Zulassung als Ausbildungsträger im Rettungswesen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nur ein zugelassener Träger kann Ausbildungen im Rettungswesen anbieten, die den vom Nationalen Institut für die Ausbildung im Rettungswesen (Institut national de formation des secours - INFS) erteilten Ausbildungen entsprechen.

Diese Zulassung wird vom Minister ausgestellt, in dessen Zuständigkeit die Rettungsdienste fallen. Letzterer überwacht und kontrolliert die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des zugelassenen Ausbildungsträgers mit der einschlägigen großherzoglichen Verordnung.

Zielgruppe

Jeder Ausbildungsträger, bei dem es sich nicht um das INFS handelt, muss eine Zulassung für die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen erhalten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Interessierte Ausbildungsträger müssen auf elektronischem Weg unter Verwendung einer Plattform für den Austausch von elektronischen Dokumenten einen Zulassungsantrag an den Minister richten.

Dazu müssen sie die Abteilung der zivilen Sicherheit (Direction de la sécurité civile) des Ministeriums für innere Angelegenheiten im Vorfeld per E-Mail an die Adresse direction.secours@mi.etat.lu über ihr Interesse informieren, und zwar sobald ihre Antragsunterlagen vollständig und für die Übermittlung bereit sind.

Auf dem Formular geben sie Folgendes an:

  • die angebotenen Ausbildungen (entsprechend dem Ausbildungsprogramm des INFS) und die Bewertungsmethoden;
  • den/die Ausbilder sowie ihre jeweiligen Ausbildungen und Erfahrungen. Der oder die Ausbilder müssen Folgendes vorlegen:
    • ein vom CGDIS ausgestelltes Zeugnis oder Diplom, das ihre Kompetenzen als Ausbilder bescheinigt; oder
    • ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder Diplom;
  • die Zielgruppe;
  • die Art der Zertifizierung der Teilnahme;
  • die interne Organisation.

Belege

Die Ausbildungsträger fügen ihrem Antrag Folgendes bei:

  • eine aktualisierte Fassung ihrer Satzung;
  • einen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister;
  • einen Haftpflichtversicherungsnachweis.

Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

Beschluss

Der Minister übermittelt seine Antwort innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Antrags.

Die Zulassung wird in Form eines Ministerialbeschlusses erteilt und enthält folgende Angaben:

  • die zugelassene Ausbildung; und
  • die Zulassungsnummer.

Verpflichtungen

Die Zulassung ist nicht übertragbar und muss im Wege eines Aushangs am Sitz des Ausbildungsträgers veröffentlicht werden.

Sämtliche Schriftstücke, die für die Kunden des Ausbildungsträgers oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.

Der zugelassene Ausbildungsträger verpflichtet sich:

  • die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Durchführung der Ausbildungen, für die die Zulassung beantragt wurde, sicherzustellen;
  • über die technischen und pädagogischen Materialien zu verfügen, die für die Ausbildungen, für die die Zulassung beantragt wurde, notwendig sind;
  • über eine hinreichende Anzahl von Ausbildern zu verfügen, um die von ihm angebotenen Ausbildungen in zufriedenstellender Weise durchzuführen;
  • über angemessene Infrastrukturen für die Durchführung von Ausbildungen zu verfügen;
  • die vom Verwaltungsrat des CGDIS gebilligten Standards für Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Kompetenzen einzuhalten;
  • dem Minister jährlich – spätestens bis zum Ende des 3. Monats, der auf das abgelaufene Jahr folgt – einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der folgende Angaben enthält:
    • die Anzahl der Teilnehmer; und
    • die Anzahl der ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen.

Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der Minister seinen Beschluss aussetzen oder widerrufen.

Der zugelassene Ausbildungsträger muss den Minister umgehend über jedwede Änderung der in seinem Erstzulassungsantrag oder in seinem Erneuerungsantrag enthaltenen Informationen unterrichten.

Gültigkeit

Die Zulassung ist 5 Jahre lang gültig (und kann verlängert werden).

Der Ausbildungsträger muss innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der gültigen Zulassung einen Antrag auf Erneuerung an den Minister richten.

Der Antrag auf Erneuerung erfolgt:

  • über das Antragsformular;
  • auf die gleiche Weise wie der Erstantrag.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für innere Angelegenheiten

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