Gruppeninterne Übertragung von Gewinnen

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Obwohl der Begriff der Gruppe im Steuerrecht, das von der Unabhängigkeit jedes einzelnen ihr zuzurechnenden Unternehmens ausgeht und eher von „normalen“ Beziehungen zwischen der Mutter- und Schwestergesellschaften spricht (ähnlich denen zwischen Drittparteien), unbekannt ist, kann eine Gruppe ihre steuerliche Behandlung optimal gestalten.

Um zu einer effizienten steuerlichen Planung innerhalb einer Gruppe zu gelangen, stehen verschiedene Methoden zur Verfügung, die es ermöglichen, die Gewinne einer Gesellschaft auf eine andere zu übertragen, damit der finanzielle Engpass, in den eine der Gesellschaften (Mutter-, Tochter- oder Enkelgesellschaft) geraten ist, beseitigt werden kann.

Die Wahl der jeweiligen Methode muss vor allem auf wirtschaftlichen, kommerziellen oder strategischen Erwägungen gründen und nicht nur auf steuerlichen Gesichtspunkten.
Bei Gesetzesverstößen kann die Verwaltung den Missbrauch von Formen und Möglichkeiten zivilrechtlicher Rechtsgebilde strafrechtlich verfolgen und infolgedessen die Steuern erheben, die unter rechtmäßigen Bedingungen fällig wären.

Zielgruppe

Jede Gruppe von Gesellschaften kann ihre steuerliche Behandlung optimieren, indem sie eine Übertragung der Gewinne zwischen den verschiedenen mit Gewinn arbeitenden und Verlust aufweisenden Gesellschaften vornimmt.

Vorgehensweise und Details

Pacht oder Leasing

Innerhalb einer Gruppe kann eine (mit Gewinn arbeitende) Gesellschaft Ausrüstung oder Immobilien erwerben, um diese anschließend an eine andere (Verlust aufweisende) Gesellschaft der Gruppe zu verpachten:

  • die das Gut besitzende Gesellschaft kann die degressiven Abschreibungen und etwaigen Darlehenszinsen zwar anrechnen lassen, die Pachteinnahmen sind jedoch als betriebliche Erträge steuerpflichtig;
  • die pachtende Gesellschaft kann von niedrigeren Pachten profitieren (sofern die Marktpreise beachtet werden, um insbesondere eine Anpassung des steuerpflichtigen Gewinns zu vermeiden), die als betriebliche Aufwendungen abgesetzt werden können.

Eine Gruppe kann ferner auf das Leasing zurückgreifen. Da es sich jedoch um eine reglementierte Tätigkeit handelt, deren Ausübung gesetzlich eingeschränkt ist, kann diese Methode der Gewinnübertragung nur zur Anwendung gelangen, sofern eine Gesellschaft zu der Gruppe zählt, deren Gesellschaftszweck zur Ausübung dieser Aktivität berechtigt.

Unternehmenspacht

Eine Verlust aufweisende Gesellschaft kann innerhalb einer Gruppe einer anderen Gesellschaft ihren Firmenwert gegen Zahlung eines Betrages vorübergehend verpachten.

In diesem Fall wird bei der Gesellschaft, die ihren Firmenwert verpachtet, nicht von der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit ausgegangen.

Diese Methode der Gewinnübertragung hat mehrere Vorteile:

  • die zum Verpächter gewordene Verlust aufweisende Gesellschaft erhält Pachtzahlungen, die auf ihre vorherigen Verluste angerechnet werden, und zahlt aufgrund der bestehenden Verluste keine Steuern;
  • die mit Gewinn arbeitende Gesellschaft kann als Unternehmenspächter die Pachten sowie die Betriebsverluste des Firmenwertes von ihren Gewinnen absetzen.

Forderungsverzicht

Gerät ein Schuldner in Schwierigkeiten, kann der Gläubiger ganz oder teilweise auf seine Forderung verzichten.

Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen

Der Gläubiger kann z. B. einem Unternehmen (einschließlich Tochtergesellschaft), zu dem er als Kunde/Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält, einen Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen zugestehen, damit er seine Absatzmärkte oder Zulieferer nicht verliert.

In diesem Fall gilt der Forderungsverzicht grundsätzlich:

  • für die Gesellschaft (Gläubiger) als abzugsfähige außerordentliche Aufwendung;
  • für die begünstigte Gesellschaft (Schuldner) als steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag.

Erfolgt dieser Verzicht jedoch zur Sanierung eines Unternehmens in schwieriger Lage und führt zu dessen Wertsteigerung (d. h. falls sein Ergebnis nach der Sanierung positiv ausfällt), ist der sich ergebende Nettogewinn steuerbefreit.
Beispiel
: Gesellschaft A verzeichnet einen Verlust von 30. Gesellschaft B gewährt einen Forderungsverzicht von 80. Das Ergebnis von Gesellschaft A weist daher einen Gewinn von 50 auf. Dieser Gewinn von 50 ist steuerbefreit.

Forderungsverzicht aus finanziellen Gründen

Im Rahmen der gruppeninternen Beziehungen kann die Gläubigergesellschaft, die keine Geschäftsverbindungen als Kunde/Lieferant zu einer gefährdeten Gesellschaft der Gruppe unterhält, dieser einen Forderungsverzicht aus finanziellen Gründen gewähren, um deren finanzielle Situation zu stabilisieren.

In diesem Fall gilt der Forderungsverzicht grundsätzlich als zusätzliche Einlage (verdeckte Kapitaleinlage), die gleichzeitig:

  • den Kaufpreis der Anteile erhöht, die von der Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft gehalten werden (Aktivseite der Bilanz), wobei der Kaufpreis folglich nicht als Belastung absetzbar ist;
  • den wirtschaftlichen Wert der Tochtergesellschaft erhöht, und zwar in Höhe des Forderungsverzichts (Passivseite der Bilanz).

Wenn jedoch dieser Forderungsverzicht nicht zur Wertsteigerung der begünstigten Gesellschaft beiträgt (d. h., wenn ihr Bilanzsaldo negativ bleibt), können beide Gesellschaften eine Wertberichtigung in Höhe des Forderungsverzichts vornehmen; diese Wertberichtigung ist von den steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschaft, die auf ihre Forderungen verzichtet, absetzbar.

Rechtliche Umwandlung einer Tochtergesellschaft

Es kann für eine Gruppe von Gesellschaften, die aus Kapitalgesellschaften (mit eigenständiger Haftung) besteht, von Interesse sein, die rechtliche Umwandlung ihrer Tochtergesellschaften in Gesellschaften mit Durchgriffshaftung anzustreben, um negative Ergebnisse zu kompensieren.

Die Besteuerung von Gesellschaften mit Durchgriffshaftung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter, die die Gewinne und Verluste aus ihren Tochtergesellschaften mit Durchgriffshaftung in Höhe ihrer Beteiligung an besagten Gesellschaften in ihre persönlichen steuerlichen Ergebnisse einfließen lassen. Der Zweck dieser Steuertransparenz liegt daher in der De-facto-Konsolidierung der Gewinne der Gruppe, die Folgendes ermöglicht:

  • entweder die Verrechnung der Verluste der Tochtergesellschaften mit den Gewinnen der Muttergesellschaft;
  • oder die zeitweilige Nichtbesteuerung der Gewinne der Tochtergesellschaft, sollten bei der Muttergesellschaft Verluste auftreten.

Die steuerlichen Auswirkungen der rechtlichen Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft mit Durchgriffshaftung können sich jedoch als besonders nachteilig erweisen.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

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