Beförderung von Passagieren, Postsendungen und/oder Fracht auf dem Luftweg – Betriebsgenehmigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Damit ein Luftfahrtunternehmen befugt ist, die Beförderung von Passagieren oder Fracht/Postsendungen gegen Entgelt auszuführen, muss es im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sein, die von der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) ausgestellt wird.

Um diese Betriebsgenehmigung zu erhalten, muss das Luftfahrtunternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Verpflichtung der Führungskräfte zur Ehrenhaftigkeit;
  • Überprüfung von Art und Struktur des Unternehmens;
  • Besitz eines oder mehrerer Luftfahrzeuge (als Eigentümer oder im Rahmen eines Leasingvertrags ohne Besatzung (dry lease));
  • Einhaltung der finanziellen Anforderungen (ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit);
  • Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf spezifische Versicherungen für den Flugbetrieb (im Hinblick auf Passagiere, Gepäck, Fracht und Dritte).

Zielgruppe

Luftfahrtunternehmen dürfen die Beförderung von Passagieren oder Fracht/Postsendungen auf dem Luftweg gegen Entgelt durchführen, sofern sie im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung und eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air operator certificate - AOC) sind.

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis gilt als Nachweis dafür, dass der Betreiber über die beruflichen Fähigkeiten und die Organisation verfügt, die für die Gewährleistung der Sicherheit seines Betriebs erforderlich sind.

Voraussetzungen

Rechtliche Bedingungen

Um eine Betriebsgenehmigung für die Beförderung von Passagieren oder Fracht/Postsendungen auf dem Luftweg beantragen zu können, muss das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz in Luxemburg haben und sich einer Prüfung bestimmter Kriterien rechtlicher Art unterziehen, d. h.:

Weitere Voraussetzungen

Im Hinblick auf die Erteilung der Betriebsgenehmigung muss ein Unternehmen grundsätzlich nachweisen:

  • dass seine Haupttätigkeit ausschließlich der Luftverkehr ist oder in Verbindung mit jeder anderen gewerblichen Tätigkeit steht, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder die Reparatur und die Wartung von Luftfahrzeugen beinhaltet;
  • dass sich das Unternehmen direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz und unter tatsächlicher Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union befindet.

Ein Luftfahrtunternehmen, das zum ersten Mal eine Betriebsgenehmigung beantragt, muss zudem in der Lage sein:

  • jederzeit seinen derzeitigen oder potenziellen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die auf der Grundlage realistischer Annahmen während einer Dauer von 24 Monaten ab Aufnahme des Betriebs bewertet werden;
  • während eines Zeitraums von 3 Monaten, gerechnet ab Aufnahme des Betriebs, die aus seiner Tätigkeit resultierenden Fixkosten und Betriebskosten zu tragen, und zwar gemäß dem Businessplan und bewertet auf der Grundlage realistischer Annahmen, ohne dass auf die aus seinen Tätigkeiten erzielten Einnahmen zurückgegriffen wird.

Vorgehensweise und Details

Beantragung einer Betriebsgenehmigung

Um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten, muss das Unternehmen seinen Antrag per Post an die Zivilluftfahrtbehörde (DAC) richten. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • ein Businessplan für die ersten 3 Betriebsjahre;
  • sowie vorzugsweise eine gezielte Marktstudie.

Ferner muss das Unternehmen den Nachweis erbringen, dass es über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um etwaige finanzielle Engpässe zu meistern und seine zivilrechtliche Haftung wahrzunehmen.

Entzug oder Aussetzung der Betriebsgenehmigung

Die Zivilluftfahrtbehörde kann die Genehmigung entziehen oder aussetzen, bei:

  • finanziellen Problemen des Unternehmens: In diesem Fall muss die Behörde, die die Genehmigungen ausstellt, eine Bewertung der finanziellen Ergebnisse vornehmen;
  • Ungewissheit im Hinblick auf seine finanziellen Verpflichtungen in den kommenden 12 Monaten;
  • Zurückhaltung finanzieller und buchhalterischer Informationen;
  • Übermittlung falscher buchhalterischer und finanzieller Informationen;
  • Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Ehrenhaftigkeit der Führungskräfte des Unternehmens;
  • Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC);
  • Nichtaufnahme des Betriebs innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung einer Betriebsgenehmigung;
  • Unterbrechung der Tätigkeit über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus.

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Öffnungszeiten: 8.30–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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