Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für Zweckbauten (Energiepass)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei Verkauf, Vermietung, Um- und Ausbau oder Errichtung eines Zweckbaus ist die Vorlage eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (auch „Energiepass“ genannt) erforderlich.

Zweckbauten (das heißt Gebäude, bei denen weniger als 90 % der Energiebezugsfläche für Wohnzwecke bestimmt ist) werden entsprechend ihrer Energieeffizienz eingestuft.

Bei einem neu errichteten Zweckbau liefert der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Informationen über den errechneten Energiebedarf des Gebäudes und die entsprechenden CO2-Emissionen. Darin sind Energieeffizienzklassen von A (am effizientesten) bis I aufgeführt.

Diese Einstufung erfolgt entsprechend dem/den:

  • Bedarf an Primärenergie (insgesamt, Heizung, Kälte, Lüftung, Beleuchtung);
  • Bedarf an Heizungswärme;
  • gewichteten Bedarf des Endverbrauchs;
  • CO2-Emissionen.

Bei einem bereits bestehenden Zweckbau liefert der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Informationen über den gemessenen Energieverbrauch des Gebäudes (Wärme und Strom).

Diese Werte werden mit Referenzverbrauchswerten verglichen und auf einer Energieskala (von 0 % bis 400 %) dargestellt.

Zielgruppe

Die Initiative für die Beantragung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz kann ausgehen:

  • entweder vom Bauträger oder künftigen Eigentümer/der Eigentümergemeinschaft des Gebäudes, falls es sich um einen neuen Zweckbau handelt;
  • vom Eigentümer/der Eigentümergemeinschaft des Gebäudes, wenn es sich um eine Ausbau-, Änderungs- oder wesentliche Umbaumaßnahme am Zweckbau handelt;
  • oder vom/von der ehemaligen Eigentümer/Eigentümergemeinschaft des Gebäudes, wenn es sich um einen Wechsel des Eigentümers oder Mieters des Zweckbaus handelt und sofern noch kein Energiepass für das fragliche Gebäude vorliegt.

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ist beizufügen:

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für ein Wohngebäude muss beantragt werden:

  • jeder wesentlichen Umbaumaßnahme an einem Zweckbau;
  • jedem Wechsel des Eigentümers oder Mieters eines Zweckbaus, wenn nicht schon ein gültiger Energiepass vorliegt.

Falls nach der Erteilung der Baugenehmigung während der Errichtung des Gebäudes Anpassungen erfolgt sind, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben, ohne dass die Baugenehmigung geändert werden muss, muss die Energieeffizienz neu berechnet sowie ein neuer Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt werden und beides den zuständigen Baubehörden informationshalber übermittelt werden.

Die Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz ist bei einer Änderungs- oder wesentlichen Umbaumaßnahme nicht vorgeschrieben, wenn:

  • weniger als 10 % der Fläche der Elemente der Gebäudehülle mit gleicher Nutzung (Außenwände, Dach, Fenster, Platten) betroffen sind;
  • die Kosten für Arbeiten an technischen Anlagen unter 3.000 Euro liegen.

Vorgehensweise und Details

Erforderliche Unterlagen

Für die Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz sind bestimmte Informationen und Unterlagen erforderlich:

  • bei der Errichtung eines Neubaus oder beim Ausbau eines vorhandenen Gebäudes (nicht erschöpfende Liste):
    • die Pläne des Geschosses und der Außenwände des künftigen Gebäudes/Anbaus;
    • die Detailangaben zum Bau, die die Zusammensetzung der verschiedenen Elemente der Hülle des künftigen Gebäudes/Anbaus aufzeigen;
    • die technischen Einzelheiten der Lüftungsanlagen sowie der Anlagen für Wärme- und Warmwassererzeugung des künftigen Gebäudes/des Anbaus.
  • bei einem vorhandenen Gebäude (nicht erschöpfende Liste):
    • die Pläne des Geschosses und der Außenwände des Gebäudes;
    • die Detailangaben zum Bau, die die Zusammensetzung der verschiedenen Elemente der Hülle des künftigen Gebäudes/Anbaus aufzeigen (wenn verfügbar);
    • die Rechnungen oder Wärmeverbrauchszählerstände (Erdgas, Heizöl, Fernwärmenetz usw.) sowie die Stromzählerstände der letzten drei Jahre vor Ausstellung des Energiepasses.

Bei einem vorhandenen Gebäude muss außerdem ein zugelassener Sachverständiger das Gebäude in Augenschein nehmen.

Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz wird ausgestellt von:

Der Antragsteller muss daher selbst mit einem Sachverständigen seiner Wahl Kontakt aufnehmen.

Die Kosten gehen zulasten des Antragstellers. Es wird daher empfohlen, vor Beantragung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verschiedene Angebote einzuholen und die Preise zu vergleichen.

Jeder Eigentümer eines Zweckbaus erhält ein Originalexemplar des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz für das jeweilige Wohngebäude.

Bei einem Eigentümerwechsel muss das Original des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dem neuen Eigentümer ausgehändigt werden.

Bei einem Mieterwechsel muss dem neuen Mieter eine beglaubigte Kopie des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz ausgehändigt werden.

Kauf- oder Mietinteressenten müssen die Möglichkeit haben, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz einzusehen.

Gültigkeit des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz

Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sind für eine Dauer von 10 Jahren gültig.

Sie müssen 4 Jahre nach der Ausstellung von einem Sachverständigen ergänzt werden, danach alle 3 Jahre, und zwar durch den Energieverbrauch, der in den abgelaufenen 3 Jahren gemessen wurde.

Diese Aktualisierungen haben weder Auswirkungen auf das Ausstellungsdatum noch auf die Dauer der Gültigkeit des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz.

Modernisierungsempfehlungen

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für vorhandene Zweckbauten beinhaltet immer eine qualitative Energieanalyse des Gebäudezustandes.

Falls sich erweist, dass der gemessene Verbrauch des Gebäudes eine bestimmte Schwelle überschreitet (> 140 % des Verbrauchs des Bezugsgebäudes), muss ein Sachverständiger einen Bericht erstellen, der eine quantitative Analyse der Modernisierungsempfehlungen der Energieeffizienz des Gebäudes innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach der Ausstellung der Bescheinigung vorsieht.

Falls ein Teil des Zweckbaus für Wohnzwecke bestimmt ist, muss ein zusätzlicher Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für die betreffenden Flächen ausgestellt werden.

Immobilienanzeigen

Seit dem 1. Juli 2012 müssen Immobilienanzeigen (Verkauf und Vermietung), die in gewerblichen Medien veröffentlicht werden, Folgendes enthalten:

  • entweder die Energieeffizienzklasse (entsprechend dem Bedarf an Primärenergie) sowie die Wärmeschutzklasse (entsprechend dem Bedarf an Heizungswärme) des Zweckbaus;
  • oder den Wärmeverbrauchsindex sowie den Stromverbrauchsindex des Zweckbaus.

Zuständige Kontaktstellen

Klima-Agence

Generaldirektion Energie

Kammer für Architekten und beratende Ingenieure

  • Kammer für Architekten und beratende Ingenieure

    Adresse:
    6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Luxemburg
    E-Mail:
    oai@oai.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

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