Bewilligung eines Vorrechts auf Schleusung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) sieht die Möglichkeit zur Bewilligung von Vorrechten auf Schleusung (oder Vorschleusungsrechten) vor.

Diese Vorrechte werden Betreibern und Eigentümern von Fahrgastschiffen bewilligt, die innerhalb der vorgesehenen Fristen einen Antrag gestellt und eine Gebühr bezahlt haben.

Zielgruppe

Betreiber oder Eigentümer von Fahrgastschiffen, die als regelmäßig anerkannte Fahrten gemäß einer Betriebsgenehmigung vornehmen, können in den Genuss der Vorrechte auf Schleusung kommen.

Die Vorschleusung wird folgenden Schiffen gewährt:

  • Schiffen, die aufgrund der Art ihrer Fracht oder aus Sicherheitsgründen schneller durchgeschleust werden müssen;
  • Schiffen, die an Rettungsmaßnahmen oder sonstigen dringenden Aktionen teilnehmen;
  • Schiffen im Linienverkehr mit mindestens 100 Fahrgästen.

Der Rhythmus der genehmigten Vorschleusungen ist online abrufbar.

Das Vorrecht auf Schleusung berechtigt in keinem Fall dazu, zu einer im Vorfeld festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.

Fristen

Die Anträge auf Erteilung der Vorrechte auf Schleusung werden ab dem 3. Montag des Monats November des vorausgehenden Jahres entgegengenommen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens behandelt.

Die Binnenschifffahrt muss mindestens einen Monat im Voraus über die Vorrechte auf Schleusung informiert werden. Die Anträge sind demnach spätestens 15 Tage vor diesem Datum einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Vornamen, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Wird der Antrag von einer juristischen Person eingereicht, sind neben Gesellschaftsbezeichnung, Gesellschaftszweck und Gesellschaftssitz ferner Namen, Vornamen, Eigenschaft, Wohnsitz und Befugnisse des Unterzeichners des Antrags und eventuell Kontaktdaten der zur Vertretung der juristischen Person bei den Behörden befugten Personen anzugeben;
  • Fahrplan mit Angabe der Schleusungszeiten;
  • Merkmale der Fahrgastschiffe.

Anträge bzw. Änderungen sind samt Zahlungsbeleg für die Gebühr an die Schifffahrtsabteilung zu richten:

Für jedes Schiff ist ein Antrag mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten „Plan zum Antrag der Rechte auf Vorschleusung an den Schleusen Stadtbredimus und Grevenmacher“ einzureichen. Ein leeres Schema ist im Excel-Format als Download auf der Website der Schifffahrtsabteilung erhältlich.

Der aktualisierte Stand der Vorrechte auf Schleusung wird veröffentlicht und online abrufbar sein.

Betrag

Die Höhe der Gebühr ist wie folgt festgelegt:

  • 50 Euro: Gebühr für die Erstellung einer Akte, die bei Einreichung eines Antrags auf Vorschleusung pro Schiff und Saison erhoben wird;
  • 30 Euro: Gebühr für die Änderung einer Vorschleusung, die pro Schiff genehmigt wurde.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen: IBAN LU76 1111 0007 7596 0000, Inhaber: Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, Büro Diekirch, Überweisungszweck: Schifffahrtsabteilung, Name des Antragstellers, Erstellungsgebühr/Änderungsgebühr, Vorschleusung, Name des Schiffes, Jahr.

Nutzung

Das Vorrecht auf Schleusung gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes (Anhang 7 der MoselSchPV) mit Zusatz gesichtet wird.

Hinweis: Nach jeder Vorschleusung sind einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.

Fahrzeuge mit Vorrecht auf Schleusung müssen zusätzlich zu der vorgeschriebenen Kennzeichnung einen roten Wimpel führen, der in einer ausreichenden Höhe gehisst ist, um gut sichtbar zu sein.

Gültigkeit

Das Vorrecht auf Schleusung kann jederzeit zurückgezogen oder abgeändert werden, vor allem aus Gründen der Sicherheit und des Verkehrsflusses der Schifffahrt oder aufgrund zwingender Erfordernisse im Hinblick auf den Betrieb der Wasserstraße, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Entschädigung ableiten lässt.

Das Vorrecht verliert seine Gültigkeit sobald eine der Voraussetzungen, denen es unterliegt, nicht mehr erfüllt ist.

Verlängerung

Jede Streichung oder Änderung einer angekündigten Fahrt muss den betroffenen Schleusen schnellstmöglich mitgeteilt werden.

Wenn das Vorrecht auf Schleusung mehr als zweimal hintereinander nicht geltend gemacht und die betroffene Schleuse auch nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann das Vorrecht auf Schleusung jederzeit aufgehoben und die Veröffentlichung entsprechend umgeändert werden, wofür eine einmalige Gebühr fällig wird. Das Vorrecht auf Schleusung muss in diesem Fall wieder neu beantragt werden, wobei auch eine Bearbeitungsgebühr fällig wird.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Schifffahrtsabteilung

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