Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Jedes Kleinfahrzeug, das auf den Fließ- und Stillgewässern Luxemburgs verkehrt oder niedergelassen ist, muss mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.
Diese Kennzeichnung ist bei der Schifffahrtsabteilung (Service de la navigation) zu beantragen. Diese führt ein Register, in dem die den Kleinfahrzeugen zugeteilten amtlichen Kennzeichen aufgeführt sind.
Zielgruppe
Eigentümer bzw. Miteigentümer von Kleinfahrzeugen (sowohl natürliche als auch juristische Personen) mit:
- Wohnsitz;
- fester Betriebsstätte; oder
- Gesellschaftssitz in Luxemburg.
Eigentümer bzw. Miteigentümer von Freizeitbooten und -schiffen sind nicht betroffen.
Voraussetzungen
Um die Kennzeichnung zu erhalten:
- muss das Fahrzeug weniger als 20 Meter lang sein;
- darf seine Verdrängung nicht mehr als 20 metrische Tonnen betragen (mit Ausnahme von Schleppern, Schubschiffen, Fahrgastschiffen und Fähren);
- darf es nicht im Ausland registriert sein.
Das zugeteilte Kennzeichen gilt nur auf den Fließ- und Stillgewässern und nicht auf den Meeresgewässern.
Das Kennzeichen muss mindestens 10 cm hoch und am Bug an beiden Seiten des Kleinfahrzeugs angebracht sein. Es muss in heller Farbe auf dunklem Hintergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Hintergrund geschrieben sein.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Im Genehmigungsantrag muss Folgendes angegeben sein:
- Name und Vornamen des Antragstellers;
- seine Staatsangehörigkeit;
- sein Wohnsitz.
Der ausgefüllte Genehmigungsantrag ist samt den erforderlichen Belegen an die Schifffahrtsabteilung zu richten:
- Haftpflichtversicherungsschein;
- Eigentumstitel (nur bei Erstbeantragung einer Kennzeichnung);
- Schiffsbrief (nur bei Erneuerung oder Verlängerung des Schiffsbriefs);
- offizielle Anzeige des Diebstahls, Verlusts oder der Zerstörung des Schiffsbriefs (nur bei Beantragung eines Duplikats des Schiffsbriefs);
- Kopie der Satzung, wenn der Eigentümer oder Halter des Kleinfahrzeugs eine juristische Person ist.
Die Schifffahrtsabteilung führt ein Register zu folgenden Zwecken:
- der Verwaltung der den Kleinfahrzeugen zwecks Kennzeichnung zugeteilten amtlichen Kennzeichen;
- der administrativen Weiterbearbeitung.
Die Kleinfahrzeuge werden mit folgenden Angaben eingetragen:
- dem amtlichen Kennzeichen und der Seriennummer aus einer fortlaufenden Serie;
- Name, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und -ort, Domizil oder Wohnsitz des oder der Eigentümer oder Halter. Wenn es sich um eine juristische Person handelt: Name, Gesellschaftssitz, Adresse der Niederlassung, Name, Vornamen, Domizil und Wohnsitz der zur Verpflichtung der juristischen Person befugten Personen;
- den technischen Merkmalen der Kleinfahrzeuge:
- dem Datum der Zuteilung, der Erneuerung oder der Verlängerung der amtlichen Kennzeichnung.
Betrag
Eine Abgabe von 12 Euro wird fällig für einen:
- Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Kennzeichnung;
- Antrag auf Erhalt einer Verlängerung oder eines Duplikats des Schiffsbriefs.
Diese Abgabe wird in Form von Gebührenmarken der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) entrichtet. Diese müssen auf dem Antrag angebracht werden.
Der Staat bzw. die Gemeinden müssen diese Abgabe nicht entrichten.
Gültigkeit
Der Schiffsbrief eines Kleinfahrzeugs hat eine Gültigkeit von 5 Jahren (in einigen Sonderfällen ist eine Gültigkeit von weniger als 5 Jahren möglich).
Verlängerung
Der Erneuerungsantrag ist anhand des Standardformulars samt den erforderlichen Belegen an die Schifffahrtsabteilung zu richten.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Schifffahrtsabteilung
-
Schifffahrtsabteilung
- Adresse:
- 36, rue de Machtum L-6753 Grevenmacher Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 75 00 48-0
- Fax:
- (+352) 75 88 22
- E-Mail:
- service.navigation@sn.etat.lu
- Website:
- http://www.service-navigation.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
concernant la gestion du domaine public fluvial
-
Règlement grand-ducal du 9 octobre 2017
relatif à la procédure d'autorisation harmonisée en matière d'occupation et d'utilisation privative et privilégiée du domaine public fluvial et arrêtant des prescriptions types minimales
-
Règlement grand-ducal modifié du 29 août 2017
déterminant le montant et la perception des taxes et redevances relatives à l’utilisation du domaine public fluvial
Es ist ein Fehler aufgetreten
Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.