten oder gesetzlichen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, inklusive Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstige Lasten, die anzuwenden sind und auf der Rechnung oder der entsprechenden Zahlungsaufforderung aufgeführt sind.

Beispiel: Unternehmen B hat seine Rechnung in Höhe von 2.000 Euro, die am 11. April 2022 fällig war, nicht gezahlt.

Unternehmen A, der Gläubiger, verlangt am 30. April 2022 Verzugszinsen:

  • geschuldeter Betrag: 2.000 Euro
  • anwendbarer Zinssatz: 8
  • Verzugstage: 19

Ergibt Verzugszinsen in Höhe von: (2.000 X 8 X 19) / (365 X 100) = 8,33 Euro

Das Unternehmen B schuldet somit zum 30. April 2022 insgesamt 2.008,33 Euro.

Geschäfte mit Verbrauchern

Der auf Geschäfte mit Verbrauchern anwendbare gesetzliche Zinssatz wird jährlich durch eine im Amtsblatt A veröffentlichte großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Im Gegensatz zu Geschäften zwischen Gewerbetreibenden ist es hier nicht möglich, vertraglich einen anderen Zinssatz festzulegen als den, der jährlich durch großherzogliche Verordnung festgesetzt wird.

Der für Verbraucher anwendbare gesetzliche Zinssatz wurde für 2023 auf 2,25 % festgesetzt.

Gesetzlicher Zinssatz – Geschäfte mit Verbrauchern
Jahr gesetzlicher Zinssatz
2023 2,25 %
2022 2,00 %
2021 2,00 %
2020 2,00 %
2019 2,00 %
2018 2,25 %
2017 2,25 %
2016 3 %
2015 3 %
2014 3,25 %
2013 3,5 %
2012 3,5 %
2011 3,5 %
2010 3,5 %

Bei der Beitreibung seiner Forderung auf dem Rechtsweg kann der Gläubiger zuzüglich zu den Verzugszinsen auch die Erstattung der Inkassokosten geltend machen.

Berechnungsmodus bei Geschäften mit Verbrauchern

Der Gläubiger muss den Betrag der gesetzlichen Zinsen wie folgt errechnen:

Berechnung des Betrags der Verzugszinsen
(Geschuldeter Betrag X gesetzlicher Zinssatz X Anzahl Verzugstage) // (365 Tage X 100)

Der zur Berechnung heranzuziehende „geschuldete Betrag“ entspricht der Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich festgelegten oder gesetzlichen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, inklusive Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstige Lasten, die anzuwenden sind und auf der Rechnung oder der entsprechenden Zahlungsaufforderung aufgeführt sind.

Beispiel: Verbraucher B hat seine Rechnung in Höhe von 2.000 Euro, die am 11. April 2022 fällig war, nicht gezahlt.

Unternehmen A, der Gläubiger, verlangt am 30. April 2022 Verzugszinsen:

  • geschuldeter Betrag: 2.000 Euro
  • anwendbarer Zinssatz: 2,00 %
  • Verzugstage: 19

Ergibt Verzugszinsen in Höhe von: (2.000 X 2 X 19) / (365 X 100) = 2,08 Euro

Der Verbraucher B schuldet somit zum 30. April 2022 insgesamt 2.002,08 Euro.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Rechnung Beitreibung von Forderungen von bis zu 15.000 Euro Beitreibung von Forderungen im Ausland

Links

Weitere Informationen

Taux d'intérêt légal

sur le site du ministère de la Justice

Rechtsgrundlagen

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