Eintragung und Ausstellung von Prüfbescheinigungen im Bereich der Binnenschifffahrt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Schifffahrtsdirektion (Direction de la navigation fluviale) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten stellt Binnenschiffen folgende Bescheinigungen aus:

  • Eichschein;
  • Unionszeugnis (EU);
  • Zulassungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter für Binnenschiffe, die von der Stelle „Beförderung gefährlicher Güter“ (cellule "Transport de marchandises dangereuses") ausgestellt wird.

Zielgruppe

Der Eigentümer eines in Luxemburg registrierten oder im Registrierungsverfahren befindlichen Schiffs muss einen Antrag auf Ausstellung eines Eichscheins stellen.

Die Eigentümer von Passagierschiffen, schwimmendem Gerät und Schiffen, die auf den europäischen Wasserstraßen verkehren, müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Unionszeugnisses stellen.

Der Eigentümer eines Schiffs, das Gefahrgut transportiert, muss einen Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung stellen.

Voraussetzungen

Eichschein

Vor ihrer Registrierung benötigen Schiffe den Eichschein.

Freizeitboote mit einer Rumpflänge von unter 15 m müssen nicht geeicht werden.

Unionszeugnis

Das Unionszeugnis ist obligatorisch für Passagierschiffe, schwimmendes Gerät und Schiffe, die auf den europäischen Wasserstraßen verkehren:

  • deren Rumpflänge 20 m oder mehr beträgt; oder
  • deren Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang 100 m3 oder mehr ergibt.

Kosten

Die Gebühr für das Unionszeugnis sowie die Zulassungsbescheinigung beträgt jeweils 100 Euro.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Eichschein

Vor ihrer Registrierung müssen alle Schiffe, die auf den Wasserstraßen verkehren, geeicht werden. Für die Eichung sind die zugelassenen Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen zuständig.

Im Falle von Passagierschiffen können das Unionszeugnis oder das rheinische Schiffsattest den Eichschein ersetzen.

Zwecks Anerkennung des Eichscheins muss der Eigentümer:

  • ein Formular über die Verwaltung des Schiffs einreichen; und
  • einen Nachweis für die wesentliche Verwaltung des Schiffs in Luxemburg erbringen.

Er kann seinen Antrag auf Ausstellung eines Eichscheins formlos in Papierform an die Schifffahrtsdirektion oder per E-Mail an die Adresse adn@tr.etat.lu schicken.

Für die Anerkennung von ausländischen Eichscheinen ist die Schifffahrtsdirektion zuständig.

Unionszeugnis

Der Antragsteller reicht seinen Antrag anhand des entsprechenden Formulars und zusammen mit den erforderlichen Belegen bei der Schifffahrtsdirektion ein. Daraufhin wird eine Untersuchungskommission einberufen, die dann eine Stellungnahme abgibt.

In Erwartung des endgültigen Unionszeugnisses kann ein vorläufiges Unionszeugnis beantragt werden.

Die rheinischen Atteste werden automatisch als Unionszeugnisse für die Moselschifffahrt anerkannt.

Zulassungsbescheinigung

Jedes Schiff, das Gefahrgut transportiert, muss im Besitz einer Zulassungsbescheinigung sein. Diese bescheinigt, dass das Schiff geprüft wurde und es bezüglich seiner Konstruktion und seiner Ausstattung den Vorschriften entspricht.

Bei Tankern wird diese Bescheinigung durch eine von der zugelassenen Klassifikationsgesellschaft erstellte Liste des für den Transport mit dem Tanker zugelassenen Gefahrguts ergänzt.

Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der Stelle „Beförderung gefährlicher Güter“ ein. Ist das Schiff noch nicht im Besitz einer Zulassungsbescheinigung oder ist diese seit mehr als 12 Monaten abgelaufen, wird es einer Erstprüfung unterzogen.

In Erwartung der endgültigen Zulassungsbescheinigung kann eine vorläufige Bescheinigung beantragt werden.

Belege

Um den Eichschein anerkennen zu lassen, muss der Eigentümer des Schiffs folgende Unterlagen vorlegen:

  • den Eichschein;
  • eine Kopie der Ausrüsterbescheinigung (Pflicht, wenn es keinen Heimathafen gibt);
  • einen Beleg als Nachweis für den Heimathafen (Pflicht, wenn es keine Ausrüsterbescheinigung gibt).

Seinem Antrag auf Ausstellung eines Unionszeugnisses muss der Antragsteller folgende Belege beilegen:

  • eine Kopie des Schiffsattests/Unionszeugnisses (Pflicht, wenn eine Änderung vorgenommen wurde);
  • eine Kopie des Eichscheins;
  • eine Kopie des Bau-/Kaufvertrags oder der Rechnung oder des Katasterauszugs (Neubau);
  • eine Übereinstimmungsbescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Das Unionszeugnis wird dann ohne zusätzliche Untersuchung des Schiffs auf Stellungnahme der Untersuchungskommission ausgestellt;
  • einen Nachweis für den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung (Pflicht, wenn ein Duplikat beantragt wird);
  • einen Nachweis für die Zahlung der Kosten an die Klassifikationsgesellschaft.

Der Antragsteller muss seinem Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung folgende Unterlagen beifügen:

  • eine Kopie des Schiffsattests/Unionszeugnisses (Pflicht, wenn eine Änderung vorgenommen wurde);
  • eine Übereinstimungsbescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft (DNV Germanischer Lloyd, Lloyd’s Register oder Bureau Veritas);
  • einen Nachweis für die Zahlung der Kosten an die Klassifikationsgesellschaft;
  • einen Nachweis für den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung (Pflicht, wenn ein Duplikat beantragt wird).

Gültigkeit und Erneuerung

Der Eichschein ist höchstens 15 Jahre gültig (10 Jahre bei Schiffen, die Gefahrgut transportieren), kann aber unter den gleichen Bedingungen wie bei der Erstausstellung verlängert werden.

Das Unionszeugnis ist höchstens 10 Jahre gültig (5 Jahre bei Passagierschiffen und Schiffen, die Gefahrgut transportieren). Es muss vor dem Ablaufdatum verlängert werden. Es wird vom Minister auf der Grundlage der Bescheinigung der vollständigen Übereinstimmung mit der EU-Rechtsprechung erneuert, die von einer auf europäischer Ebene anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach ihrer Untersuchung ausgestellt wird.

Die Zulassungsbescheinigung muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden, vorbehaltlich einer Verlängerung für ein Jahr. Sie wird vom Minister auf der Grundlage der Bescheinigung der vollständigen Übereinstimmung mit der EU-Rechtsprechung erneuert, die von einer auf europäischer Ebene anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach ihrer periodischen Untersuchung ausgestellt wird.

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