Zulassung als Rettungsverband oder -organisation

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle Rettungsverbände und -organisationen, die Tätigkeiten im Bereich der zivilen Sicherheit durchführen, können eine Zulassung erhalten.

Diese Zulassung wird vom Minister ausgestellt, in dessen Zuständigkeit die Rettungsdienste fallen. Letzterer überwacht und kontrolliert die Vereinbarkeit der Tätigkeiten der zugelassenen Rettungsverbände und -organisationen mit der großherzoglichen Verordnung.

Zielgruppe

Eine Zulassung beantragen können alle Rettungsverbände und -organisationen:

  • deren Gesellschaftszweck die zivile Sicherheit ist;
  • die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Fristen

Die zugelassenen Rettungsverbände und -organisationen legen dem Minister bis zum 15. April des jeweiligen Folgejahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Vertreter der Rettungsverbände und -organisationen richten auf elektronischem Weg unter Verwendung einer Plattform für den Austausch von elektronischen Dokumenten einen Zulassungsantrag an den Minister. Zu diesem Zweck müssen sie die Abteilung der zivilen Sicherheit (Direction de la sécurité civile) des Ministeriums für innere Angelegenheiten (Ministère des Affaires intérieures) per E-Mail (direction.secours@mi.etat.lu) informieren, sobald ihre Antragsunterlagen vollständig und für die Übermittlung bereit sind.

Auf dem Formular geben sie Folgendes an:

  • die Fähigkeit, Maßnahmen zur zivilen Sicherheit auf nationaler oder internationaler Ebene durchzuführen;
  • die Verfügbarkeit von Ressourcen, die an die Art der angeforderten Missionen angepasst sind;
  • das Personal, das für Maßnahmen zur zivilen Sicherheit zur Verfügung steht;
  • die physischen und psychischen Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder des Personals, das für Maßnahmen zur zivilen Sicherheit zur Verfügung steht;
  • das Bestehen eines ständigen Teams von operativen Verantwortlichen;
  • das Bestehen eines Alarmverwaltungssystems für ihre Mitglieder sowie eines individuellen Identifikationssystems.

Belege

Die Verbände und Organisationen fügen ihrem Antrag Folgendes bei:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verbands bzw. der Organisation;
  • eine aktualisierte Fassung der Satzung des Verbands bzw. der Organisation;
  • eine Beschreibung des Alarmverwaltungssystems für ihre Mitglieder wie auch des individuellen Identifikationssystems.

Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

Beschluss

Der Minister übermittelt seine Antwort innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Antrags.

Die Zulassung wird in Form eines Ministerialbeschlusses erteilt, in dem die Zulassungsnummer angegeben wird.

Verpflichtungen

Die Zulassung ist nicht übertragbar und muss im Wege eines Aushangs am Sitz des Verbands bzw. der Organisation veröffentlicht werden.

Sämtliche Schriftstücke müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.

Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der Minister seinen Beschluss aussetzen oder widerrufen.

Die zugelassenen Verbände und Organisationen müssen den Minister umgehend über jedwede Änderung der in ihrem Erstzulassungsantrag oder in ihrem Erneuerungsantrag enthaltenen Informationen unterrichten.

Gültigkeit

Die Zulassung ist 5 Jahre lang gültig (und kann verlängert werden). Während dieses Zeitraums können die zugelassenen Rettungsverbände und -organisationen an Maßnahmen zur zivilen Sicherheit teilnehmen.

Der Verband bzw. die Organisation muss mittels eines Formulars innerhalb von 6 Monaten vor dem Ablauf der gültigen Zulassung einen Antrag auf Erneuerung an den Minister richten.

Der Antrag auf Erneuerung ist auf dieselbe Art und Weise zu stellen wie der Erstantrag.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für innere Angelegenheiten

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sonderurlaub für ehrenamtliche Feuerwehrleute des Großherzoglichen Feuerwehr- und Rettungskorps (CGDIS) beantragen

Links

Weitere Informationen

Corps grand-ducal d'incendie et de secours (CGDIS)

sur le Portail 112 des secours du Grand-Duché de Luxembourg

Rechtsgrundlagen

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